Verfahrensgang
AG Heidelberg (Entscheidung vom 30.07.2010; Aktenzeichen 37 F 97/10) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 30.07.2010 (37 F 97/10) aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
(Gemäß § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO nur der Antragsgegnerin mitzuteilen)
I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27.07.2010, eingegangen am 28.07.2010 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beteiligung am Ehescheidungsverfahren beantragt.
In den Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Antragsgegnerin die Lohnsteuerbescheinigung ihres Ehemannes, des Antragstellers, für das Jahr 2009 vorgelegt. Nach dieser hat der Antragsteller 2009 Brutto 68.614 € verdient. Die Abzüge hat die Antragsgegnerin wie folgt angegeben:
Lohnsteuer: |
1.400 € monatlich |
Rentenversicherung: |
540 € monatlich |
Pflegeversicherung und Krankenversicherung privat: |
333 € monatlich |
Arbeitslosenversicherung: |
76 € monatlich |
Solidaritätszuschlage: |
64 € monatlich |
Lebensversicherung: |
141 € monatlich |
Riester ...-versicherung: |
40 € monatlich |
Mit Beschluss vom 30.07.2010 hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt,
bei einem Einkommen des Ehemannes in Höhe von 3.400 € Netto bestehe ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss.
Gegen den am 06.08.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus,
die Antragsgegnerin habe einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, welcher vom Antragsteller nach Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus in Höhe der Hälfte des bereinigten Einkommens, also als Quotenunterhalt gewährt werde. Bei Zahlung eines solchen Quotenunterhalts bestehe kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Ein zusätzliches, nicht prägendes Einkommen sei beim Antragsteller nicht vorhanden. Der Antragsteller sei nicht gehalten, neben seinen eigenen Prozesskosten und den Unterhaltszahlungen, die er an die Antragsgegnerin erbringe, die Prozesskosten der Antragsgegnerin zu übernehmen. Die Zubilligung eines Prozesskostenvorschusses bei dieser Situation würde dazu führen, dass der Halbteilungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt werde.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.09.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt,
bei einem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss handle es sich um Sonderbedarf, bezüglich dessen der Antragsteller leistungsfähig sei. Der Halbteilungsgrundsatz sei nicht verletzt, da der Sonderbedarf beim Trennungsunterhalt berücksichtigt werde. Das Existenzminimum bleibe auch bei reduziertem Trennungsunterhalt gewahrt.
II. Die nach §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss lässt als Vermögenswert die Bedürftigkeit für Verfahrenskostenhilfe entfallen. Gemäß 1360 a Abs. 4 BGB ist dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, sofern dies der Billigkeit entspricht. Der Anspruch setzt die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des verpflichtenden Ehegatten voraus. Hierbei scheidet ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in der Regel aus, wenn der Unterhalt nach Quoten bemessen und auch bezahlt wird und zusätzliches nicht prägendes Einkommen oder ein Vermögen nicht vorhanden ist. In diesem Fall würde die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zusätzlich zum Kindesunterhalt und zum Quotenunterhalt für den Ehegatten dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen (FA-FamR/Geißler 16. Kapitel Randnummer 210). Vorliegend leistet der Antragsteller den von beiden Parteien errechneten Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt nach Quote. Erhebliches Vermögen ist beim Antragsteller nicht ersichtlich. Die Verwertung des Vermögensstamms kann von dem Unterhaltsschuldner zur Deckung des Prozesskostenvorschusses nur ausnahmsweise verlangt werden, etwa wenn der Einsatz eines verhältnismäßig geringen Teil des Vermögens die mit dem Vermögen verbundene wirtschaftliche Sicherung nicht nennenswert beeinträchtigt. Ein solches Vermögen ist beim Antragsteller nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht vorhanden.
Die Abweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags wegen Vorliegen eines Prozesskostenvorschussanspruchs erfolgte demgemäß zu Unrecht. Das Amtsgericht wird zu prüfen haben, ob der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe mit monatlichen Raten bewilligt werden kann. Dies setzt voraus, dass Erfolgsaussichten nach §§ 11...