Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 04.03.2004; Aktenzeichen 14 AktE 1/03 KfH III)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.03.2006; Aktenzeichen II ZB 26/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Karlsruhe vom 4.3.2004 - 14 AktE 1/03 KfH III - wird dem BGH vorgelegt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie wird dem BGH vorgelegt.

1. Zu Unrecht hat das LG den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht binnen der Zweimonatsfrist gem. § 327 f Abs. 2 S. 1 AktG beim LG Karlsruhe als dem örtlich und sachlich ausschließlich zuständigen Gericht eingegangen ist. Es kann dahinstehen, ob die Frage der Fristwahrung die Zulässigkeit oder die Begründetheit des Antrags betrifft. Jedenfalls war entgegen der Auffassung des LG der Eingang des Antrags auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung am 7.10.20... beim örtlich unzuständigen LG Mannheim fristwahrend. Die Antragsfrist lief, wie das LG zutreffend festgestellt hat, gem. § 327 f Abs. 2 S. 2 AktG erst am 7.11.20... ab. Dass die Verfahrensakten nach Verweisung des Rechtsstreits durch das LG Mannheim mit Beschluss vom 13.2.2003 erst am 28.2.2003 und damit nach Ablauf der Zweimonatsfrist beim örtlich zuständigen LG Karlsruhe eingegangen sind, ist insoweit unschädlich.

Allerdings steht die ganz herrschende Auffassung bereits vor In-Kraft-Treten des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes vom 12.6.2003 (BGBl. I 838 - SpruchG) auf dem Standpunkt, dass bei Spruchverfahren der hier vorliegenden Art der bei einem unzuständigen Gericht innerhalb der Frist eingereichte Antrag nur dann rechtzeitig ist, wenn der Antrag nach Abgabe vor Fristablauf beim zuständigen LG eingegangen ist (vgl. zu § 305 UmwG in der bis 31.8.2003 geltenden Fassung KG v. 22.11.1999 - 2 W 7008/98, AG 2000, 364 = KGReport Berlin 2000, 242 = ZIP 2000, 498, unter B II 2b; Lutter/Krieger, UmwG, 2. Aufl., § 305 Rz. 11; Dehmer, UmwG, 2. Aufl., § 307 Rz. 6; Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG, 2. Aufl., § 305 Rz. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 307 Rz. 6; Semler/Stengl/Volhard, UmwG, § 305 Rz. 5). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.

Die herrschende Ansicht stützt sich, soweit überhaupt eine Begründung gegeben wird, vornehmlich darauf, nur eine solche strikte Handhabung stelle sicher, dass nicht unter Umständen auch nach weit mehr als zwei Monaten ein Verfahren an das zuständige LG abgegeben werde, bei dem dann noch nach der Bekanntmachung innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen weiteren Zweimonatsfrist (§§ 306 Abs. 3 S. 2 AktG, 307 Abs. 3 S. 2 UmwG) Folgeanträge gestellt werden könnten (KG v. 22.11.1999 - 2 W 7008/99, AG 2000, 364 = KGReport Berlin 2000, 242 = ZIP 2000, 498). Daraus folgt nach Ansicht des Senats jedoch kein überzeugender Grund, jedenfalls in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren, das sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des SpruchG richtet, den rechtzeitig bei einem unzuständigen LG gestellten Antrag nicht als fristwahrend zu behandeln. Vielmehr steht diese Sichtweise in einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch zur Rechtslage nach der Zivilprozessordnung, bei der Verweisung auf einen anderen Rechtsweg sowie auch in anderen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, weshalb ihr nicht beigetreten werden kann.

Im Zivilprozess hat das örtlich oder sachlich unzuständige Gericht sich gem. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO auf Antrag des Klägers für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Nach § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO gilt der Rechtsstreit mit der Verkündung des Beschlusses als bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anhängig. Diese Regelung wird allgemein dahin ausgelegt, dass ab Verkündung des Verweisungsbeschlusses das einheitliche Verfahren vor dem neuen Gericht unmittelbar in der Lage fortgesetzt wird, in der es sich bei der Verweisung befand. Die bisherigen Prozesshandlungen wirken fort. Eine - materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche - Ausschlussfrist wird daher gewahrt, falls die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (BGH v. 20.2.1986 - III ZR 232/84, BGHZ 97, 155 = MDR 1986, 1004, unter 3c aa, m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 281 Rz. 15a). Auch die im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wahrung einer Ausschlussfrist aus. So wird etwa in § 17b Abs. 1 GVG ausdrücklich angeordnet, dass mit der Rechtskraft des die Verweisung aussprechenden Urteils die Rechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeichneten Gericht (des anderen Gerichtszweiges) als begründet gilt. Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt die Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben ist (BGH v. 20.2.1986 - III ZR 232/84, BGHZ 97, 155 = MDR 1986, 1004).

Diese Grundsätze hat der BGH ohne weiteres auch im...

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