Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebühr für Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Für ein zurückverwiesenes Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist eine Gebühr nach § 15 RVG, RVG-VV 3100 festzusetzen.

 

Normenkette

RVG § 15; RVG-VV Nrn. 3100, 3403

 

Tenor

Die befristete Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des OLG Karlsruhe vom 22.8.2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Im vorliegenden Gerichtsstandsbestimmungsverfahren wurde der Antrag zurückgewiesen und entsprechend § 91 ZPO wurden die Kosten der Antragsgegner der Antragstellerin auferlegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin dem Antrag des Antragstellers auf Festsetzung einer Gebühr von 1,3 gemäß VV 3100 entsprochen.

Die dagegen eingelegte befristete Erinnerung ist zulässig (vergl. OLGReport Köln 2007, 495), aber unbegründet.

Ein mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO gehört kostenrechtlich zur Hauptsache, ein zurückgewiesenes oder durch Rücknahme des Antrag erledigtes Verfahren hingegen nicht, letzteres stellt sich vielmehr als "Besondere Angelegenheit" i.S.v. § 15 RVG dar (OLG Köln, a.a.O.; a.A. OLGReport Dresden 2006, 233). Demgemäß war hier die Gebühr nach 3100 VV anzusetzen.

Dieses Ergebnis wird auch von der Überlegung getragen, dass andernfalls für eine Festsetzung des Gegenstandswertes für den die Gerichtsstandsbestimmung ablehnenden Beschluss i.H.v. nur 1/5 des Wertes der "Hauptsache" kein Raum wäre. Nach der Gegenansicht des OLG Dresden müsste dann nach 3403 RVG-VV eine 0,8 Gebühr aus dem "Hauptsachewert" festgesetzt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1918204

MDR 2008, 473

AGS 2008, 223

HRA 2008, 19

HRA 2008, 7

OLGR-Süd 2008, 280

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