Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenvorschuß im WEG-Verfahren; Erledigung der Hauptsache; Wegfall des Rechtsschutzinteresses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mit der Zahlung des angeforderten Vorschusses hat sich ein Verfahren, das die Frage zum Gegenstand hat, ob die Zustellung des ein WEG-Verfahren einleitenden Antrags von der vorherigen Einzahlung des Vorschusses abhängig zu machen ist, in der Hauptsache erledigt.

2. Mit der Erledigung der Hauptsache ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Fortführung dieses Verfahrens entfallen. Es besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, dass die Zustellung des Antrags nicht von der Einzahlung eines Vorschusses hätte abhängig gemacht werden dürfen.

 

Normenkette

KostO § 8; WEG § 43; FGG § 19

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Beschluss vom 25.10.2005; Aktenzeichen 62 T 155/05 B)

AG Singen (Aktenzeichen 7 UR-WEG 53/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Konstanz vom 25.10.2005 - 62 T 155/05 B - wird verworfen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Schriftsatz vom 2.9.2005 haben sie beim AG Singen beantragt,

  • die Nichtigkeit näher bezeichneter, in der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.8.2005 gefasster Beschlüsse festzustellen;
  • hilfsweise: diese Beschlüsse für nichtig zu erklären;
  • diese Beschlüsse durch einstweilige Anordnung auszusetzen.

Zugleich haben sie beantragt, von einer Vorschusserhebung abzusehen.

Das AG hat den Gegenstandswert des Verfahrens durch Beschl. v. 5.9.2005 vorläufig auf 10.000 EUR festgesetzt und mit Verfügung vom 7.9.2005 von den Antragstellern einen Kostenvorschuß i.H.v. 541,20 EUR angefordert.

Nachdem die Antragsteller mit mehreren Schreiben darauf gedrungen haben, die Zustellung ihrer Anträge nicht von einer Vorschusszahlung abhängig zu machen, hat das AG mit Beschl. v. 12.9.2005 entschieden, dass die Zustellung der Anträge nach Eingang des angeforderten Kostenvorschusses erfolgen werde.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat das LG mit Beschl. v. 25.10.2005 zurückgewiesen.

Unter dem 1.11.2005 haben die Antragsteller gegen die landgerichtliche Entscheidung weitere Beschwerde eingelegt. Sie haben vorgetragen, der angeforderte Kostenvorschuß sei von ihnen zwischenzeitlich geleistet worden, und Feststellung beantragt, dass die Zustellung ihrer Anträge hiervon nicht hätte abhängig gemacht werden dürfen.

Unter dem 8.12.2005 hat das AG Zustellung der Antragsschrift verfügt (AS 158).

II. Die weitere Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Nachdem die Antragsteller den angeforderten Vorschuß bezahlt haben, so dass daraufhin die Zustellung ihrer Anträge in die Wege geleitet wurde, hat sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - Abhängigmachung der Zustellung von der vorherigen Einzahlung des angeforderten Vorschusses - in der Hauptsache erledigt. Denn die Weiterführung des Verfahrens hätte keinen Sinn mehr, weil eine Sachentscheidung aufgrund der veränderten Umstände keine Wirkung mehr entfalten könnte (BayObLG BtPrax 2005, 30 f.).

2. Mit der Erledigung der Hauptsache ist das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an der Fortführung des Verfahrens entfallen (BVerfG v. 5.12.2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00, BVerfGE 104, 220 ff. [232]). Auf diese Folge einer Vorschusszahlung haben die Antragsteller bereits in ihrem an das LG gerichteten Schreiben vom 6.10.2005 (AS 79) zutreffend hingewiesen. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht auch nicht für die Feststellung, dass die Zustellung der Anträge nicht von der Einzahlung eines Vorschusses hätte abhängig gemacht werden dürfen. Es ist allgemein anerkannt, dass die im FGG nicht vorgesehene Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit auch nicht etwa über eine entsprechende Anwendung der Sonderregelungen zur Überprüfung von Verwaltungsakten (wie z.B. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) in Betracht kommt (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 15. Aufl. 2003, § 19 Rz. 86, m.w.N. in Fn. 368 und 369). Einer der Fälle, in denen gem. Art. 19 Abs. 4 GG abweichend von diesem Grundsatz eine Überprüfung nach Erledigung der Hauptsache geboten ist (BVerfG v. 5.12.2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00, BVerfGE 104, 220 ff. [232 f.]), liegt nicht vor. Die Abhängigmachung der Zustellung von der Einzahlung eines Kostenvorschusses stellt keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Eine Fortsetzung des Verfahrens wäre auch nicht geeignet, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen; dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei § 8 Abs. 2 KostO um eine Ermessensvorschrift handelt, die das Gericht zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der Interesse des Antragstellers und der Staatskasse im jeweiligen Einzelfall verpflichtet.

3. Hat sich die Hauptsache bei Wegfall des Rechtschutzinteresses vor Einlegung der weiteren Beschwerde erledigt, ist diese als unzulässig zu verwerfen (BGH v. 19.10.1989 - V ZB 13/89, BGHZ 109, 108 ff...

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