Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Beschlusses und Äderung der Teilungserklärung. sofortige weitere Beschwerde

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 31.12.1985; Aktenzeichen 11 T 230/85)

 

Tenor

1. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 31. Dezember 1985 – 11 T 230/85 – werden zurückgewiesen, diejenige des Antragstellers Ziff. 7 dabei als unzulässig.

2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 450.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentumsanlage … in …, die aus insgesamt 67 Wohnungs- und Gewerbeeinheiten besteht.

Die Antragsteller begehren im vorliegenden Verfahren die Ungültigerklärung der in der Miteigentümer Versammlung vom 22.11.1983 gefaßten Beschlüsse und streben – mit unterschiedlichen Anträgen – eine Überprüfung der in § 13 der Teilungserklärung enthaltenen Stimmrechtsregelung an, die sie für unwirksam halten.

In § 13 der Teilungserklärung ist das Stimmrecht dahin geregelt, daß jeder 1/1000-Miteigentums-Anteil eine Stimme gewährt. Die in § 2 der Teilungserklärung enthaltene Aufteilung der Miteigentumsanteile in 1/1000-stel entspricht dabei nicht den jeweiligen Wohn- bzw. Nutzflächen der einzelnen Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten. Letzteren sind teilweise wesentlich höhere Miteigentumsanteile zugeteilt, als ihrer Nutzfläche im Verhältnis zur Gesamtfläche entspricht. Das führt dazu, daß die Eigentümer von vier Gewerbeeinheiten, u.a. die Antragsgegner, die Stimmenmehrheit haben.

Demgegenüber erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten in §§ 10 und 11 der Teilungserklärung im wesentlichen nach der Größe der Nutzflächen bzw. der beheizbaren Wohnflächen. Hierin sehen die Antragsteller einen unerträglichen Widerspruch, sie fühlen sich majorisiert.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 3.5.1985 (AS 241) die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.11.1983 gefaßten Beschlüsse für unwirksam erklärt und die Antragsgegner wie folgt verurteilt:

„Die Antragsgegner haben einer Änderung der Teilungserklärung betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft … dahingehend zuzustimmen, daß sich die Miteigentumsanteile in Tausendstel nach dem jeweiligen Verhältnis ihrer beheizbaren Wohnfläche, soweit es sich um Eigentumswohnungen handelt, bzw. nach ihrer jeweiligen Nutzfläche (bei Gewerbeeinheiten) im Verhältnis zur Gesamtwohn- und Nutzfläche errechnen und festgelegt werden.”

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 hat das Landgericht Karlsruhe durch Beschluß vom 31.12.1985 (AS 878 ff.) die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, soweit dieses die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse für unwirksam erklärt hat, im übrigen jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert, und die Anträge auf Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien und der Entscheidungsgründe wird auf die genannten Entscheidungen und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Gegen den Beschluß des Landgerichts haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.

Zur Begründung wiederholen sie im wesentlichen ihr Vorbringen in den Vorinstanzen. Sie vertreten dabei die Auffassung, daß unwirksame Bestimmungen der Teilungserklärung – hier die Stummrechtsregelung – unabhängig von einem konkreten Fall durch das Gericht abänderbar seien, wenn sie grob unbillig und von Anfang an rechtsmißbräuchlich seien, was hier vorliege. Dieses wird näher ausgeführt.

Der Antragsteller Ziff. 6 rügt zudem ausdrücklich die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung und beantragt, die Kosten einschließlich der Auslagen der Antragsteller den Antragsgegnern aufzuerlegen.

Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten. Soweit das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts bestätigt hat, haben sie keine weitere Beschwerde eingelegt.

Die Antragsgegner sind der Auffassung, daß lediglich im Einzelfall festgestellt werden könne, ob die Stimmrechtsausübung sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Eine Verurteilung, die auf eine generelle Änderung der Teilungserklärung abziele, sei nicht zulässig. Im übrigen sei die Stimmrechtsregelung der Teilungserklärung aber auch nicht unbillig; höhere Stimmrechte müßten nicht notwendig mit höheren Lasten gekoppelt sein. Auch die Antragsgegner wiederholen im wesentlichen ihren bisherigen Vortrag.

Die Antragsgegnerin Ziff. 1 hält zudem die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers Ziff. … für unzulässig, weil dieser im amtsgerichtlichen Verfahren (ursprünglich 2 UR II 40/83) nur den Antrag gestellt habe, die Beschlüsse der Eigentümer Versammlung vom 22.11.1983 für unwirksam zu erklären. Dieser Antrag sei – rechtskräftigzugu...

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