Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 93 ZPO grundsätzlich auch für Gestaltungsklagen anwendbar

 

Normenkette

ZPO § 93; BGB § 1386; FamFG § 150 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 26.04.2011; Aktenzeichen 49 F 1114/11)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Anerkenntnisbeschluss des AG - Familiengericht - Freiburg vom 26.4.2011 (49 F 1114/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.429,86 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die mit erstinstanzlichem Anerkenntnisbeschluss ergangene Kostenentscheidung.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin leben seit mehr als drei Jahren getrennt. Der Antragsteller hat in einem anhängigen Zivilprozess, in dem die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Zahlung in Anspruch genommen hatte, eine Zugewinnausgleichsforderung gegen die Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellt, die jedoch dort von der Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf die fehlende Fälligkeit zurückgewiesen wurde (6 O 123/09 LG Freiburg, 13 U 197/09). Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.2.2011 beim AG - Familiengericht - Freiburg gem. § 1386 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Mit Schriftsatz vom 25.3.2011 erklärte die Antragsgegnerin ihr Anerkenntnis.

Mit Anerkenntnisbeschluss des Familiengerichts Freiburg vom 26.4.2011 wurde ausgesprochen, dass die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben wird. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt. Auf die Entscheidung des Familiengerichts wird verwiesen.

Gegen diesen - ihm am 5.5.2011 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller mit am 18.5.2011 beim AG eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin Anlass zur Einreichung des Antrags gegeben habe. Die Antragsgegnerin sei nicht bereit gewesen, den vorzeitigen Zugewinnausgleichsanspruch anzuerkennen. Sie habe vielmehr die Fälligkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs gerügt und deshalb den gerichtlichen Antrag nach § 1386 BGB veranlasst. Von diesem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft habe sie bereits seit Dezember 2010 - aufgrund des zunächst versehentlich beim OLG anhängig gemachten Antrags - Kenntnis erlangt. Dennoch habe die Antragsgegnerin außergerichtlich der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht zugestimmt. In Hinblick auf die langjährige Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin habe der Antragsteller im Übrigen nicht damit rechnen können, dass die Antragsgegnerin ohne gerichtliches Verfahren ihre Zustimmung erklären würde.

Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Familiengerichts im Anerkenntnisbeschluss vom 26.4.2011 die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Antragsteller habe die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt außergerichtlich aufgefordert, an der Beendigung der Zugewinngemeinschaft mitzuwirken.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 99 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

In Hinblick darauf, dass es sich bei dem Verfahren nach § 1386 BGB um eine Familienstreitsache gem. §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG handelt, gelten gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG für die Kostenentscheidung die §§ 91 ff. ZPO (statt aller Schwab/Streicher, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl. 2010, Kap. I Rz. 732).

Nach § 93 ZPO trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, wenn der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten zur Erhebung des Antrags keine Veranlassung gegeben hatte.

1. Die Vorschrift § 93 ZPO ist grundsätzlich auch für Gestaltungsklagen anwendbar (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 93 Rz. 1; Giebel in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. 2008, § 93 Rz. 2; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 93 Rz. 1). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beteiligten nicht über den Verfahrensgegenstand verfügen können (MünchKomm/Giebel, a.a.O., § 93 Rz. 3; Musielak/Wolst, a.a.O., § 93 Rz. 1).

In Hinblick darauf, dass die Ehegatten jederzeit über den Güterstand disponieren können, kommt ein Anerkenntnis - ebenso wie ein Vergleich - in diesen - auf eine Gestaltungsentscheidung nach § 1386 BGB gerichteten - Verfahren in Betracht (Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1385 f. Rz. 9; NK-Fischinger, BGB, 2. Aufl. 2010, § 1386 Rz. 33; a.A. Koch in MünchKomm/BGB, 5. Aufl. 2010, § 1386 Rz. 33: nur Vergleich möglich). Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann parteidispositiv durch einen - der Form des § 1410 BGB entsprechenden - Ehevertrag erfolgen und ist nicht notwendig dem Gestaltungsbeschluss des Familiengerichts nach § 1386 BG...

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