Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Beschluss vom 18.07.2013; Aktenzeichen 11 O 54/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Karlsruhe vom 18.7.2013 - 11 O 54/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 95.085 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Urteils des AG Tel Aviv-Jaffa/Israel (Az. 016096/06) vom 19.10.2008 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 30.11.2008, wodurch die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, an die Antragstellerin einen Betrag i.H.v. EUR 95.085 nebst Zinsen und "Bindungsdifferenzen" (gemeint ist eine gesetzliche Anpassung an den Lebenshaltungsindex bzw. die Teuerung, Bl. 41 d.A.) seit dem 1.1.2004 sowie Gerichtskosten i.H.v. NIS 22.492 und Anwaltskosten i.H.v. NIS 100.000 zzgl. Umsatzsteuer, "Bindungszuschlag" sowie gesetzlichen Zinsen seit dem 19.10.2008 zu zahlen. Zuletzt beantragte die Antragstellerin nur noch die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zinsen, Gerichtskosten sowie Anwaltskosten inkl. Umsatzsteuer nebst Teuerungsindexzuschlag; der Antrag hinsichtlich der Zinsforderung in Bezug auf die Nebenkosten wird von der Antragstellerin derzeit nicht mehr verfolgt (Bl. 79 ff. d.A.).
Mit Beschl. v. 18.7.2013 - 11 O 54/12, hat der Vorsitzende Richter der 11. Zivilkammer des LG Karlsruhe das Urteil das AG Tel Aviv-Jaffa mit der Teil-Vollstreckungsklausel versehen (Bl. 87 ff. d.A.). Abgewiesen wurde nur der Antrag in Bezug auf den Teuerungsindexzuschlag wegen der nicht nachvollziehbaren Berechnung in AS 7 (Bl. 93 d.A.).
Gegen diesen Beschluss, der Antragsgegnerin zugestellt am 6.8.2013 (Bl. 104 d.A.), richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 6.9.2013, beim OLG eingegangen am selben Tag (Bl. 115 ff. d.A.), mit weiterer Begründung nebst Anlagen vom 17.2.2014.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des LG Karlsruhe vom 18.7.2013 aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung der israelischen Entscheidung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin an, die formalen Voraussetzungen, die Art. 15 des deutsch-israelischen Vollstreckungsvertrags vom 20.7.1977 aufstellt, seien nicht erfüllt. Die von der Antragstellerin als Anlage AS 1 beigefügte Urteilsabschrift sei keine beglaubigte Abschrift i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 des deutsch-israelischen Vollstreckungsvertrags; auch sei diese Abschrift nicht vom AG Tel Aviv-Jaffa, sondern vom AG Herzliya ausgestellt worden, bei dem es sich nicht etwa um eine Außenstelle des AG Tel Aviv-Jaffa, sondern um ein rechtlich selbständiges AG handle. Die erkennende Richterin ..., die die Abschrift erstellt hat, sei zwischenzeitlich vom AG Tel Aviv-Jaffa zum AG Herzliya versetzt worden. Auch sei die nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des deutsch-israelischen Vollstreckungsvertrags erforderliche Bescheinigung, dass die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, im Ursprungsstaat rechtskräftig und vollstreckbar sei, aus demselben Grund nicht formgerecht vorgelegt worden. Daneben fehle es an einem Zustellungsnachweis nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des deutsch-israelischen Vollstreckungsvertrags. Schließlich sei auch Art. 15 Abs. 1 Nr. 7 des deutsch-israelischen Vollstreckungsvertrags verletzt, da die von der Antragstellerin beigebrachte Übersetzung der Entscheidung nicht den Anforderungen dieser Vorschrift entspreche. Der von der Antragstellerin mit der Übersetzung beauftragte Notar ... sei nicht entsprechend zugelassen und besitze nicht die Qualifikation, entsprechende Übersetzungen anzufertigen oder zu beglaubigen.
Des Weiteren lägen Anerkennungsversagungsgründe nach Art. 5 des deutsch-israelischen Vollstreckungsvertrags vor. Zum einen sei der ordre public des Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 des deutsch-israelischen Vollstreckungsvertrags dadurch verletzt, dass die Richterin ... auch nach ihrer Versetzung an das AG Herzliya unter dem Briefkopf des AG Tel Aviv-Jaffa die richterliche Verfügung vom 22.8.2011 erlassen habe, mit der die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 19.10.2008 mitsamt der Berichtigung vom 30.11.2008 bestätigt wurde. Daneben sei die Vorschrift des Art. 81 des israelischen Gerichtsgesetzes Nr. 5744-1984 verletzt, die eine Berichtigung von Entscheidungen innerhalb von 21 Tagen nach Herausgabe erlaube. Der Berichtigungsbeschluss vom 30.11.2008 sei hingegen 42 Tage nach Herausgabe des Urteils vom 19.10.2008 ergangen. Auch hierin liege ein Verstoß gegen den deutschen ordre public.
Ein weiterer Verstoß gegen den ordre public liege darin, dass auf Seiten der Antragstellerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren mit Rechtsanwalt Avi Schatz ein Rechtsanwalt tätig geworden sei, der sich im Vollstreckbarerklärungsverfahren sowie im vorgehenden Verfahren vor dem AG Tel Aviv-Jaffa des Parteiverrats nach § 356 des deutschen StGB strafbar gemacht habe. Insofern sei auch Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 des deutsch-israe...