Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff des mittelbaren Vorteils i. S. v. § 332 StGB in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geltenden Fassung für den ärztlichen Leiter der Abteilung einer Universitätsklinik.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluß des Landgerichts vom 2. Juli 1999 aufgehoben, soweit mit ihm die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde.
Das Hauptverfahren wird hinsichtlich der unter I. 1. und 2. , 4. und 5. sowie 7. bis 9. angeklagten Taten eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 4. September 1998 auch insoweit zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht - Große Strafkammer- zugelassen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 4. September 1998 Anklage wegen Bestechlichkeit in 17 Fällen (davon - in den Anklagepunkten II. 1. bis 8. - in 8 Fällen jeweils tateinheitlich mit Untreue) zum Landgericht - Große Strafkammer - erhoben. Mit Beschluß vom 2. Juli 1999 eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren hinsichtlich der Anklagepunkte I. 3. und 6. sowie II. 1. bis 8, lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens im übrigen jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Soweit die Anklage (zu I. 1. und 2. , 4. und 5. sowie 7. bis 9. ) nicht zur Hauptverhandlung zugelassen wurde, liegt ihr der Vorwurf zugrunde, Prof. Dr. habe als Ärztlicher Direktor der Abteilung der Universitätsklinik aufgrund von Vereinbarungen mit den Firmen im Zeitraum von September 1990 bis Anfang 1994 geldwerte Zuwendungen (kostenlose Überlassung hochwertiger medizintechnischer und sonstiger Geräte bzw. - im Fall I. 9. - Übernahme der Reparaturkosten für ein solches Gerät) an die von ihm geleitete Abteilung als Gegenleistungen dafür angenommen, daß er Bestellungen von Implantaten (Herzklappenprothesen, Herzschrittmacher und Defibrillatoren) in pflichtwidriger Weise bei diesen Vertriebsfirmen veranlasst habe bzw. auch künftig veranlassen werde.
Die eine Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit ablehnende Entscheidung des Landgerichts stützt sich im wesentlichen auf die Erwägung, dem Angeschuldigten sei kein (unmittelbarer oder auch nur mittelbarer) Vorteil im Sinne des hier anzuwendenden § 332 StGB a. F. zugeflossen.
Der hiergegen eingelegten zulässigen sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft kann der Erfolg nicht versagt werden.
II.
1. Entgegen der Annahme im angefochtenen Beschluß ist hinreichender Tatverdacht (§ 203 StPO) der Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) geltenden milderen Fassung (§ 2 Abs. 3 StGB) zu bejahen.
a) Was die Frage des hinreichenden Tatverdachts in bezug auf das Vorliegen von Amtsträgereigenschaft, Unrechtsvereinbarungen und pflichtwidrigen Diensthandlungen als Voraussetzungen der Bestechlichkeit anbelangt, teilt der Senat bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage der Ergebnisse der Ermittlungen die sich auch aus der Teileröffnung ergebende Einschätzung des Landgerichts.
b) Der Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe vorliegend keinen Vorteil als weitere Voraussetzung der Bestechlichkeit nach § 332 StGB erlangt, vermag der Senat demgegenüber nicht beizutreten.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279; 33, 336, 339; 35, 128, 133; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 3; BGH NStZ 1985, 497, 499). Vorteile immaterieller Art kommen danach für die Tatbestandsverwirklichung ebenfalls in Betracht, sofern sie einen objektiv meßbaren Inhalt haben und den Amtsträger in irgend einer Weise tatsächlich besser stellen (BGHSt 35, 128, 134; BGH NStZ 1985, 497, 499), was spätestens seit der - nicht mehr in erster Linie auf "Geschenke" abstellenden Neufassung der Bestechungstatbestände durch Art. 19 Nr. 187 EGStGB 1974 (vgl. hierzu nur Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 331 Rdnr. 17; Tenckhoff JR 1989, 33, 34) auch der wohl herrschenden Auffassung im Schrifttum entspricht (vgl. nur Cramer a. a. O. Rdnrn. 17, 19; Jescheck in LK-StGB 11. Aufl. § 331 Rdnr. 9; Kühl in Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 331 Rdnr. 5; Maiwald in Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil 8. Aufl. § 79 II Rdnr. 12; Rudolphi in SK-StGB 5. Aufl. § 331 Rdnr. 21; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 331 Rdnr. 11). So wurden neben den praktisch bedeutsamsten wirtschaftlichen Vorteilen (wozu beispielsweise auch die unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer Sache gehört; vgl. nur Cramer a. a. O. Rdnr. 18) unter anderem die Befriedigung des Ehrgeizes und der Eitelkeit (BGHSt 14, 123, 128), das Interesse an einer ungestörten Erhaltung der beruflichen Stellung und d...