Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 28.01.2014; Aktenzeichen 34 F 140/13) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Heidelberg vom 28.1.2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Für die unbegründete Beschwerde wird eine Gebühr von 60 EUR erhoben.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren.
Die Antragstellern ist die Mutter der am 12.8.2004 und 25.10.2005 geborenen Kinder ... und ..., Vater der Kinder ist der Antragsgegner. Die Eltern leben getrennt. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Kinder leben bei der Mutter.
Mit am 28.11.2013 beim AG Heidelberg eingegangenem Schriftsatz hat die Mutter die Regelung des Umgangs beantragt. Ausdrücklich ist in dem Antrag die Mutter als Antragstellerin aufgeführt. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Umgang der Kinder mit dem Antragsgegner nicht reibungslos funktioniere. Vor diesem Hintergrund begehre die Antragstellerin eine gerichtliche Klärung des Umgangs, damit sie für sich und die Kinder künftig entsprechend disponieren könne. Für das Umgangsverfahren hat sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Der Antragsgegner hat das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bezweifelt. Außerdem sei fraglich, ob die Antragstellerin überhaupt an einer gütlichen Einigung interessiert sei, nachdem sie trotz der außergerichtlichen Beratung bei der Psychologischen Beratungsstelle Wiesloch am 26.112013 und am 3.12.2013 mit Schriftsatz vom 26.11.2013 Antrag auf gerichtliche Klärung des Umgangs gestellt habe. Er wolle einen geregelten Umgang mit seinen Kindern. Wichtig sei ihm ein regelmäßiger Kontakt mit den Kindern.
Mit Verfügung vom 2.1.2014 hat das AG darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei und daher auch keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht komme.
Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen, auch der betreuende Elternteil müsse disponieren können. Es gehe vorliegend nicht um das Recht des Kindes am Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil, sondern um das Recht des Elternteils an einer klaren Regelung.
Mit Beschluss vom 28.1.2014 hat das AG den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Der die Kinder betreuenden Antragstellerin stehe kein eigenes Antragsrecht zu.
Der Beschluss vom 28.1.2014 wurde dem Antragstellervertreter am 7.2.2014 zugestellt. Mit am 19.2.2014 beim AG Heidelberg eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse daran, den Umgang durch das Familiengericht regeln zu lassen.
Mit Beschluss vom 20.2.2014 hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt.
Die Eltern haben am 30.1.2014 eine Elternvereinbarung zur Regelung des Umgangs vor dem Jugendamt geschlossen.
Mit weiterem Beschluss vom 21.2.2014 hat das AG den Umgangsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe kein eigenes Antragsrecht.
II. Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das AG hat zu Recht ein Antragsrecht der Antragstellerin verneint. Ein eigenes Recht des betreuenden Elternteils, den anderen Elternteil zu einem Umgang mit den Kindern zu verpflichten, sieht § 1684 BGB nicht vor. Mit dem KindRG vom 16.12.1997, das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist, wurde dem Kind ein eigenes Recht auf Umgang mit seinen Eitern eingeräumt. Gleichzeitig wurde eine Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihren Kindern normiert (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit BVerfG FamRZ 2008, 845 Rz. 69). Das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern ist, wie das AG zutreffend ausführt, ein höchstpersönliches Recht. Es kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Fall eines Interessenkonflikts, durch einen Ergänzungspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (BGH FamRZ 2008, 1334; FAFamR, 9. Aufl., 4. Kap. Rz. 396; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1684 BGB Rz. 2; Johannsen/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1684 BGB Rz. 33). Die Entscheidung des BGH ist eindeutig und entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch in vollem Umfang auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen. In beiden Fällen hat der betreuende Elternteil aus eigenem Recht eine Regelung des Umgangs beantragt. Dass anders als vorliegend der Fall in dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt der Vater keinen Umgang wünschte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn maßgeblich bleibt, dass in beiden Fällen der Umgang eines Kindes mit dem nicht betreuenden El- ternteil auf Antrag des betreuenden Elternteils geregelt werden sollte. Ob der umgangsverpflichtete Elternteil den Umgang ganz ablehnt oder aber eine bestimmte Ausgesta...