Tenor

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts C. vom 11. August 2010 (2 Qs 109/10), mit dem der - durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 23.7.2010 außer Vollzug gesetzte - Haftbefehl des Amtsgerichts C. vom 15.6.2010 aufrechterhalten wurde, wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts C. vom 15.6.2010, der den Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei vollendeten und zwei versuchten Fällen zu Gegenstand hat, wurde der Beschuldigte am 21.6.2010 in Untersuchungshaft genommen, bis der Haftbefehl durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 23.7.2010 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. Die vom Beschuldigten am 22.7.2010 eingelegte Haftbeschwerde wies das Landgericht C. mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.8.2010 zurück. Hiergegen richtet sich die am 18.8.2010 eingelegte weitere Beschwerde des Beschuldigten.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO steht nicht entgegen, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts C. nicht mehr vollzogen wird. Allerdings ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte den außer Vollzug gesetzten Haftbefehl mit der weiteren Beschwerde angreifen kann (ausführlich zum Meinungsstand LR-Matt, 25. Aufl., Rdn. 32 f. zu § 310). Der Senat hat dabei früher (NStZ 1983, 41) unter Berufung auf den Wortlaut des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO, der nicht vom Haftbefehl, sondern von "Verhaftung" spricht, die Auffassung vertreten, dass § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO als eng auszulegende Ausnahmevorschrift die weitere Beschwerde nur gegen solche Entscheidungen eröffnet, die unmittelbar die Frage zum Gegenstand haben, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, diese Voraussetzung aber nicht vorliegt, wenn der Beschuldigte nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls freigelassen wurde (so auch OLG Karlsruhe - 3. Strafsenat -, Beschlüsse vom 9.2.2005, 3 Ws 46/05, und vom 30.8.2007, 3 Ws 287/07). Abgesehen davon, dass das Wortlautargument im Hinblick darauf fragwürdig erscheint, dass der Begriff "Verhaftung" auch als Überschrift des die Untersuchungshaft im allgemeinen betreffenden 9. Abschnitts des Ersten Buches der StPO Verwendung findet, hält der Senat im Licht der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch mit einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Freiheitssphäre des Beschuldigten verbunden ist (BVerfGE 53, 152), an der dargelegten Auffassung nicht mehr fest. Vielmehr schließt er sich der inzwischen herrschenden Meinung an, die im Hinblick auf den Zweck des § 310 Abs. 1 StPO den Rechtszug in Bezug auf den Beschuldigten besonders beschwerende Maßnahmen zu erweitern (vgl. dazu auch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 28.6.2006 zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006, mit dem der Anwendungsbereich des § 310 Abs. 1 StPO auf Arreste im Hinblick auf deren potenziell existenzgefährdende Wirkung erweitert wurde, BT-Drs. 16/2021 S. 6), die gegen den Bestand eines Haftbefehls gerichtete weitere Beschwerde auch dann für zulässig erachtet, wenn dessen Vollzug ausgesetzt worden ist (vgl. zuletzt OLG Hamm StraFo 2002, 140 m.w.N.; LR-Matt aaO.; Meyer-Goßner StPO 52. A. § 310 Rdn. 7 m.w.N.).

2. In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg.

Der dringende Tatverdacht des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in zwei vollendeten (z. N. .. und ...) und zwei versuchten Fällen (z. N. ... und ...) ergibt sich außer aus den Vernehmungen des Mitbeschuldigten D. vom 5. und 6.7.2010 vor allem aus der Überwachung des Telefonverkehrs des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten E. und D., die belegt, dass der Beschuldigte fortlaufend in die Bemühungen, die Opfer durch Täuschung zu Zahlungen zu veranlassen, eingebunden war und ihm dabei - wie schon aus der Vielzahl der tatbezogenen Gesprächskontakte mit den Mitbeschuldigten deutlich wird - nicht nur eine untergeordnete Rolle zukam. Dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten E. bei einem Besuch in C. am ....2010 begleitete, bei dem der Geschädigte ... im Gegenzug zur Übergabe einer Metallkiste mit vier Vorhängeschlössern, in der sich angeblich schwarz eingefärbtes Bargeld befand, zur Aushändigung von 43.450 € veranlasst werden sollte, hat der Beschuldigte selbst eingeräumt und wird zudem durch die Angaben des Mitbeschuldigten D. und den Umstand bestätigt, dass eine entsprechende Metallkiste bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten aufgefunden werden konnte.

Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Angesichts des durch § 263 Abs. 5 StGB eröffneten Strafrahmens hat der Beschuldigte, gegen den 2005 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine - zur Bewährung ausgesetzte und inzwischen erlassene - zweijährige Freiheitsstrafe festgesetzt wurde, die Verur...

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