Entscheidungsstichwort (Thema)
Diebstahl. Haftprüfung gem. §§ 121 ff StPO
Nachgehend
Tenor
Die Untersuchungshaft des Beschuldigten hat fortzudauern.
Die weitere Haftprüfung wird auf die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
Gründe
Wegen des dringenden Verdachts der vorgeworfenen Taten Ziff. 7–9 und des Haftgrundes wird auf die fortgeltenden Gründe der Senatsentscheidung vom 06.10.1998 verwiesen. Die abschließende Prüfung der Tatvorwürfe muß der weiteren Durchführung des Verfahrens vorbehalten bleiben.
Das Urteil konnte noch nicht ergehen.
Die Ermittlungen gestalteten sich umfangreich und schwierig. Nach dem polizeilichen Schlußvermerk vom 29.06.1998 war eine Auswertung der bisherigen Ermittlungsergebnisse sowie eine Befassung der Staatsanwaltschaft und der Haftgerichte mit den Anträgen der Verteidigerin vom 29.06.1998 und den zahlreichen Einwendungen des Beschuldigten erforderlich. Auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Bruchsal vom 10.07.1998, des Landgerichts Karlsruhe vom 21.08.1998 und des Senats vom 06.10.1998 wird verwiesen. Hinsichtlich der Tatvorwürfe Ziff. 7–9 wird nunmehr über den Abschluß der Ermittlungen und die Anklageerhebung zu befinden sein. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Tatvorwürfe Ziff. 7–9 besteht unabhängig vom Ausgang der veranlaßten weiteren Untersuchung der bei dem Beschuldigten sichergestellten technischen Geräte (vgl. Senatsentscheidung vom 06.10.1998 – 1 Ws 305/98 –).
Hinsichtlich der weiteren Tatvorwürfe Ziff. 1–6 besteht derzeit kein dringender Tatverdacht (vgl. Senatsentscheidung vom 06.10.1998 – 1 Ws 305/98 –). In künftigen, nur wegen dieser Taten geführten Ermittlungen allein könnte ein Grund für die weitere Haftfortdauer nicht gesehen werden (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1984, 688 = Die Justiz 1984, 307; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 121 Rdnr. 24 m.N.).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist durch die seit dem 10.04.1998 andauernde Untersuchungshaft nicht verletzt.
Die Stellungnahmen des Beschuldigten vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Eine gesonderte Beschwerde gegen den Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Karlsruhe vom 07.10.1998 gem. § 122 Abs. 1 StPO ist nicht statthaft.
Die Übertragung der weiteren Haftprüfung beruht auf §§ 122 Abs. 3 Satz 3, 125, 126 StPO.
Unterschriften
Dr. von Bubnoff Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Schmidt Richter am Landgericht, Fähnle Richter am Oberlandesgericht
Fundstellen