Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 7 O 452/03) |
Tenor
I. Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.
II. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt bis zur übereinstimmenden Erledingungserklärung der Parteien 250.000 Euro, für die Zeit danach 25.000 Euro.
Gründe
I. Mit Beschlussverfügung vom 18.12.2003 hat das LG Mannheim den Verfügungsbeklagten (Beklagte) untersagt, Fotos des Verfügungsklägers (Kläger) für Werbezwecke zu verwenden bzw. verwenden zu lassen, wie in BILD, Ausgabe Rhein-Neckar vom 14.11.2003 (Anlage K 1) geschehen.
Die beanstandete Werbeanzeige nimmt vergleichend Bezug auf eine Konkurrentenwerbung für eine so genannte Playstation vom Vortag, für die der Kläger sein Bildnis zur Verfügung stellte. Ein Ausschnitt aus dieser Werbung wurde in der Anzeige der Beklagten zum Zwecke der Preisgegenüberstellung wiedergegeben. Der Kläger sieht hierin eine grobe Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und ist der Ansicht, er brauche die Verwendung seines Bildnisses zu Werbezwecken durch die Beklagten nicht hinzunehmen.
Das LG hat auf Widerspruch der Beklagten die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Die angegriffene Werbung verletze den Kläger in seinem Recht am eigenen Bild nach § 22 KunsturhG und damit (auch) in seinem Persönlichkeitsrecht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die zunächst Aufhebung der Beschlussverfügung und Abweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags begehrt haben.
Mit Rücksicht auf das inzwischen ergangene Urteil des LG Mannheim im Hauptsacheverfahren u.a. auch gegen die Beklagten haben die Parteien im Senatstermin das einstweilige Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die Schriftsätze sowie auf die Feststellungen des LG im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) verwiesen.
II. Die Kosten des Verfügungsverfahrens sind gem. § 91a Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser im Rechtsstreit unterlegen wäre.
Der Senat ist im Unterschied zu dem landgerichtlichen Urteil der Auffassung, dass weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch das Recht am eigenen Bild als dessen besondere Erscheinensform das Unterlassungsbegehren des Klägers rechtfertigen.
1. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22 f. KunsturhG) kann in der Werbeanzeige vom 14.11.2003 entgegen der Auffassung des LG nicht erblickt werden, weil es an einem Bildnis des Klägers i.S.v. § 22 KunsturhG fehlt.
a) Allerdings trifft der Ausgangspunkt des LG zu, dass der Begriff des "Bildnisses" nach ständiger Rechtsprechung die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraussetzt. Ein Bildnis im Sinne dieser Bestimmung ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (BGHZ 26, 349 [351] - Herrenreiter; BGH NJW 1961, 558 - Familie Schölermann; NJW 1965, 2148 [2149] - Spielgefährtin I; NJW 1974, 1947 [1948] - Nacktaufnahme; NJW 1979, 2005 - Fußballtor; NJW 2000, 754 [756] - Blauer Engel). Hierzu genügt es, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht erkennbar sein, durch Merkmale, die sich aus dem Bild selbst ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist, oder wenn seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann. Entscheidend für den Bildnisschutz ist der Zweck des § 22 KunsturhG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung der Öffentlichkeit vorgestellt und so für andere verfügbar gemacht zu werden (BGH NJW 1979, 2205 - Fußballtor). Der besonderen Gefährdung persönlichkeitsrechtlicher Interessen, die mit der Verbreitung oder öffentlichen Schaustellung von Personenbildern verbunden ist, trägt die Rechtsprechung im Rahmen des § 22 KunsturhG dadurch Rechnung, dass sie zu Gunsten des Anonymitätsinteresses des Betroffenen sehr geringe Anforderungen an die Erkennbarkeit stellt.
b) Diese Anforderungen an ein Bildnis und an den Bildnisschutz sind im Streitfall nicht erfüllt.
Das LG hat es genügen lassen, dass die Person des Klägers in der Werbung der Beklagten von einem erheblichen Teil der Verkehrsteilnehmer an seiner Frisur und Kleidung identifiziert und wiedererkannt wird, obwohl seine Konturen und sein Gesicht nicht abgebildet sind. Dabei stellt das LG auf den hohen Bekanntheitsgrad des Klägers und insb. auf die Veröffentlichung der Werbeanzeige der Marktkonkurrenten der Beklagten vom Vortag ab, die ein entsprechendes Erinnerungsbild bei dem angesprochenen Publikum und namentlich im Bekanntenkreis des Klägers hervorrufe. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Im Unterschied zu den bisher von der Rechtsprechung zu beurteilenden Personenabbildungen liegt im Streitfall ein Personenbild und damit ein Bildnis i.S.v. § 22 KunsturhG nicht vor. Eine Person ist in der streitigen Werbung der Beklagten nicht zu erkennen. Gezeigt wird lediglich ein Bildfragment, das nicht das Abbild ein...