Leitsatz (amtlich)
Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung an, dass § 899a BGB auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels gilt.
Verfahrensgang
Grundbuchamt H (Beschluss vom 21.10.2010; Aktenzeichen 1 GRG 1094/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes H. vom 21.10.2010 - 1 GRG 1094/2010 - aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden und nicht aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung zurückzuweisen.
Gründe
I. Im Grundbuch von H. Blatt Nr. 2576 sind als Eigentümer des Grundstücks Gebäude- und Freifläche Ha. 84 die Antragstellerinnen und weitere Personen in BGB-Gesellschaft eingetragen (vgl. Grundbuchauszug vom 19.11.2004).
In notarieller Urkunde vom 19.4.2010 vereinbarten die Beteiligte Ziff. 1 und die Beteiligten Ziff. 2 und 3, die Töchter der Beteiligten Ziff. 1, eine Schenkung, wonach die Beteiligte Ziff. 1 ihren Töchtern von ihrem Gesellschaftsanteil an der vorgenannten BGB-Gesellschaft von insgesamt 40/800 jeweils einen Teilgesellschaftsanteil zu 20/800 mit allen Rechten und Pflichten abtritt und die erwerbenden Töchter der Anteilsabtretung wechselseitig zustimmen. Weiter wurde festgestellt, dass durch die Anteilsübertragung das Grundbuch unrichtig geworden sei und die Vertragsteile die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend der Anteilsübertragungen bewilligten und beantragten. Alle weiteren im Grundbuch eingetragenen Mitgesellschafter der BGB-Gesellschaft stimmten der Anteilsübertragung zu und bewilligten die entsprechenden Grundbuchberichtigungen. Alle Unterschriften unter den Zustimmungserklärungen waren notarielle beglaubigt.
Mit Beschluss vom 21.10.2010 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung einer Grundbuchberichtigung aufgrund des Gesellschafterwechsels kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die austretende Gesellschafterin sowie sämtliche verbleibenden Gesellschafter der eingetragenen BGB-Gesellschaft materiell-rechtlich betroffen seien vom Gesellschafterwechsel und damit auch bewilligungsbefugt. Es komme somit nicht nur auf die Bewilligung der Buchberechtigten an, sondern auch auf die Mitwirkung der wahren Berechtigten, da die Übertragung der Zustimmung aller Mitgesellschafter bedürfe. Einen Nachweis darüber, dass die im Grundbuch als Gesellschafter eingetragenen Personen auch tatsächlich noch alle Gesellschafter zum Zeitpunkt der Anteilsabtretung bzw. zum Zeitpunkt der Zustimmung zur Abtretung gewesen seien und ihnen damit auch die notwendige Bewilligungsbefugnis zustehe, sei jedoch mit den derzeitigen grundbuchtauglichen Beweismitteln in der Form des § 29 GBO nicht möglich. Das Grundbuchamt stütze sich dabei auf die von Bestelmeyer in seinem Aufsatz in Rechtspfleger 2010, Seite 185 f. vertretene Auffassung. Es bestehe nämlich die Möglichkeit, dass schon zu früheren Zeitpunkten Gesellschafterwechsel stattgefunden hätten und die im Grundbuch als Gesellschafter bezeichneten Personen nicht mehr mit dem wahren aktuellen Gesellschafterbestand übereinstimmten. § 899a BGB und damit in der Konsequenz auch §§ 892, 891 BGB seien nicht einschlägig, da diese nur "in Ansehung des eingetragenen Rechts" eine Gesellschafterstellung bezüglich der eingetragenen Personen vermuteten, also bei grundstücksbezogenen Verfügungen durch die Gesellschaft selbst. Hier liege aber eine Verfügung eines Gesellschafters über einen Gesellschaftsanteil vor, also gerade kein grundstücksbezogenes Handeln der Gesellschaft, so dass auch nicht hinsichtlich des Nachweises der Bewilligungsbefugnis die vom Grundbuchamt zu beachtenden Gutglaubensvorschriften gelten würden. Ein gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen sei gerade nicht möglich.
Behebungsmöglichkeiten, welche den Erlass einer Zwischenverfügung gerechtfertigt hätten, seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat der antragstellende Notar förmliche Beschwerde erhoben.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 22.6.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG Karlsruhe vorgelegt.
II.1. Die Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde durch den Notar, der hier in eigener Person nicht beschwerdeberechtigt ist, in Ausübung der Ermächtigung des § 15 GBO für die Antragstellerinnen eingelegt worden ist (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rz. 20).
2. Die gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beteiligte Ziff. 1 ist antragsgemäß im Grundbuch zu löschen, da sie durch die Übertragung ihres restlichen Gesellschaftsanteils auf ihre Töchter nach einer Teilübertragung bereits im Jahre 1990 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Die Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Mitgesellschafter ist formgerecht erfolgt.
a) Ob die Vermutungswirkung des § 899a BGB auch für die Bewilligun...