Verfahrensgang
LG Heidelberg (Aktenzeichen 3 O 42/17) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Fünftbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 28.11.2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 789,60 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beklagten vereinnahmten für den Kläger Teile eines Kaufpreises und zahlten den vereinnahmten Betrag abzüglich auftragsbezogener Kosten aus. Der Kläger beanstandete die diesbezüglichen Kostenrechnungen und verlangte die Auskehrung des restlichen Erlöses. Der Erst-, der Zweit-, der Dritt- und der Viertbeklagte ließen sich im Rechtsstreit durch den Zweitbeklagten vertreten, der Fünftbeklagte vertrat sich selbst. Die Parteien schlossen einen Vergleich, aufgrund dessen die Beklagten gesamtschuldnerisch an den Kläger 2.000,00 EUR zu zahlen haben. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben die Beklagten gesamtschuldnerisch 40 % und der Kläger 60 % zu tragen.
Der Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeklagte einerseits und des Fünftbeklagten andererseits haben getrennte Rechnungen zur Kostenausgleichung eingereicht.
Das Landgericht hat einen Kostenerstattungsanspruch von 480,24 EUR festgesetzt. Die Beklagten hätten lediglich einen Prozessbevollmächtigten beauftragen dürfen, aufgrund dessen lediglich Kosten in von 1.923,50 EUR entstanden wären.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Fünftbeklagten.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zurecht, hat das Landgericht entschieden, dass nicht sowohl die Kosten des Zweitbeklagten als auch die Kosten des Fünftbeklagten beim Kostenausgleich zu berücksichtigen sind.
Grundsätzlich steht es einfachen Streitgenossen, wie den Beklagten, frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen, wenn sie gemeinsam verklagt werden. Dies hat kostenrechtlich zur Folge, dass im Fall des Obsiegens ihr Prozessgegner die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten nach § 91 ZPO zu erstatten hat. Wenn allerdings feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird, ist es rechtsmissbräuchlich, einen eigenen Anwalt einzuschalten. Schaltet ein Streitgenosse ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt ein, sind die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig. Denn jede Partei ist nach Treu und Glauben verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 16.5.2013 - IX ZB 152/11 - juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 16.12.2014 - 15 W 77/14 - juris Rn. 15 ff.; Senat, Beschluss vom 14.6.2017 - 15 W 24/17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.8.1994 - 11 W 86/94 - juris Rn. 8 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.8.1999 - 3 W 82/99 - juris Rn. 7). Als rechtsmissbräuchlich ist insbesondere anzusehen, wenn Parteien, die in demselben Verfahren aufgrund desselben Lebenssachverhalts als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, ohne dass sich gegenläufige Interessen zeigen, mehrere Rechtsanwälte beauftragen. Kein sachlicher Grund, mehrere Rechtsanwälte mit der Rechtsverteidigung zu beauftragen, besteht regelmäßig, wenn sich die Mitglieder einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät vertreten, sie auf Erfüllung von der Sozietät eingegangener Verträge verklagt werden und es nicht um die Haftung für berufliche Fehler geht (vgl. BGH a.a.O. Rn. 11).
Der Kläger nahm die Beklagten nicht wegen beruflicher Fehler in Anspruch. Er verlangte vielmehr die Auskehrung von Geldern, die die Beklagten für ihn vereinnahmt hatten. Streit bestand auch nicht über die vereinnahmten Gelder, sondern allein darüber, ob und in welcher Höhe die Beklagten gegenüber dem Kläger aus einem erteilten Auftrag abrechnen konnten. Der Kläger machte geltend gemacht, dass die abgerechneten Tätigkeiten, die der Aufrechnung zugrunde lagen, nicht vom Auftrag bzw. vom Auftragsumfang erfasst waren und die Ausführung des Auftrages nicht die Höhe der Abrechnung hätte rechtfertigen können. Von dem Streit, ob die Rechnungen korrekt gestellt waren, waren die Beklagten gleichermaßen, ohne eventuell widerstreitende Interessen betroffen. Die Rechnungen betrafen die auftragsbezogene Tätigkeit der Sozietät. Die Beklagten trugen vor, der Kläger habe die Sozietät beauftragt gehabt. Der Sozietät wurde die Vollmacht erteilt. Die Sozietät stellte die Gebührenrechnungen.
Der Umstand, dass eventuell aufgrund von Vereinbarungen innerhalb der Sozietät gegenläufige Interessen drohten, die Sozietätsmitglieder intern unterschiedlich hafteten, den der Fünftbeklagte als Grund für die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte vorgebracht hat, ist für die Frage der korrekten Rechnungsstellung durch die Sozietät unerheblich und kann daher keinen sachlichen Grund für die Beauftragung mehrere Rechtsanwälte darstellen.
III. Da die sofortige Beschwerde keinen Erfolg hat, hat...