Verfahrensgang
LG Waldshut-Tiengen (Urteil vom 21.01.2015; Aktenzeichen 1 O 105/11) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 21.01.2015 - 1 O 105/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Entscheidung des Senats und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach der Entscheidung des Senats vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.701,99 EUR festgesetzt.
5. Das Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 21.01.2015 wird in Ziffer 1 und 2 des Tenors wie folgt berichtigt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.087,02 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 3.340,58 EUR seit dem 02.10.2011,
aus weiteren 3.340,59 EUR seit dem 02.01.2012,
aus weiteren 3.340,59 EUR seit dem 02.04.2012,
aus weiteren 3.340,58 EUR seit dem 02.07.2012,
aus weiteren 3.340,58 EUR seit dem 02.10.2012,
aus weiteren 3.340,59 EUR seit dem 02.. 01.2013,
aus weiteren 3.340,59 EUR seit dem 02.04.2013,
aus weiteren 3.340,58 EUR seit dem 02.07.2013,
aus weiteren 3.340,58 EUR seit dem 02.10.2013,
aus weiteren 3.340,59 EUR seit dem 02.01.2014,
aus weiteren 3.340,59 EUR seit dem 02.04.2014 und
aus weiteren 3.340,58 EUR seit dem 02.07.2014,
zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.10.2014 bis zum Ablauf der streitgegenständlichen Versicherung am 30.06.2029, längstens bis zum Tode des Klägers, eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich 13.362,34 EUR, zahlbar jeweils vierteljährlich im Voraus mit jeweils 3.340,59 EUR im ersten und zweiten Quartal und jeweils 3.340,58 EUR im dritten und vierten Quartal nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in § 522 Abs. 2 Ziffern 2, 3 und 4 ZPO genannten Gesichtspunkte stehen einer Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Beschluss vom 30.06.2016. Auf diesen Beschluss wird auch wegen des Sachverhalts verwiesen (vgl. I. der Gründe im Beschluss vom 30.06.2016).
Aus der Stellungnahme des Beklagtenvertreters vom 07.08.2016 ergeben sich gegenüber den Ausführungen im Beschluss vom 30.06.2016 keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Es trifft nicht zu, dass der Rechtstreit eine Fülle rechtlicher Probleme aufweisen würde, die eine mündliche Verhandlung zweckmäßig erscheinen lassen. Die maßgeblichen versicherungsrechtlichen Rechtsfragen (Anforderungen an eine Änderungsmitteilung in der BU-Versicherung, Berücksichtigung einer betrieblichen Umorganisation in der BU-Versicherung und Verletzung von Mitwirkungspflichten) sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt und vorliegend einfach gelagert. Auch angesichts der Ausführungen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.08.2016 wären neue Erkenntnisse nach einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.
2. Die betriebliche Umorganisation des Klägers durch den Erwerb eines Busunternehmens mit mehreren Bussen im Jahr 2009 lässt die Leistungspflicht der Beklagten nicht entfallen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Kläger ab 2009 in erheblichem Umfang Busfahrten durchgeführt hat oder gesundheitlich dazu in der Lage wäre. Rechtlich entscheidend ist allein, dass der Kläger auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zum Erwerb des Busunternehmens nicht verpflichtet war (vgl. die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 30.06.2016, Seite 11 - 13).
Die Beklagte kann demgegenüber nicht einwenden, der Erwerb des Unternehmens sei versicherungsrechtlich zu berücksichtigen, da die unternehmerische Entscheidung für den Kläger nicht mit Risiken verbunden gewesen sei. Jeder Erwerb eines anderen Unternehmens ist generell mit wirtschaftlichen Risiken verbunden und kann daher im Verhältnis zum Berufsunfähigkeitsversicherer nicht Bestandteil einer Schadensminderungspflicht sein. Auf die konkreten Zahlen des erworbenen Unternehmens und auf den Inhalt des Kaufvertrages kommt es mithin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Ein Ausnahmefall, wie in der bereits früher vom Senat zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.1993 (NJW-RR 1993, 721) liegt nicht vor.
3. Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 30.06.2016 ausführlich begründet, weshalb eine versicherungsrechtlich relevante Verletzung von Mitwirkungspflichten des Klägers nicht...