Leitsatz (amtlich)

1. Der Umstand, dass der oder die Rechtsnachfolger des Verstorbenen unbekannt sind, steht der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen, wenn der Verpflichtete anwaltlich vertreten war.

2. Der Wegfall eines Versorgungsanrechts zwischen Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Anwartschaft des Verpflichteten bei der VAP ist jedoch durch Abfindung der Halbwaisenrente und der damit verbundenen Auflösung des Versicherungskontos des Verstorbenen bei der deutschen Telekom trotz der statuierten Parallelverpflichtung nicht erloschen. Die in § 57 Abs. 6 VAP-Satzung getroffene Regelung führt nur dazu, dass durch die Abfindung die Ansprüche dieses Hinterbliebenen erlöschen, nicht jedoch sämtliche Versorgungsanrechte sonstiger Berechtigter

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 30.03.2001; Aktenzeichen 3 F 103/98)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost wird der Beschluss des AG – FamG – Karlsruhe vom 30.3.2001 (3 F 103/98) in Ziff. 1 wie folgt abgeändert:

Vom Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 46,33 Euro monatlich, bezogen auf den 30.6.1998, auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg Rentenanwartschaften von monatlich 2,13 Euro, bezogen auf den 30.6.1998, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost tragen die Parteien je zur Hälfte. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

3. Der Gegenstandswert wird auf 571,08 Euro festgesetzt.

4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die am 20.12.1991 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG – FamG – Karlsruhe vom 5.5.1999 auf den dem Antragsgegner am 14.7.1998 zugestellten Scheidungsantrag geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde gem. § 628 ZPO abgetrennt. Seit 3.7.1999 ist die Ehescheidung rechtskräftig. Der Antragsgegner ist am 21.11.1999 verstorben.

Während der Ehezeit vom 1.12.1991 bis 30.6.1998 haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaftet, die Antragstellerin i.H.v. 161,37 DM, der Antragsgegner i.H.v. 342,59 DM. Darüber hinaus hat der Antragsgegner Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung der D.T. AG erworben. Bis zum 31.12.1997 bestand für die D.T. AG die tarifvertragliche Pflicht, die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer nach Maßgabe des jeweils geltenden Versorgungstarifvertrages bei der VAP zu versichern. Aus dieser Versicherung stand dem Antragsgegner bei seinem Tod ggü. der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Versicherungsrente zu. Der ehezeitliche Anteil dieser Anwartschaft belief sich auf 99,73 DM (Auskunft der VAP vom 3.9.1998). Die Pflichtversicherung wurde zum 31.12.1997 beendet. Seit dem 1.1.1998 gewährt die D.T. AG ihre Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über den D.T. Betriebsrenten-Service e.V. Aufgrund des Tarifvertrages Nr. 39 vom 20.3.1997 und der als Anlage hierzu erstellten Versorgungsordnung errichtete die D.T. AG für den Antragsgegner hierzu ein Versicherungskonto und stellte ihm auf diesem den Barwert der bis zum 30.9.1997 in der VAP verdienten Rentenanwartschaften als Initialgutschrift zur Verfügung. Für die weitere in der Ehezeit liegende Beschäftigungszeit wurde dem Versicherungskonto ein Betrag i.H.v. 2.781,75 Euro gutgeschrieben (Auskunft der D.T. AG vom 20.10.2003).

Nach dem Tod des Antragsgegners, vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich, wurde für den Sohn des Verstorbenen Antrag auf Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der D.T. AG gestellt (Halbwaiserente). Auf diesen Antrag wurde das Versorgungsguthaben des Antragsgegners am 15.1.2000, in Kenntnis des Versorgungsausgleichsverfahrens, ungekürzt i.H.v. 41.064 DM zur Abfindung des Halbwaisen ausbezahlt.

Mit Beschluss vom 30.3.2001 führte das AG Karlsruhe den Versorgungsausgleich durch, in dem vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA Baden-Württemberg Rentenanwartschaften i.H.v. 90,61 DM monatlich auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Baden übertragen wurden. Zudem wurden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Anwartschaften i.H.v. monatlich 49,87 DM, bezogen auf den 30.6.1998, zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der VAP begründet.

Das FamG...

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