Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretung im Gerichtsverfahren durch einen rechtswidrig bestellten Betreuer kein Wiederaufnahmegrund
Leitsatz (amtlich)
Ein Beteiligter, der im Gerichtsverfahren durch einen vom Betreuungsgericht wirksam bestellten Betreuer vertreten wird, ist "nach Vorschrift der Gesetze" vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet wurde und die Betreuungsanordnung im betreuungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren später aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit festgestellt wird (§ 62 FamFG). Eine Wiederaufnahme in Form der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kann hierauf nicht gestützt werden.
Normenkette
FamFG §§ 47, 118; ZPO §§ 51, 579 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1902
Verfahrensgang
AG Pforzheim (Aktenzeichen 6 F 139/13) |
Tenor
1. Der Versäumnisbeschluss des Senats vom 08.07.2016, Az. 20 UF 81/15, wird aufrechterhalten.
2. Der Antragsteller trägt auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 336.583,84 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des zwischen ihm und seiner von ihm seit Februar 2007 geschiedenen Ehefrau geführten güterrechtlichen Verfahrens, in dem der Antragsteller durch Urteil des Familiengerichts Pforzheim vom 17.06.2010 - 5 F 301/06 - rechtskräftig verurteilt worden ist, an seine geschiedene Ehefrau einen Zugewinnausgleich von 363.583 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
In dem durch Klage vom 09.08.2006 eingeleiteten Ausgangsverfahren 5 F 301/06 wurde der Antragsteller zunächst durch von ihm gewählte und bevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten.
Durch für sofort wirksam erklärten Beschluss des AG - Vormundschaftsgericht - Pforzheim vom 16.04.2009 (1 XVII 60/09) wurde dem Antragsteller ein berufsmäßiger Betreuer mit dem Aufgabenkreis u.a. der Vertretung in Familiensachen bestellt, ohne Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein, die im Mai 2009 dem LG Karlsruhe als Beschwerdegericht vorgelegt wurde (11 T 228/09).
Im Ausgangsverfahren 5 F 301/06 teilten die zuletzt tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten am 24.07.2009 bzw. 10.09.2009 mit, dass sie den Antragsteller nicht mehr vertreten könnten bzw. das Mandat niederlegen würden. Der Betreuer teilte dem Familiengericht sodann am 28.10.2009 mit, dass ein Anwalt zeitnah bestellt würde. Am 25.11.2009 zeigte Rechtsanwalt S. dem Familiengericht die Vertretung des Antragstellers an mit dem Hinweis, der Betreuer sei einverstanden. Im Verhandlungstermin vom 27.04.2010 war der Antragsteller ausweislich des Protokolls in Person mit Rechtsanwalt S. erschienen. Mit Urteil vom 27.04.2010 sprach das Familiengericht der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers einen Zugewinnausgleich in Höhe von 336.583,84 EUR nebst Zinsen zu und wies die darüber hinausgehende Klage ab. Gegen dieses Urteil legte Rechtsanwalt S. Berufung ein mit dem Hinweis auf ein Zerwürfnis zwischen ihm und dem Antragsteller, so dass eine Begründung erst durch einen von dem Betreuer zu wählenden Rechtsanwalt erfolgen werde (20 UF 131/10). Nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist nahm Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom 13.10.2010 die Berufung zurück. Nach dem Vortrag des Antragstellers erfolgte dies auf Weisung des Betreuers ohne Absprache mit dem Antragsteller.
Im vormundschaftsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zeigte ebenfalls Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom 25.11.2009 die Vertretung des Antragstellers an und legte eine von diesem unterzeichnete Verfahrensvollmacht vor. Noch bevor durch das LG eine Beschwerdeentscheidung ergangen war, hob das AG - Vormundschaftsgericht - Pforzheim mit für sofort wirksam erklärtem Beschluss vom 11.10.2011 die Betreuung auf. Zur Begründung wurde in dem Beschluss ausgeführt, die Betreuung sei wegen Zweckerreichung aufzuheben, nachdem die Gerichtsverfahren, welche den Gegenstand der Betreuung bildeten, abgeschlossen seien. Das LG Karlsruhe verwarf sodann mit Beschluss vom 23.07.2013 die - gegen die Anordnung der Betreuung eingelegte - Beschwerde vom 16.04.2009 als unzulässig. Auf die weitere Beschwerde stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 13.08.2013 - 11 Wx 63/13 - fest, dass die Betreuerbestellung vom 16.04.2009 rechtswidrig war, da die der Betreuerbestellung zu Grunde liegenden Gutachten unzureichend gewesen seien; bei der Erstellung der Gutachten sei nicht die Möglichkeit eines wahren Kerns der Anschuldigungen des Antragstellers gegen seine Ehefrau, die selbst die Betreuerbestellung zur Vertretung des Antragstellers im Zugewinnausgleichsverfahren wegen seiner Prozessunfähigkeit beantragt hatte (1 XVII 60/09 - 49), in Erwägung gezogen worden.
Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt, das Urteil des AG - Familiengericht - Pforzheim vom 17.06.2010 - 5 F 301/06 - aufzuheben und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich abzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Ant...