Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Geschäftswert und notarielle Beglaubigungsgebühr für Protokollunterschriften
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde des Verwalters (Beteiligter zu 1) wird der Geschäftswert für die Unterschriftsbeglaubigung des Notariats … vom 14.11.1988 bezüglich des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … abgeändert und auf …
25.000,– DM
festgesetzt.
2. Die weitergehende Beschwerde des Verwalters und die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht … werden zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1. Die Gemeinschaft der Eigentümer der aus 24 Wohnungen bestehenden Anlage … in … hat in der Versammlung vom 24.6.1987 beschlossen, den Beteiligten zu 1 für die Zeit vom 1.1.1988 bis 31.12.1989 zum Verwalter zu wählen. Der Verwalter hat die Unterschrift unter das Protokoll am 4.11.88 beglaubigen lassen. Der Kostenbeamte hat nach Ermittlung des Werts der Wohnanlage mit 3.005.000,– DM den Wert für den Kostenansatz mit 10 % dieses Betrages bemessen und ist für die Ermittlung der Gebühr nach der Tabelle zu § 32 KostO von einem Wert von 320.000,– DM ausgegangen.
2. Auf die hiergegen erhobene Erinnerung des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Stuttgart den Gegenstandswert auf 5.000,– DM festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt und beantragt, den Geschäftswert wiederum auf 320.000,– DM festzusetzen. Mit Beschluß vom 9.6.1989 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts … die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Wert auf 61.000,– DM bemessen. Die Kammer hält es grundsätzlich für sachgerecht, bei der Ermittlung des Geschäftswerts einer solchen Beglaubigung von 1/10 des Wertes der Wohnanlage auszugehen, hat diesen jedoch im vorliegenden Fall auf 1/5 des sich so ergebenden Betrages herabgesetzt, weil der Verwalter nur auf ein Jahr bestellt worden sei.
3. Dagegen haben beide Beteiligte die zugelassene weitere Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 1 begehrt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung, der Bezirksrevisor eine Wertfestsetzung auf 320.000,– DM.
II.
Beide Beschwerden sind gemäß § 14 Abs. 3 S. 2. Abs. 4 KostO zulässig. Während diejenige des Bezirksrevisors erfolglos bleibt, erweist sich das Rechtsmittel des Verwalters als teilweise begründet. In Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ist der Gegenstandswert auf 25.000,– DM festzusetzen.
1. Der Senat folgt dem Oberlandesgericht Stuttgart (Justiz 1988, 367) darin, daß der Wert der Wohnanlage als Bemessungskriterium für die Bedeutung der Unterschriftsbeglaubigung auf der Niederschrift über den Bestellungsbeschluß des Verwalters (§ 26 Abs. 4 WEG) ausscheidet.
Der gesetzliche Anknüpfungstatbestand für die Wertfestsetzung ist in § 28 KostO enthalten; denn die Beurkundung eines Beschlusses der Versammlung der Wohnungseigentümer fällt unter § 47 KostO (Mümmler JurBüro 1985, 1150). und der Wert der Beglaubigung entspricht demjenigen der Beurkundung (§ 45 Abs. 1 S. 2 KostO). Aus der Verweisung des § 28 auf § 30 Abs. 2 KostO folgt, daß das Gesetz den Wert der betreffenden Wohnanlage nicht als geeigneten Maßstab ansieht; denn andernfalls hätte es die Anwendung von § 30 Abs. 1 KostO bestimmen müssen (OLG Stuttgart a.a.O.; Lappe, Anm. zu AG Freiburg Justiz 1985, 397, in KostRspr. KostO § 30 Nr. 68).
2. Aus § 30 Abs. 2 KostO kann indes entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht gefolgert werden, daß der Wert für eine solche Beglaubigung generell mit 5.000,– DM anzusetzen ist. Die Vorschrift setzt selbst einen Rahmen zwischen 200 und 1 Mio DM, innerhalb dessen die Wertfestsetzung „nach Lage des Falles” zu erfolgen hat, ermöglicht es also, die wirtschaftliche Bedeutung des beglaubigten Geschäfts, dessen Auswirkung, Zweck und Wichtigkeit für die Beteiligten, auch in der Wertbemessung zum Ausdruck zu bringen (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 11. Aufl., § 30 Rn. 89; Mümmler JurBüro 1981, 840; 1985, 1150).
Insoweit kann aber nicht zweifelhaft sein, daß die Verwalterbestellung im Einzelfall je nach der Größe der Anlage, insbesondere der Zahl der Wohnungen und der vertretenen Personen, von sehr unterschiedlicher Bedeutung sein kann. Gibt es folglich Umstände, die bei der Anwendung des § 30 Abs. 2 KostO auf die Unterschriftsbeglaubigung verwendbar sind und zu einer sachgerechten Differenzierung führen, so kann es nicht angehen, sich mit einer generellen Anwendung des Regelwertes zu begnügen. Eine Wertfestsetzung auf 5.000.– DM erscheint auch wegen der Bedeutung der Verwalterbestellung bei großen Wohnanlagen trotz des mit einer Beglaubigung verbundenen geringen Aufwands – dem das Gesetz in § 45 Abs. 1 S. 1 KostO Rechnung getragen hat – als unangemessen niedrig. Schließlich bestehen gegen die Auffassung des OLG Stuttgart auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG, wonach wesentlich Ungleiches nicht ...