Leitsatz (amtlich)
1. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind nur dann gem. § 5 ZPO zusammenzurechnen, wenn sie wirtschaftlich unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Bei wirtschaftlicher Identität hat eine Zusammenrechnung hingegen zu unterbleiben.
2. Begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, ist ein zugleich gestellter Antrag auf Feststellung, dass sich der Beklagte hinsichtlich dieser Gegenleistung in Annahmeverzug befindet, mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch.
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Aktenzeichen 2 O 370/03) |
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.133,68 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 GKG.
Für die Bemessung war ausschließlich der Wert des Zahlungsanspruchs heranzuziehen, soweit dieser noch in Streit stand. Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Zug um Zug gegen Zahlung des Klagebetrags zu übergebenden Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.
Dabei kann dahingestellt bleiben, nach welchen Kriterien ein Feststellungsantrag dieses Inhalts zu bewerten wäre, wenn er den einzigen Verfahrensgegenstand bilden würde (vgl. allgemein zu möglichen Bewertungsmethoden: OLG Naumburg v. 27.10.1999 - 13 W 45/99, OLGReport Naumburg 2000, 368; OLGReport Düsseldorf 1993, 266; OLG Frankfurt v. 31.10.1990 - 22 U 203/89, MDR 1991, 159). Im vorliegenden Fall führt der Feststellungsantrag schon deshalb nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, weil er mit dem zugleich geltend gemachten Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch ist.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind nur dann gem. § 5 ZPO zusammenzurechnen, wenn sie wirtschaftlich unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Bei wirtschaftlicher Identität hat eine Zusammenrechnung hingegen zu unterbleiben. Dieser Grundsatz, der auch in § 19 Abs. 1 GKG zum Ausdruck kommt, gilt für alle Fälle der prozessualen Anspruchsmehrheit, also sowohl für den Fall der subjektiven Klagehäufung (BGH v. 29.1.1987 - V ZR 136/86, MDR 1987, 570) als auch bei objektiver Klagehäufung (OLG Stuttgart BauR 2003, 131; OLG Nürnberg v. 2.7.2003 - 6 W 2019/03, MDR 2003, 1382; OLG Düsseldorf v. 28.1.2000 - 9 U 212/99, MDR 2000, 543).
Begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, ist ein zugleich gestellter Antrag auf Feststellung, dass sich der Beklagte hinsichtlich dieser Gegenleistung in Annahmeverzug befindet, mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch (ebenso OLG Hamburg v. 10.5.2000 - 11 U 108/00, OLGReport Hamburg 2000, 455). Die Feststellung verschafft dem Kläger keinen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil, den er zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch realisieren könnte. Sie kann allenfalls dazu führen, dass die Kosten, die der Kläger für die Vollstreckung des Zahlungsanspruchs aufwenden muss, geringer ausfallen (zur - hier nicht relevanten - Beschwer des Beklagten vgl. auch BGH NJW-RR 1989, 826). Selbst wenn der Kläger für die Vollstreckung keinerlei Kosten aufwenden müsste, könnte er aus dem Urteil aber nicht mehr erlangen als den auf den Zahlungsantrag hin zugesprochenen Geldbetrag. Angesichts dessen erschiene es inkonsequent, den Streitwert höher festzusetzen als den Wert des Zahlungsantrags.
Fundstellen
Haufe-Index 1200477 |
RVG-B 2005, 37 |
OLGR-KS 2004, 388 |
www.judicialis.de 2004 |