Leitsatz (amtlich)
1. Auf eine von den Eltern getroffene Vereinbarung, die im gerichtlichen Sorgerechtsverfahren getroffen und durch gerichtlichen Beschluss gebilligt wurde, ist für ein nachfolgendes Verfahren § 1696 Abs. 1 BGB nicht anwendbar.
2. Eine derartige Elternvereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens, die nicht unter die Legaldefinition der gerichtlich gebilligten Vereinbarung in § 156 Abs. 2 FamFG fällt, ist gleichwohl schützenswert; auch für sie gilt ein erschwerter, dem § 1696 Abs. 1 BGB vergleichbarer Abänderungsmaßstab.
Verfahrensgang
AG Tauberbischofsheim (Aktenzeichen 2 F 317/23) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26.03.2024 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 25.03.2024, Az. 2 F 317/23, wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
3. Für die unbegründete sofortige Beschwerde wird eine Gerichtsgebühr von 66 EUR erhoben.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Sorgerechtsverfahren mangels Erfolgsaussicht.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und die Eltern des am 13.12.2013 geborenen N. W. N. hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter; zum Vater pflegt er regelmäßige Umgangskontakte.
Bereits kurz nach der Trennung der Beteiligten hatte der Antragsteller mit Antrag vom 06.07.2016 im Verfahren 2 F 224/16 beim Amtsgericht Tauberbischofsheim beantragt, ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für N. zu übertragen. In diesem Verfahren war ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt worden, das am 29.11.2017 erstattet wurde. Das Gutachten sah zum damaligen Zeitpunkt eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Vaters, nicht aber der Mutter. Es wurde der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Haushalt der Mutter empfohlen. Im Anschluss an die Begutachtung schlossen die beteiligten Eltern im Anhörungstermin am 27.02.2018 eine Vereinbarung dahingehend, dass die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam ausgeübt werden, der ständige Aufenthalt N.s bei der Mutter sein und der Umgang des Vaters von den Eltern unter Zuhilfenahme einer Beratungsstelle geregelt werden sollte. Die Vereinbarung wurde mit Beschluss vom 27.02.2018 "gerichtlich bestätigt".
Während der Anhängigkeit des Verfahrens 2 F 224/16 übertrug das Amtsgericht auf Antrag der Mutter am 30.11.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung der Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für N. (Az. 2 F 366/16). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters wurde vom Senat mit Beschluss vom 18.07.2017 (Az. 16 UF 270/16) zurückgewiesen.
Im Jahr 2021 beantragte der Vater eine gerichtliche Umgangsregelung (Az. 2 F 5/21). Das Verfahren endete mit einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung der Eltern vom 08.04.2021; danach sollte Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag stattfinden, darüber hinaus wurde der Ferienumgang im Jahr 2021 geregelt. Noch im Jahr 2021 beantragte der Vater, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen die Vereinbarung zu verhängen. Im Laufe des Ordnungsgeldverfahrens stellte sich heraus, dass zumindest teilweise der Vater selbst die monierten Umgangstermine nicht hatte wahrnehmen wollen und über einen Zeitraum von mehreren Monaten keinen Kontakt zur Mutter oder zu N. aufgenommen hatte. Der Ordnungsgeldantrag wurde zurückgenommen und der Umgang mithilfe der Beratungsstelle wieder angebahnt.
Mit seinem Antrag vom 28.11.2023 begehrt der Vater die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für N. auf sich mit dem Ziel, dass N. seinen gewöhnlichen Aufenthalt künftig beim Vater haben soll; zugleich begehrt er Verfahrenskostenhilfe für dieses Verfahren. Zur Begründung führt er an, der weitere Aufenthalt bei der Mutter widerspreche dem Kindeswohl; der Junge zeige Verhaltensauffälligkeiten, die auf die Verhältnisse bei der Mutter zurückzuführen seien. Dort sei N. bereits seit Jahren instabilen und chaotischen Verhältnissen ausgesetzt und werde von unbekannten Dritten betreut. Der nicht erwerbstätige Vater könne sich rund um die Uhr und besser um das Kind kümmern. Die Mutter lasse noch nicht einmal einen angemessenen Umgang zu. Der Wunsch des Kindes, mehr beim Vater zu sein, werde nicht gehört.
Die Mutter hat sich mit Schreiben vom 27.12.2023 sowohl gegen den Hauptsacheantrag als auch gegen den Verfahrenskostenhilfeantrag des Vaters gewandt. Letzterer sei mutwillig; der Vater sei nicht erziehungsfähig, ihm fehle jegliche Empathie für die Bedürfnisse des Kindes und er bringe N. so ständig in einen Loyalitätskonflikt. Die Ursache der Verhaltensauffälligkeiten von N. liege im manipulativen Verhalten des Vaters. Den vereinbarten Umgang lasse die Mutter vollumfänglich zu; lediglich einer Umgangsausweitung habe sie sich in der Vergangenheit entgegengestellt.
Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 25.01.2024 dargelegt, dass sich die Sit...