Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 19.04.2023; Aktenzeichen 6 O 83/22) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 04.05.2023 gegen die Kostengrundentscheidung des Landgerichts Karlsruhe im Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen: 6 O 83/22 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch über die auf den von ihnen übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten des Rechtsstreits.
Der bei der klagenden Krankenkasse gesetzlich krankenversicherte ... (fortan: Versicherter) wurde am 20.01.2018 in ... als Führer eines Kraftfahrzeuges bei der Kollision mit einem entgegenkommenden, in der Schweiz zugelassenen Kraftfahrzeug verletzt, wodurch er Frakturen des os naviculare pedis, des Mittelfußknochens, des os coboideum und der Patella sowie eine Gehirnerschütterung erlitt, und durch den Rettungsdienst zur stationären Behandlung in das Universitätsklinikum ... eingeliefert wurde, wo er sich bis zum 05.02.2018 befand; die Alleinhaftung des Unfallgegners ist unstreitig und wurde unter dem 24.08.2020 von der ... als Korrespondent (fortan: Korrespondent) des Beklagten dem Grunde nach anerkannt (Anlage K 1 [AHK I/1]).
Mit Abrechnungsschreiben vom 26.11.2020 (Anlage K 4 [AHK I/7]) forderte die Klägerin den Korrespondenten zur Erstattung von Leistungen in Höhe von EUR 11.116,32 auf. Mit Schreiben vom 07.12.2020 (Anlage BLD 1 [AHB I/1]) forderte der Korrespondent die Klägerin dazu auf, die erforderliche Höhe der Ersatzansprüche durch geeignete Unterlagen (beispielsweise Arztberichte und Verordnungen einschließlich ICD-10 Codes, Rechnungen) zu belegen, benötigt würden insbesondere die Aufnahme- und Entlassungsanzeige des Krankenhauses, die Krankenhausrechnung (gegebenenfalls mit Teilrechnungen), der Entlassungsbericht und alle Operationsberichte sowie die Verlaufsdokumentationen. Mit Schreiben vom 07.04.2021 (Anlage BLD 2 [AHB I/2]) bat der Korrespondent um Überlassung des fehlenden Operationsberichts für den 29.01.2018 und die Rechnungen für die regressierten Fahrtkosten. Im weiteren Verlauf veranlasste der Korrespondent, dem die das Unfallereignis betreffenden Ermittlungsakten, insbesondere das darin enthaltene rechtskräftige Strafurteil, sowie ein sog. Grouper-Ausdruck betreffend die Krankenhausbehandlung des Versicherten vom 20.01. bis zum 05.02.2018 (Anlage K 2 [AHK I/2 f.]) vorlagen, die Erstattung sämtlicher Kosten - u. a. diejenigen für eine stationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten vom 30.04. bis zum 01.05.2018 - mit Ausnahme der unmittelbar nach dem Unfallereignis erfolgenden stationären Krankenhausbehandlung vom 20.01. bis zum 05.02.2018 in Höhe von EUR 6.916,52 mit der Begründung, dass ihm der diesbezügliche Operationsbericht nicht vorliege. Unter dem 25.01.2022 (Anlage K 5 [AHK I/8]) wies die Klägerin darauf hin, dass auch ihr der Operationsbericht nicht vorliege, dieser jedoch für die Überprüfung der Unfallbedingtheit der Operation angesichts der Schwere der von ihrem Versicherten erlittenen Verletzten auch nicht erforderlich sei. Mit Schreiben vom 15.02.2022 (Anlage BLD 3 [AHB I/3]) bat der Korrespondent erneut zur Prüfung der Kosten des stationären Krankenhausaufenthaltes um den Operationsbericht vom 29.01.2018, da sich nur mit diesem und dem zugehörigen Durchführungsbericht die durchgeführten operativen Prozeduren (OPS-Codes) nachvollziehen ließen. Unter dem 04.03.2022 (Anlage BLD 4 [AHB I/4]) wies der Korrespondent darauf hin, dass der Operationsbericht benötigt werde, um die Korrektheit der in der Entlassungsanzeige übergebenen operativen Prozedurencodes zu überprüfen.
Mit ihrer am 29.04.2022 eingegangenen (AS I/1) und am 02.08.2022 zugestellten (AS I/58) Klage hat die Klägerin in der Hauptsache zunächst einen Betrag in Höhe von EUR 6.916,52 für die stationäre Krankenhausbehandlung ihres Versicherten vom 20.01. bis zum 05.02.2018 begehrt. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.10.2022 (AS I/90 ff.) die Entlassbriefe des Universitätsklinikums ... vom 11.09.2019 (Anlage K 6 [AHK I/9 f.]) und vom 05.03.2018 (Anlage K 7 [AHK I/7 ff.]) sowie unter dem 24.11.2022 (AS I/94) die vollständigen dortigen Behandlungsunterlagen vorgelegt hatte, hat der Beklagte mit Datum vom 02.01.2023 den in der Hauptsache streitgegenständlichen Betrag ausgeglichen und sich einer diesbezüglichen - gegebenenfalls erfolgenden - Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 13.01.2023 (AS I/105) hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe des geleisteten Betrages für erledigt erklärt und beantragt dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Mit Urteil vom 19.04.2023 - der Klägerin zugestellt am 21.04.2023 (AS I/153) - hat das Landgericht, soweit hier noch von Belang, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits insoweit auferlegt, als dieser von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, da der Beklagte ...