Gründe
I. Gegen den einschlägig vorbestraften Antragsteller führt die Staatsanwaltschaft Karlsruhe - 73 Js 22626/96 - ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10.10.1995 wurde der Antragsteller am 31.07.1996 in Belgien festgenommen und am 15.05.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Seit 10.07.1997 ist die Untersuchungshaft zur Vollstreckung eines Strafrestes von 603 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.1987 unterbrochen. Die Erhebung der Anklage ist nach der noch ausstehenden Vernehmung weiterer - bereits rechtskräftig abgeurteilter - Bandenmitglieder als Zeugen vorgesehen.
Nach Eröffnung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht am 12.06.1997 zeigte Rechtsanwalt F. mit Schreiben vom 20.06.1997 die Verteidigung des Antragstellers an und sah Anfang Juli 1997 die Ermittlungsakten ein. Mit Schreiben vom 08.07.1997 beantragte er bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, "die Akten dem zuständigen Richter zwecks Beiordnung als Pflichtverteidiger vorzulegen", was die Staatsanwaltschaft - auf Erinnerung des Verteidigers - am 19.09.1997 ablehnte. Weitere Wiederholungsanträge lehnte die Staatsanwaltschaft durch Verfügungen vom 30.09. und 21.10.1997 mit der Begründung ab" daß der einfach gelagerte Sachverhalt derzeit die Mitwirkung eines Verteidigers nicht zwingend erfordere.
Hiergegen richtet sich der rechtzeitig gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 23 ff EGGVG, mit dem der Antragsteller die Verletzung seines Rechts auf faires Verfahren und auf eine ausreichende Verteidigung beanstandet. Letztlich erstrebt er - trotz des weitergehenden Antrags auf Beiordnung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger - die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Staatsanwaltschaft durch den Senat sowie den Ausspruch der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, gem. § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO den Beiordnungsantrag zu stellen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Die Weigerung der Staatsanwaltschaft, im jetzigen Verfahrensabschnitt bei dem Vorsitzenden des für das Verfahren zuständigen Gerichts die Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger zu beantragen, ist als sogenannte "Prozeßhandlung" nicht im Verfahren nach § 23 ff EGGVG überprüfbar. Mit der Rechtsprechung (OLG Oldenburg StV 1993, 511 [Anm. Köster S. 512 f.]) und der überwiegenden Literaturmeinung (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. Rdn. 5; KK-Laufhütte StPO 3. Aufl. Rdn. 6; jew. zu § 141; im Grundsatz auch LR-Lüderssen StPO 24. Aufl. Rdn. 24 m. Fußn. 41 a [Überprüfung nur bei anwaltlicher Vertretung des Verletzten]; Katholnigg Strafgerichtsverfassungsrecht 2. Aufl. § 23 EGGVG Rdn. 14; Köster a.a.O. 5. 513; Burhoff Hdbch f d strafr Ermittlungsverfahren Rdn 652) vertritt auch der Senat die Auffassung, daß es im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung der Staatsanwaltschaft nach dem Abschluß der Ermittlungen (§§ 169 a, 141 Abs. 3 Satz 3 StPO) sowie im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Anklageerhebung (§§ 141 Abs. 1, 201 Abs. 1 StPO) zwingend vorgeschriebene Pflichtverteidigerbestellung einem Beschuldigten grundsätzlich zugemutet werden kann, das Abwarten der Staatsanwaltschaft bis zum Ermittlungsabschluß hinzunehmen. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nicht einen sofortigen, sondern nur einen Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit zur Verfügung stellt (vgl. dazu BVerfG NJW 1994, 3219 = NStZ 1994, 551 = StV 1994, 465; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner a.a.O. § 23 EGGVG Rdn 9 sowie im Senatsbeschluß vom 31.07.1996 [NStZ 1997, 49 = NJW 1997, 267 = Die Justiz 1997, 173]; - jeweils zur versagten Akteneinsicht) Dieser Rechtsschutz wird dem Beschuldigten dadurch zur Verfügung gestellt. daß er gegen ablehnende Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Gerichts Beschwerde einlegen kann.
Der Gegenauffassung (Stern in AK-StPO § 141 Rdn. 32; Schlothauer/Weider Untersuchungshaft 2. Aufl. Rdn. 44; Weider StV 1987, 317, 319 f.), die sich in erster Linie auf die angestrebte Waffengleichheit zwischen Beschuldigtem und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren stützt, folgt der Senat im Hinblick auf die geltende Gesetzeslage nicht, die auch bei notwendiger Verteidigung im späteren gerichtlichen Verfahren nicht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren zwingt (BGHSt 29, 1 [5]).
2. Zwar könnte eine willkürliche Weigerung der Staatsanwaltschaft, der Anregung des Beschuldigten nachzukommen, möglicherweise zu der Notwendigkeit der gerichtlichen Überprüfung ihres Verhaltens führen (Eisenberg NJW 1991, 1257 [1262]; Lüderssen a.a.O. Rdn. 25; zur Verweigerung der Akteneinsicht insoweit vgl. nur BVerfG NJW 1985, 1019. Senat NStZ 1997, 49, 50 m.w.N.). Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht zu erkennen. Der Antragsteller ist nämlich trotz seiner Bemühungen, die Staatsa...