Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Entscheidung vom 19.05.2004; Aktenzeichen 6 Ns 205 Js 14287/02) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden- Baden vom 19. Mai 2004 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Rastatt verurteilte den Angeklagten am 11. Juni 2003 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und wegen Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Das Gericht ordnete außerdem eine isolierte Fahrerlaubnissperre von drei Jahren und ein Fahrverbot von drei Monaten an.
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch -insbesondere auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung -beschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Baden -Baden am 19. Mai 2004 mit der Maßgabe als unbegründet, dass das Fahrverbot entfällt.
Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
II.
Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der allein zur Nachprüfung stehende Rechtsfolgenausspruch begegnet hinsichtlich der verhängten Strafen keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit es das Landgericht abgelehnt hat, die verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten zur Bewährung auszusetzen, hält die Begründung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie leidet an einem Erörterungsmangel.
Dem Tatrichter kommt bei der Beantwortung der Frage, ob die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), ein weiter Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat. Ein Eingreifen kommt nur bei Rechts-und Ermessensfehlern in Betracht.
So liegt es hier. Die Würdigung des Landgerichts ist unvollständig und daher rechtlich zu beanstanden, weil sie nicht alle für die Prognoseentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen hat.
Ausschlaggebend für die Ablehnung einer günstigen Sozialprognose war für die Kammer ersichtlich das wiederholte und massive Bewährungsversagen des Angeklagten, der die ihm durch das Amtsgericht Bühl 1996 wegen einer einschlägigen Straftat bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung nunmehr zum vierten Mal und darüber hinaus außerdem die ihm durch das Amtsgericht Karlsruhe im Oktober 2000 bewilligte Bewährung gebrochen hat. Dieses strafrechtlich relevante Vorleben des Angeklagten, insbesondere sein bisheriges Bewährungsverhalten, ist freilich ein gewichtiger Prognosefaktor. In solchen Fällen mehrfachen Bewährungsversagens bedarf es daher regelmäßig besonderer Umstände, um erneut eine positiven Prognose stellen zu können (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Juni 2002 -1 Ss 13/02 -, NJW 2003, S. 1263 ff.; BayObLG, NStZ-RR 2003, S. 105 f.). Eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung darf aber auch nicht von vornherein und nur aufgrund des Bewährungsversagens abgelehnt werden (vgl. BGH, NStZ 1983, S. 454; StV 1991, S. 346, 347; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 56 Rn. 6). Eine umfassende Abwägung aller Prognosefaktoren ist in Fällen des Bewährungsbruchs jedenfalls dann unerlässlich, wenn nunmehr neue Umstände vorliegen, die prognostisch günstig sein können, weil sie auf eine Änderung der bisher strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen hindeuten.
Insoweit hat die Strafkammer zwar festgestellt und "zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt", dass er seit der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten im Dezember 2002 ein straffreies Leben ohne Alkoholkonsum geführt hat, seiner Arbeit bei der Firma C. nachgegangen ist und sich -möglicherweise auch aus Furcht vor dem drohenden Strafvollzug -einer ...-therapie unterzogen hat, um seinen Umgang mit Alkohol auch in bisher kritischen Situationen in den Griff zu bekommen. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht sich erkennbar mit der Frage auseinander setzen müssen, ob angesichts der daraus ersichtlichen Stabilisierung des Angeklagten und seiner gezeigten Bereitschaft, seine Persönlichkeitsmängel therapeutisch anzugehen, jetzt von einer Strafaussetzung zur Bewährung erwartet werden könnte, dass er diese Chance nutzt und künftig keine Straftaten mehr begeht. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht mit dem zutreffenden, wenn auch ohne nähere Erörterung der Einzelheiten erfolgten Hinweis auf das mehrfache Bewährungsversagen des Angeklagten seine jetzigen Lebensumstände zu seinem Nachteil nicht hinreichend gewichtet hat.
Auf dem Erörterungsmangel kann das Urteil hinsichtlich der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beruhen. Die -bei A...