Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im öffentlichen-rechtlichen Versorgungsausgleich beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Korrektur eines im Gesamtergebnis grob unbilligen Ergebnisses der schuldrechtlichen Ausgleichsberechnung. Versorgungsausgleich: Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente bei zuvor erfolgtem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich
Leitsatz (redaktionell)
1. Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente unter Berücksichtigung eines zuvor nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs.
2. Kürzung der Ausgleichsrente unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Normenkette
BGB § 1587g Abs. 1-2, § 1587h S. 1 Nr. 1; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Mannheim (Beschluss vom 25.04.2003; Aktenzeichen 2B F 26/02) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mannheim vom 25.04.2003 (Az.: 2B F 26/02) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin ab 01.04.2002 eine monatliche, im voraus zahlbare Ausgleichsrente – jeweils zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Dritten des Monats der Fälligkeit – wie folgt zu zahlen:
- vom 01.04. bis 30.06.2002 EUR 744,92
- vom 01.07. bis 31.12.2002 EUR 743,08
- vom 01.01. bis 30.06.2003 EUR 752,71
- vom 01.07. bis 31.12.2003 EUR 751,79
- ab 01.01.2004 EUR 763,16
- Der Antragsgegner wird verurteilt, sich mit der Antragstellerin über die Abtretung eines Teilbetrages von 763,16 EUR seines betrieblichen Ruhegehaltes bei der T. S. H. …, M., an die Antragstellerin einig zu erklären.
- Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners und die weitergehende Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Gegenstandswert für das Beschwerde verfahren wird auf bis zu 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts Mannheim vom 31.01.1992 geschieden. Das Ehescheidungsurteil ist seit 13.11.1992 rechtskräftig. Über den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht Mannheim durch Beschluss vom 19.05.1993 (Az.: 2 F 66/90 VA) entschieden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (01.08.1962 bis 31.05.1990 gemäß § 1587 Abs. 2 BGB) in der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA) Versorgungsanwartschaften erworben, die ausgeglichen worden sind (die Antragstellerin 508,67 DM, der Antragsgegner 1.551,80 DM). Daneben hat der Antragsgegner eine bereits unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche, im Leistungsstadium teildynamische Altersversorgung erworben, die das Amtsgericht mit monatlich – bereits dynamisiert – 1.250,33 DM ermittelt hat. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.05.1993 (AZ.: 2 F 66/90 Versorgungsausgleich) die Anwartschaften bei der BfA in Höhe von (1.551,80 – 508,67) / 2 = 521,57 DM ausgeglichen. Von der betrieblichen Altersversorgung – auszugleichen 625,17 – hat es einen Anteil von 65,80 DM im Wege des Super-Splittings gemäß § 3b VAHRG ausgeglichen und damit vom Rentenversicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA insgesamt Rentenanwartschaften in Höhe von 521,57 + 65,80 = 587,37 DM auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe übertragen. Weitere dynamische Versorgungsanwartschaften in Höhe von 625,17 – 65,80 = 559,37 DM wurden dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Im vorliegenden, seit 07.03.2002 rechtshängigen Verfahren nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Anspruch.
Der am 30.08.1933 geborene Antragsgegner ist Altersrentner. Aufgrund eines Vergleiches vom 06.11.1992 zahlte der Antragsgegner seit 01.01.1995 der Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.100 DM = 562,42 EUR. Bis zum 31.03.2002 bezog er gemäß § 5 VAHRG ungekürzte Rentenleistungen, weil er Ehegattenunterhalt zahlte und die Beklagte noch nicht Rentnerin war. Seine Rente beträgt seit 01.07.2002 monatlich 1.115,96 EUR netto. Er erhält neben seiner BfA-Altersrente ein betriebliches Ruhegehalt. Dieses belief sich nach Auskunft seines früheren Arbeitgebers im Jahre 2002 auf insgesamt 28.981,04 EUR brutto und wurde für das Jahr 2003 mit voraussichtlich 28.850,24 EUR brutto angegeben, jeweils nach Kürzung um einen prozentual anrechenbaren Anteil der BfA-Rente.
Die am 21.05.1940 geborene Antragsstellerin bezieht zwischenzeitlich ebenfalls ab 01.04.2002 eine Altersrente in Höhe von 1.235,38 EUR netto. Sie verfügt daneben noch über ein Einkommen aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit, die sie jedoch bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs einstellen will. Außerdem wohnt sie mietfrei ...