Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherung des zukünftigen Zugewinnausgleichs durch Arrest
Leitsatz (amtlich)
Ein künftiger Zugewinnausgleichsanspruch kann ab seiner Klagbarkeit, die ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (§ 623 Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) bzw. ab Geltendmachung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs (§§ 1385, 1386 BGB) gegeben ist, durch einen Arrest gesichert werden.
Normenkette
ZPO § 623 Abs. 1, §§ 916, 926; BGB §§ 1385-1386
Verfahrensgang
AG Kehl (Beschluss vom 07.08.2006; Aktenzeichen 1 F 247/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Kehl vom 7.8.2006 (1F 247/06) wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 27.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Zwischen den verheirateten Parteien ist seit dem 9.11.2005 ein Scheidungsverfahren rechtshängig (AG Kehl 1 F 416/05). Mit Schriftsatz vom 31.7.2006 hat die Antragstellerin dort die Folgesache Zugewinnausgleich in Form eines Stufenantrags anhängig gemacht. Sie begehrt die Sicherung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs mittels eines Arrests.
Zum Arrestgrund trägt die Antragstellerin vor, der Antragsgegner beabsichtige die Immobilie B-straße 11 in R., sein während der Ehezeit erworbenes Einfamilienhaus, zu veräußern. Der Antragsgegner habe zunächst die Firma W. mit der Veräußerung des Hauses beauftragt gehabt und es am 20.7.2006 Herrn F. aus E. zum Kauf angeboten. Dabei sei er auf dessen Angebot, einen Teil des Kaufpreises "schwarz" zu zahlen, gerne eingegangen.
Zum Arrestanspruch trägt sie vor, sie selbst habe keinen Zugewinn erzielt, während der Antragsgegner einen solchen i.H.v. zumindest 162.968 EUR erzielt habe. Aus der vorgerichtlich erfolgten Korrespondenz ergebe sich ein Endvermögen des Antragsgegners von zumindest 1.862.968 EUR wie folgt:
Immobilie R., B-str. 9 150.000 EUR
Immobilie R., B-str. 11 800.000 EUR
Grundstück/Getränkemarkt in M. 400.000 EUR
Pkw 25.000 EUR
Spar-/Kapitalvermögen 258.283 EUR
Wertpapiere 229.685 EUR
1.862.968 EUR
Ein Anfangsvermögen des Antragsgegners werde von ihr lediglich i.H.v. 1.700.000 EUR zugestanden.
Ergänzend weist die Antragsstellerin auf eine vom Antragsgegner unter dem 12.12.2005 erteilte Auskunft zu seinem Anfangsvermögen (per 26.7.1995) und seinem Endvermögen (per 12.12.2005) hin. Das Anfangsvermögen errechnet der Antragsgegner dort mit 2.399.521,06 EUR, das Endvermögen mit 1.148.768,11 EUR. Sie nimmt zudem Bezug auf ein Schreiben des Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 7.2.2006, der die Angaben seines Mandanten vom 12.12.2005 zum aufgeführten Bankvermögen unter Bezugnahme auf ihrem Vertreter vorgelegte Kontoauszüge korrigiert und die Wertansätze des Immobilienvermögens erläutert. Danach geht der Antragsgegner von einem Anfangsvermögen von 2.326.940,15 EUR (inklusive während der Ehezeit verkaufter Immobilien) aus.
Ausweislich der vorgelegten Korrespondenz haben die Parteien insbesondere wesentlich unterschiedliche Vorstellungen zum Wert der im Endvermögen stehenden Immobilien des Antragsgegners. Der Antragsgegner setzt den Wert beider Immobilien in R. im Endvermögen mit insgesamt 450.000 EUR und den Wert der Immobilie in M. mit 189.800 EUR (deren Wert er für das Anfangsvermögen mit 1.124.838 EUR angibt) an. Während der Ehezeit sei ein Teil der Immobilie in M. verkauft worden.
Die Antragstellerin hat beantragt, zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer künftigen Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin i.H.v. 80.000 EUR wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners angeordnet.
Dem Antragsgegner wurde der Antrag nicht zur Kenntnis gebracht.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7.8.2006, der dem Antragsgegner nicht zur Kenntnis gebracht wurde (§ 922 Abs. 3 ZPO) wies das FamG das Arrestgesuch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte es aus, der etwaige künftige Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin könne nicht durch einen Arrest nach § 916 ZPO, sondern lediglich durch die Geltendmachung einer Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB, der insoweit die speziellere Regelung enthalte, gesichert werden.
Mit der Beschwerde, die dem Antragsgegner nicht zur Kenntnis gebracht wurde, verfolgt die Antragstellerin ihren Arrestantrag weiter und reicht ihre in der erstinstanzlichen Akte fehlende, undatierte eidesstattliche Versicherung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, nach.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet, weil das FamG den Arrestantrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.
1. Zu Unrecht geht das FamG davon aus, ein (künftiger) Zugewinnausgleichsanspruch könne nicht mittels eines Arrests nach § 916 ZPO gesichert werden. Nach mittlerweile überwiegender Meinung kann ein künftiger Zugewinnausgleichsanspruch ab seiner Klagbarkeit, die ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahre...