Entscheidungsstichwort (Thema)

Gutachtenkosten für Ermittlung des Endvermögens

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kosten eines zur Wertermittlung des Endvermögens erforderlichen Gutachtens hat der Auskunftsgläubiger zu tragen.

 

Normenkette

BGB § 1379 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Pforzheim (Aktenzeichen 2a F 284/08)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin hat vor dem Familiengericht Pforzheim - außerhalb des Verbundes - im Wege der Stufenklage Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht. Zuletzt hat sie im Rahmen der Auskunftsstufe beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, den Wert des Grundanwesens in N. auf eigene Kosten ermitteln zu lassen und ihr den ermittelten Wert sowie die Berechnungsgrundlage mitzuteilen.

Sie hat vorgetragen, der Wert des in N. gelegenen Grundstücks, das im Eigentum des Beklagten steht, könne nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden.

Das Familiengericht Pforzheim hat den Beklagten mit Teilurteil vom 5.8.2009 verurteilt, die Feststellung des Wertes des Grundstücks in N. durch einen Sachverständigen, unter Kostenübernahme durch die Klägerin, zu dulden. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Familiengericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Wertfeststellung sei lediglich auf die Duldung der Ermittlungen eines von der Gegenseite beauftragten Sachverständigen gerichtet.

Die Klägerin beabsichtigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen und ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiter zu verfolgen. Sie sucht um Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverfolgung nach. Sie vertritt die Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet, die Wertermittlung durch einen Sachverständigen auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Er sei aufgrund ehelicher Solidarität verpflichtet - im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin, die Sachverständigenkosten zu begleichen. Dies führe im Ergebnis dazu, dass er als auskunftspflichtiger Ehegatte die Kosten der Wertermittlung zu tragen habe. Nach der Unterhaltsrechtsreform könne sie, die Klägerin, nicht mehr auf den Ersatz der Kosten im Rahmen von Unterhaltsansprüchen verwiesen werden, da der Beklagte aufgrund des Alters des gemeinsamen Kindes Unterhaltsansprüche der Klägerin in Abrede stelle. Im Übrigen sei zwischen den Parteien streitig, ob Unterhaltsansprüche der Klägerin verwirkt seien. Zumindest sei der Beklagte verpflichtet, Hilfskräfte einzuschalten, um den Wert des Anwesens ermitteln zu lassen. Sie beabsichtige daher hilfsweise zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, den Wert des Grundanwesens ermitteln zu lassen und ihr den Wert mitzuteilen.

Der Beklagte ist dem Antrag der Klägerin entgegen getreten.

II. Am 1.9.2009 ist das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) in Kraft getreten (BGBl. I 2008, 2856). Als wesentlicher Teil dieses Gesetzes wurde das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eingeführt. Auf Verfahren, die - wie das vorliegende Verfahren - bis zum Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden sind, sind jedoch grundsätzlich weiter die bisherigen Regelungen anzuwenden (vgl. Art. 111 FGG-RG).

Darüber hinaus ist am 1.9.2009 auch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnaus-gleichs- und Vormundschaftsrechts (BGBl. I 1696) in Kraft getreten. Auch in Zugewinn-ausgleichsverfahren, die vor dem 1.9.2009 anhängig geworden sind, gilt gem. Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB grundsätzlich neues Recht. Lediglich § 1374 BGB ist auf "Altfäl-le" in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen, § 114 ZPO.

Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatte Auskunft (auch) über den Bestand seines Endvermögens zu erteilen. Darüber hinaus hat jeder Ehegatte das Recht, die Ermittlung der Werte der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten zu verlangen, § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. Soweit der auskunftsberechtigte Ehegatte Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangen kann, hat er nach ständiger Rechtsprechung des BGH die diesbezüglichen Kosten selbst zu tragen (BGH FamRZ 1982, 682; FamRZ 1991, 316; NJW-RR 1992, 188; FamRZ 2009, 595).

Die Frage, welcher Ehegatte die Kosten zu tragen hat, die durch die Beauftragung eines Sachverständigen bei Ermittlung des Wertes des Endvermögens entstehen, ist und war in § 1379 BGB nicht geregelt. Der Wortlaut des § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ist identisch mit dem des § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.

Mangels vergleichbarer Ausgangslage können auch keine anderen gesetzlichen Normen zur Beantwortung der Frage herangezogen werden. Die Vorschrift des § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB hat ihren Grund in dem besonderen Intere...

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