Leitsatz (amtlich)
1. Ist der Unterhaltsgläubiger mit der Überweisung der Geldrente auf sein Konto einverstanden, ist die monatliche Unterhaltsleistung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag rechtzeitig erteilt ist; auf den Zeitpunkt der Gutschrift kommt es nicht an.
2. Die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann nicht generell danach beurteilt werden, ob der Schuldner die Erstellung eines außergerichtlichen Titels verweigert hat. Maßgebend ist, ob im Einzelfall das Verhalten des Schuldners trotz bisher freiwilliger Zahlungen die Besorgnis künftigen Zahlungsverzugs begründet und damit Veranlassung zur Klageerhebung gibt.
3. Den Unterhaltsschuldner trifft weder die Pflicht zur Titulierung des Unterhaltsanspruchs noch besteht eine entspr. Obliegenheit.
Normenkette
ZPO §§ 93, 114; BGB § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4, § 1361 Abs. 4 S. 2
Verfahrensgang
AG Mannheim (Beschluss vom 06.02.2002; Aktenzeichen 7B F 166/01) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Mannheim vom 6.2.2002 – 7B F 166/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Trennungsunterhaltsklage gegen den Antragsgegner begehrt. Nach Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags hat er den begehrten Unterhalt für die Monate November 2001 bis Januar 2002 geleistet (AS 33) und ist dem Prozesskostenhilfeantrag unter Hinweis auf pünktliche monatliche Zahlung auch in der Zeit vor November 2001 entgegengetreten. Das FamG hat durch den angegriffenen Beschluss wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung die begehrte Prozesskostenhilfe versagt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das FamG nicht abgeholfen hat.
II. Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht gerechtfertigt. Das AG hat der Antragstellerin die Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig (vgl. § 114 ZPO). Eine nicht die Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei hätte von der Prozessführung abgesehen.
1. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der Titulierung ihres Unterhaltsanspruchs (vgl. BGH v. 1.7.1998 – XII ZR 271/97, MDR 1998, 1167 = FamRZ 1998, 1165) nimmt der Klage nicht die Mutwilligkeit (Göppinger/van Els, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rz 2025; a.A. Klinkhammer in Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, Rz. 4194, der jedoch das Rechtsschutzinteresse enger fasst). Denn nur für die ohnehin zulässige (und begründete) Klage stellt sich die Frage der Mutwilligkeit.
2.a) Es bestand für die Klägerin keine Veranlassung, an der Bereitschaft des Antragsgegners zu pünktlicher Zahlung des vereinbarten Unterhalts zu zweifeln.
aa) Der Antragsgegner hat monatlich 1.400 DM und ab Oktober 2001 monatlich 1.500 DM rechtzeitig bezahlt. Zu Unrecht hält die Antragstellerin die Zahlung für verspätet, weil der überwiesene Betrag erst zu Beginn des jeweiligen Monats ihrem Konto gutgeschrieben wurde. Die Unterhaltsrente ist zwar monatlich im Voraus zu bezahlen (§ 1361 Abs. 4 S. 2 BGB). Dies bedeutet aber nur, dass der Unterhaltsschuldner das zur Bezahlung der Unterhaltsrente von seiner Seite aus Erforderliche monatlich im Voraus getan hat. Sein Wohnsitz ist Leistungsort (§§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB). Da die Antragstellerin mit einer Überweisung der geschuldeten Geldrente auf ihr Konto einverstanden ist, kommt es somit auf die Rechtzeitigkeit des vom Antragsgegner mit seiner Bank gem. § 676 a BGB jeweils geschlossenen Überweisungsvertrags an (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 270 Rz. 7; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rspr. zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rz. 192). Die Antragstellerin hat der Behauptung des Antragsgegners nicht widersprochen, die Überweisungen seien jeweils bereits am Ende des Vormonats veranlasst worden (Schriftsatz vom 14.12.2001 – Bl. 10 ff). Der Abschluss des Überweisungsvertrags zu diesem Zeitpunkt liegt zudem durch das Datum des jeweiligen Stempelaufdrucks auf den Überweisungsträgern nahe (Bl. 13, 14).
bb) Dass der Antragsgegner sich geweigert hat, den Unterhalt auf seine Kosten außergerichtlich titulieren zu lassen (Schreiben vom 2.10.2001 – Bl. 4), steht der Annahme der Mutwilligkeit nicht entgegen. Die Mutwilligkeit kann entgegen einer verbreiteten Meinung nicht generell danach beurteilt werden, ob der Schuldner die Erstellung eines außergerichtlichen Titels verweigert hat (so z.B. OLG München v. 9.9.1993 – 12 WF 924/93, OLGReport München 1994, 46 = FamRZ 1994, 313; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 93 Rz. 13 – Unterhaltsklage; Wax in MünchKom/ZPO, 2. Aufl., § 114 Rz. 135), wobei teilweise nach kostenlosen und gebührenpflichtigen Titeln unterschieden wird (KG v. 14.1.1988 – 19 WF 6593/87, FamRZ 1988, 518; OLG München v. 11.11.1993 – 12 WF 1033/93, FamRZ 1994, 1126; v. 12.2.1996 – 12 WF 570/96, OLGReport München 1996, 240 = FamRZ 1996, 1021; OLG Köln v. 31.7...