Entscheidungsstichwort (Thema)
Dynamik oder Statik von Anwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) und der kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK)
Leitsatz (redaktionell)
Im Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Anwartschaften bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) sind als statisch zu beurteilen.
Normenkette
BGB §§ 1587, 1587a Abs. 1, § 1587b Abs. 1; BarwertVO
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Urteil vom 11.11.2003; Aktenzeichen 4 F 274/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg und der Antragstellerin wird das Urteil des AG - FamG - Karlsruhe vom 11.11.2003 (4 F 274/01) in Ziff. 2 wie folgt abgeändert:
Vom Versicherungskonto Nr. 6 des Antragsgegners bei der BfA werden auf das Versicherungskonto Nr. 6..2 der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 271,74 EUR bezogen auf den 31.7.2001 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Personal Nr. Z.) werden auf dem Versicherungskonto Nr. 6..2 der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 55,60 EUR bezogen auf den 31.7.2001 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. 6..6 des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto Nr. 6..2 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Rentenanwartschaften von 3,56 EUR bezogen auf den 31.7.2001 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
3. Die außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Versorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg tragen die Parteien je zur Hälfte. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.
4. Der Beschwerdewert wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Durch Urteil des AG - FamG - Karlsruhe vom 11.11.2003 wurde die am 22.7.1966 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. In Ziff. 2 des vorgenannten Urteils ist der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass das FamG vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften i.H.v. 271,74 EUR und 3,75 EUR übertragen hat, weiter zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) Anwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA i.H.v. 63,55 EUR begründet hat.
Dem durchgeführten Versorgungsausgleich lagen die Auskünfte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungen zugrunde. Gemäß der Auskunft der ZVK-KVBW vom 21.3.2003 hat der Antragsgegner eine monatliche Rentenanwartschaft von 332,63 EUR erreicht. Die Versorgung des Antragsgegners bei der ZVK-KVBW hat das FamG als statisch bewertet. Der Antragsgegner ist seit 1.4.2002 berentet.
Gegen die der ZVK-KVBW am 2.1.2004 und der Vertreterin der Antragstellerin am 7.1.2004 zugestellte Entscheidung richten sich die Beschwerden der Antragstellerin, beim OLG Karlsruhe eingegangen am 29.1.2004, und der ZVK-KVBW, beim OLG eingegangen am 30.1.2004.
Die Antragstellerin trägt vor:
Das FamG habe die Zusatzversorgungen zu Unrecht als statisch beurteilt. Im Hinblick darauf, dass die Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse jährlich um 1 % dynamisiert würden, seien diese als volldynamisch zu bewerten.
Die ZVK-KVBW trägt vor:
Das Anrecht sei zutreffend als statisch bewertet worden. Eine Anwartschaftsdynamik liege nicht schon deshalb vor, weil der künftigen fiktiven Kapitaldeckung ein Rechnungszins von 3,25 % zugrunde gelegt werde. Auch eine Leistungsdynamik sei nicht gegeben. Allerdings sei die Versorgung des Antragsgegners fehlerhaft nach der Barwertverordnung umgerechnet worden. Zu berücksichtigen sei, dass der Antragsgegner seit 1.4.2002 berentet sei, so dass ein Barwertfaktor von 10,04 zugrunde zu legen sei.
Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin, da eine Dynamik der Versorgung nicht gegeben sei.
Die übrigen Beteiligten haben keine Stellungnahme abgegeben.
Die gem. §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 1 und 3, 621 Nr. 6 ZPO zulässige Beschwerde der ZVK-KVBW ist begründet. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die vom FamG vorgenommene Bewertung der Zusatzversorgungen als statisch wendet.
1. Zu Recht hat das FamG die Anwartschaften bei der Kirchlic...