Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Aktenzeichen 6 F 1165/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 28.11.2019, Az: 6 F 1165/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 77.739,45 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten um nachehelichen Unterhalt, wobei insbesondere das anzuwendende Recht in Streit steht.
Die am ... in V. geborene Antragstellerin und der am ... in S. geborene Antragsgegner besitzen beide die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin schloss ihre Schulausbildung 1983 mit dem Abitur ab. Von Oktober 1984 bis September 1985 absolvierte sie eine einjährige Ausbildung an der Massageschule K. Es folgte ein 1,5-jähriges Anerkennungspraktikum im staatlichen Rheumakrankenhaus B. Von Mai 1987 bis November 1988 arbeitete sie als angestellte Masseurin und medizinische Bademeisterin. Anschließend nahm sie im Oktober 1988 ein Geologiestudium in K. auf, wo sie am 24.05.1990 auf einer Exkursion den Antragsgegner, der ebenfalls in K. Geologie studierte, kennenlernte.
Am 29.02.1992 wurde die gemeinsame Tochter der Beteiligten geboren. Aufgrund der Geburt brach die Antragstellerin ihr Studium ab und nahm zur Sicherung ihres Lebensunterhalts an einem Mutter-Kind-Programm teil, wobei der Antragsgegner die Antragstellerin und die gemeinsame Tochter fast täglich in der Einrichtung besuchte. Der Antragsgegner trat nach Abschluss des Studiums im Jahr 1994 eine Doktorandenstelle in E. an. Die Antragstellerin ging mit der gemeinsamen Tochter K. mit nach E. und es kam erstmals zur Begründung eines gemeinsamen Haushalts der Beteiligten. Im Jahr 1999 wurde der Antragsgegner nach dem Erwerb seines Doktortitels in E. von der Firma S. als sogenannter "Expat" angeworben. Das Anstellungsverhältnis als Expat sah vor, dass der Arbeitnehmer für eine befristete Zeit von üblicherweise 4 Jahren an einem internationalen Standort tätig ist und sich anschließend neu auf eine Stelle im Unternehmen bewirbt. Nach Absolvierung eines sechswöchigen Grundtrainings in den N. wurde der Antragsgegner für die erste befristete Zeit dort eingesetzt. Die Antragstellerin und die gemeinsame Tochter zogen nach Abschluss des Grundtrainings ebenfalls in die N. Nach Ende der Befristung wurde der Antragsgegner weiterhin in den N. eingesetzt, so dass die Familie von 1999 bis 2008 in den N. lebte. Die Beteiligten schlossen am 20.01.2006 einen notariellen Partnerschaftsvertrag, der gemäß Ziffer 16 dem niederländischen Recht unterlag. Außerdem erwarben die Eheleute zeitgleich in V./N. eine Immobilie zum gemeinsamen Miteigentum. Im Partnerschaftsvertrag waren die vermögensrechtliche Ansprüche näher geregelt und Ziffer 15 des Vertrages legte für den Fall, dass das Zusammenleben auf andere Weise als durch Ableben eines Partners endet, einen Partnerunterhalt fest. Unter Ziffer 10 lit. e war festgelegt, dass der Vertrag bei Heirat aufgelöst wird.
Am 24.07.2008 kam es zur Eheschließung der Beteiligten in V./N. Im Anschluss lebten die Eheleute und die gemeinsame Tochter von 2008 bis 2012 in B., B. Ab dem Jahr 2012 lebten die Eheleute nach neuerlichem Stellenwechsel des Ehemannes in H., T., wo sie eine Immobilie zum gemeinsamen Miteigentum erwarben. Der Antragsgegner war dabei in T. von S. nicht mehr als "Expat" angestellt, sondern unter den Bedingungen eines "Local Non-National". Die gemeinsame Tochter der Beteiligten war zwischenzeitlich in den N. wohnhaft. Ende des Jahres 2014 kam bei der Ehefrau der Verdacht auf, dass der Ehemann heimlich eine außereheliche Beziehung führt, was er Anfang des Jahres 2015 einräumte. Seit dem 01.02.2015 lebten die Eheleute getrennt.
Die Ehe der Beteiligten wurde am 08.12.2017 mit amerikanischem Urteil des Amtsgerichts des 505. Gerichtsbezirks, F., T., Fall Nr. ..., rechtskräftig geschieden. Vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ließ sich die Ehefrau in D. und den N. anwaltlich beraten zur Frage, wo die Scheidung durchgeführt werden solle. Zur Einleitung des Scheidungsverfahrens kam es durch Antrag des anwaltlich vertretenen Ehemannes, die ebenfalls anwaltlich vertretene Ehefrau erhob im weiteren Verlauf Scheidungswiderklage. Dem Scheidungsurteil ging ein Mediationsverfahren voraus, in dem beide Eheleute - vertreten durch ihre Anwälte - eine Vereinbarung aushandelten. In dem Scheidungsurteil wurde der Abschluss der in der Mediation getroffenen schriftlichen Vereinbarung der Eheleute vom 06.10.2017 festgestellt und bewilligt. Die Vereinbarung sah unter anderem vor, dass der Ehemann die Immobilien in T. und V., N., unter alleiniger Übernahme der insofern noch bestehenden Verbindlichkeiten erhält. Zum Ausgleich der Güterteilung war ein der Ehefrau zustehender Abfindungsbetrag von 300.000,- US-Dollar vereinbar...