Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit eines in virtueller Versammlung gefasste Verschmelzungsbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
Der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG zwingend in einer Versammlung zu fassende Verschmelzungsbeschluss kann nicht in einer Generalversammlung ohne physische Präsenz der Teilnehmer gefasst werden, § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG ermöglicht dies nicht.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.12.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Mannheim vom 09.12.2020 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.01.2021 - Aktenzeichen: GnR 33 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Eintragung der Verschmelzung der Beschwerdeführerin auf sie ins Genossenschaftsregister.
Die Beschwerdeführerin ist unter GnR 33 im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts - Registergericht - Mannheim eingetragen.
Am 02.12.2020 schlossen die Antragstellerin und die Beschwerdeführerin notariell beurkundet einen Verschmelzungsvertrag, mit dem die Beschwerdeführerin auf die Antragstellerin verschmolzen wurde. Nachfolgend beschloss am 02.12.2020 die Antragstellerin auf einer außerordentlichen Hauptversammlung (unter TOP 1) auf der Grundlage des vorgenannten Vertrages die Verschmelzung. Die Beschwerdeführerin hatte bereits am 30.11.2020 in einer virtuellen ordentlichen Vertreterversammlung (unter TOP8) unter Genehmigung des Entwurfs des Verschmelzungsvertrages einen Verschmelzungsbeschluss gefasst; insoweit wird auf die bei den Akten befindliche Niederschrift der Versammlung Bezug genommen.
Unter dem 02.12.2020 hat der Vorstand der Antragstellerin die Verschmelzung der Beschwerdeführerin auf sie zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet. Mit der Antragstellerin am 16.12.2020 zugestelltem Beschluss vom 09.12.2020 hat das Amtsgericht - Registergericht - Mannheim die Anmeldung zurückgewiesen, da die Versammlung, in der der Verschmelzungsbeschluss der Beschwerdeführerin gefasst worden sei, nicht als Präsenzversammlung abgehalten worden sei; im Übrigen wird auf die dortigen Gründe verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 23.12.2020 eingegangenen und begründeten Beschwerde, der das Amtsgericht - Registergericht - Mannheim mit Beschluss vom 11.01.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Mit Zwischenverfügung vom 12.03.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Niederschrift über die Vertreterversammlung der Beschwerdeführerin vom 30.11.2020, auf der ihr Verschmelzungsbeschluss gefasst wurde, das erforderliche Verzeichnis der Mitglieder, die bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben, mit dem Vermerk der Art der jeweiligen Stimmabgabe nicht beigefügt war. Unter dem 17.03.2021 hat die Beschwerdeführerin - u.a. - eine entsprechende tabellarische Übersicht zum Abstimmungsergebnis in Ausfertigung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingegangen. Die Beschwerdeführerin ist auch beschwerdeberechtigt. Zwar kann im Antragsverfahren - wie hier - die Zurückweisung des Antrags grundsätzlich nur vom (ursprünglichen) Antragsteller angefochten werden (§ 59 Abs. 2 FamFG; vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2012 - 14 Wx 21/11 [juris Rn. 14 f.]; Keidel - Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 382 Rn. 19). Bei einer Mehrheit von Antragsberechtigten - wie hier (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwG) - wird diese Befugnis indes auch auf diejenigen erstreckt, die - wie hier die Beschwerdeführerin (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UmwG) - den verfahrenseinleitenden Antrag zwar nicht gestellt haben, aber zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch wirksam stellen könnten (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.1992 - V ZB 3/92 [juris Rn. 10]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2012 - 14 Wx 21/11 [juris Rn. 14 f.]; BeckOK - Obermann, 01.01.2021, § 59 FamFG Rn. 16; Keidel - Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 59 Rn. 41).
In der Sache hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin dagegen keinen Erfolg. Vielmehr hat das Registergericht die Eintragung der Verschmelzung zu Recht abgelehnt.
1. Zu Recht ist das Registergericht davon ausgegangen, dass die Beschlussfassung über den Verschmelzungsvertrag nur in einer - notariell zu beurkundenden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 UmwG) - Versammlung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG) gefasst werden konnte und dass diese Vorschrift rechtsformübergreifend - ungeachtet der für die jeweiligen Rechtsträger geltenden Vorschriften - anzuwenden ist und eine Beschlussfassung in anderer Form ausschließt (allgemeine Meinung, vgl. Lutter - Drygala, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 13 Rn. 7 und 9; Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 13 und 39; Widmann/Mayer - Heckschen, UmwR, 189. EL, 01.04.2013, § 13 UmwG Rn. 41; Henssler/Strohn - Heidinger, GesR, 5. Aufl. 2021, § 13 UmwG Rn. 6 und 36; Kallmeyer - Zimmermann, UmwG, 7. Aufl....