Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung. sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner. Beschwerde des Antragsgegners. sofortige weitere Anschlußbeschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluß
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 20.03.1985; Aktenzeichen 4 T 11/85) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin Ziff. 1, die Beschwerde des Antragsgegners Ziff. 2 und die sofortige weitere Anschlußbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg von 20. März 1985 – 4 T 11/85 – werden als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsgegnerin Ziff. 1 zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5 zu tragen.
3. Der Streitwert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf
1.262,20 DM
festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin Ziff. 1 sind Nachbarn in einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Hausanwesen. Der Antragsteller ist jedoch nicht Wohnungseigentümer, sondern Mieter der von ihm bewohnten Wohnung. Der Antragsgegner Ziff. 2 ist der – erst im Laufe des Verfahrens volljährig gewordene – Sohn der Antragsgegnerin Ziff. 1 und wohnt mit dieser in deren Wohnung.
Am 3.10.1983 machte der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin Ziff. 1 bei dem Landgericht Freiburg eine zivilprozessuale Klage … anhängig, mit der diese verurteilt werden solltet es zu unterlassen, ihren Hund „Moritz” ohne Leine und Maulkorb auszuführen, und dafür zu sorgen, daß auch andere Personen, insbesondere ihr Sohn Holger (der spätere Antragsgegner Ziff. 2), „Moritz” stets nur mit Leine und Maulkorb ausführen.
Nachdem die Antragsgegnerin Ziff. 1 die Unzuständigkeit der angerufenen Zivilkammer gerügt hatte, erklärte sich das Landgericht Freiburg für unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Antragstellers an das Amtsgericht Freiburg, Abteilung für freiwillige Gerichtsbarkeit (Beschluß vom 11.1.84, 6 O 526/83).
Danach erweiterte der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren auf den Antragsgegner Ziff. 2, nachdem diesem von seiner Mutter, der Antragsgegnerin Ziff. 1, angeblich die Haltung des Hundes „Moritz” übertragen worden war.
Durch „Urteil” vom 9.11.1984 – 13 UR II 708/84 WEG – wurden beide „Beklagte” verurteilt, es zu unterlassen, den Hund „Moritz” ohne Leine und Maulkorb auszuführen.
Bereits am 7.11.1984 war dem „Beklagten Ziff. 2” die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht versagt worden. Auf dessen Beschwerde hin hob das Landgericht Freiburg mit Beschluß vom 20.3.1985 – 4 T 5/85 – den ablehnende Beschluß des Amtsgerichts auf und bewilligte dem Antragsgegner Ziff. 2 Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug.
Am 29.11.1984 – vor Einlegung des als „Berufung” bezeichneten Rechtsmittels der Antragsgegnerin Ziff. 1 – haben die Antragsgegner den Hund „Moritz” einschläfern lassen.
Durch den angefochtenen Beschluß vom 20.3.1985 – 4 T 11/85 – hat das Landgericht (unter I. 1. und 2.) die „als sofortige Beschwerde zu behandelnde Berufung” der Antragsgegnerin Ziff. 1 gegen das „Urteil” des Amtsgerichts Freiburg vom 9.11.1984 verworfen. Es hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin Ziff. 1 auferlegt und ausgesprochen, eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten finde nicht statt.
Gleichzeitig hat das Landgericht (unter II.) das Gesuch des Antragsgegners Ziff. 2 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die zweite Instanz zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß haben alle Beteiligten Rechtsmittel eingelegt.
Die Antragsgegnerin Ziff. 1 beantragt,
den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 20.3.1985 – 4 T 11/85 – in den Ziff. I 1. und 2. aufzuheben und das Verfahren an die für Berufungen gegen Urteile des Amtsgericht Freiburg zuständige Zivilkammer des Landgerichts Freiburg abzugeben,
hilfsweise,
das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 9.11.1984 –13 UR II 708/84 WEG–, soweit es sich gegen die Beschwerdeführerin richtet, und den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 20.3.1985 – 4 T 11/85 – in den Ziff. I 1. und 2. aufzuheben, die Gerichtskosten in Höhe des Mehrbetrags, der dadurch entstanden ist, daß das Amtsgericht über das Begehren des Antragstellers in Urteilsform anstatt in Beschlußform entschieden hat, niederzuschlagen und gleichzeitig auszusprechen, daß im übrigen der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit sie die Beschwerdeführerin belasten und daß ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind.
Der Antragsgegner Ziff. 2 beantragt,
den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 20.3.1985 – 4 T 11/85 – in der Ziff. II aufzuheben und ihm für die Durchführung des beabsichtigten Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Der Antragsteller beantragt,
die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin Ziff. 1 und die Beschwerde des Antragsgegners Ziff. 2 zurückzuweisen.
Mit seiner eigenen sofortigen weiteren Anschlußbeschwerde beantragt der Antragsteller,
die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin zu ändern, daß ihm die außergerichtlichen Kosten ...