Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 8 O 286/16) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 22.05.2017, Az. 8 O 286/16, wird das Anerkenntnisurteil im Tenor Ziff. 2 aufgehoben und in Ziff. 2 wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 6.400,46 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien haben ursprünglich über die Anfechtbarkeit einer Zahlung des Insolvenzschuldners, über dessen Vermögen der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, an die Beklagte gestritten.
Am 13.06.2013 zahlte die G. GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz: Schuldner) Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 26.188,75 EUR an die Beklagte, eine Berufsgenossenschaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.07.2013 wurde der Kläger zum vorläufigen Sachwalter des Schuldners bestellt und mit Beschluss vom 01.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anl. K1). Mit Schreiben vom 13.09.2016 forderte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der Beiträge (Anl. K14). Im Antwortschreiben der Beklagten vom 20.09.2016 (Anl. K15) wendete sie sich gegen den erhobenen Anspruch und verweigerte eine Rückzahlung. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 01.12.2016 Klage erhoben hatte, zahlte die Beklagte die geforderte Summe innerhalb der Klageerwiderungsfrist an den Kläger und erkannte in der Vertretungsanzeige vom 20.01.2017 den Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
Das Landgericht Mannheim hat mit Anerkenntnisurteil vom 22.05.2017 (AS 99), das dem Kläger unter dem 29.05.2017 (AS 110) zugestellt wurde, die Kostenlast dem Kläger auferlegt. Die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage im Sinne des § 93 ZPO gegeben, denn ein gezieltes Entgegentreten sei aufgrund des nicht schlüssigen Vortrags in dem Forderungsschreiben vom 13.09.2016 nicht möglich gewesen. Der Inhalt des Schreibens genüge den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag nicht. So sei weder zwischen den verschiedenen Anspruchsgrundlagen unterschieden worden noch sei der Tatsachenvortrag zur Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausreichend gewesen.
Gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.06.2017 (AS 112) sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beklagte habe zur Klage Anlass gegeben. Schon die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des OLG Koblenz sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Beklagte habe bereits vorprozessual Kenntnis vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Anfechtungstatbestände gehabt. Das Gericht habe bei seinen Überlegungen auch nicht den Verwendungszweck der Zahlung und die Tatsache berücksichtigt, dass die Beklagte gegenüber den anderen Gläubigern mit der vollen Zahlung bevorzugt behandelt wurde.
Die Beklagte hat dem Entgegengehalten, dass das Forderungsschreiben vom 13.09.2016 die Ansprüche des Klägers nicht schlüssig dargelegt hätte. Das Schreiben habe nicht einmal zu einer Inverzugsetzung geführt. Damit könne die nicht pauschal, sondern ausführlich begründete Zahlungsablehnung keine Veranlassung zur Klage gegeben haben.
Mit Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 03.07.2017 (AS 126) wurde der Beschwerde unter Vertiefung der Argumentation nicht abgeholfen.
Die Parteien erhielten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
Bezüglich der Details wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet, denn die Beklagte hat durch ihre Verweigerung der Rückzahlung im Schreiben vom 20.09.2016 zur Klage Anlass gegeben.
1. Gegen die Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils ist die isolierte sofortige Beschwerde statthaft (§ 99 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht durch Schriftsatz vom 09.06.2017 (AS 112) eingelegt.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, denn entgegen den Ausführungen des Landgerichts Mannheim ist ein Fall des § 93 ZPO vorliegend nicht gegeben. Soweit das Landgericht eine schlüssige Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen in dem Schreiben des Klägers vom 13.09.2016 vermisst, überspannt es aus Sicht des Senats die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag.
Entscheidend für die Kostenfolge des § 93 ZPO ist, ob der Beklagte zur Klage Veranlassung gegeben hat. Veranlassung zur Klageerhebung hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn (BGH NJW 79, 2040; NJW-RR 2004, 999; 2005, 1005) ohne Rücksicht auf Verschulden (OLG Zweibrücken JurBüro 82, 1083) und materielle Rechtslage (OLG Schleswig JurBüro 82, 1569; OLG Hamm OLGR 93, 182; OLG Stuttgart OLGR 99, 414) gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (OLG Stuttgart NJW-RR 2012, 763; OL...