Tenor
1.
Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Z. vom 16. Juni 2004 aufgehoben, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in einem Haftraum mit mehreren Gefangenen als unzulässig verworfen wurde.
2.
Der Antrag des Gefangenen, die Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung in einem Haftraum mit einem weiteren Gefangenen festzustellen, wird als unbegründet verworfen.
3.
Im Übrigen wird die Sache zu neuer Entscheidung über den weitergehenden Feststellungsantrag (Unterbringung in einem Haftraum mit mehr als einem weiteren Gefangenen) und über die Kosten der Rechtsbeschwerde an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
4.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde (Zuerkennung eines Schmerzensgeldes) wird als unzulässig verworfen, weil es nicht geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
5.
Auf die Beschwerde des Gefangenen wird der Geschäftswert für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes betraf, auf 300 EUR festgesetzt.
6.
Der Gefangene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, soweit sein Rechtsmittel verworfen wurde.
7.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 600 EUR festgesetzt (§§ 52, 60 GKG).
8.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Unterbringung in verschiedenen Hafträumen der Justizvollzugsanstalt U. mit jeweils einem oder drei weiteren Gefangenen. Im einzelnen beantragte er:
-
Aufhebung der gegen ihn ergangenen Vollzugsmaßnahme der Unterbringung in einem Mehrpersonenhaftraum (Belegung mit einem oder drei weiteren Gefangenen);
-
Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, ihm mit sofortiger Wirkung einen Einzelhaftraum zuzuweisen;
-
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung zusammen mit mehreren Gefangenen für die zurückliegende Zeit und
-
Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von täglich 100 EUR für die Zeit der Mehrfachunterbringung.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 16.6.2004 die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den Gefangenen während der Ruhezeit in einem Einzelhaftraum unterzubringen; den Feststellungs-und den Schmerzensgeldantrag hat sie jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Gegen letztere Entscheidungen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Gefangenen; zudem hat der Gefangene Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes eingelegt und für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Die Rechtsbeschwerde hat zum Feststellungsantrag teilweise -vorläufig -Erfolg. Die Beschwerde führt zur Herabsetzung des Geschäftswertes.
II.
1.
Der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer, der Feststellungsantrag sei nicht zulässig, weil sich der Gefangene zuvor nicht an die Vollzugsbehörde gewandt habe, um seine Verlegung in einen Einzelhaftraum zu beantragen, kann nicht gefolgt werden. Die Einweisung eines Gefangenen in einen bestimmtem Haftraum stellt eine Maßnahme i.S.d. § 109 StVollzG dar (OLG Frankfurt NStZ-RR 2004,29; NJW 2003,2843; OLG Hamm NStZ 1989,592). Da diese -wie gerichtsbekannt ist -dem Gefangenen nicht schriftlich bekannt gegeben wird, und zwar weder die Ersteinweisung nach Eintritt in den Strafvollzug noch die Verlegungen während des Vollzugs, begann die Anfechtungsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG nicht zu laufen (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Koblenz ZfStrVo 1992,321). Die am 30.4.2004 eingereichten Anträge auf gerichtliche Entscheidung waren daher fristgerecht gestellt.
a.
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zusammen zu erheben. Dieses prozessuale Vorgehen ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller nicht nur eine Veränderung des durch die beanstandete Maßnahme herbeigeführten und andauernden Zustandes für die Zukunft herbeiführen (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage), sondern wenn er zugleich eine rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des durch die Maßnahme bewirkten und infolge des Zeitablaufs unabänderlich gewordenen Zustandes erreichen will. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gegeben.
b.
Für das genannte Feststellungsbegehren besteht auch ein Rechtsschutzinteresse des Gefangenen. Dieses kann zwar nicht schon darin gesehen werden, dass der Gefangene entgegen der Regelung des § 18 Abs. 1 StVollzG während der Ruhezeit nicht allein in einem Haftraum untergebracht war und der damit geschaffene Zustand dem Gesetz widersprach. Eine allgemeine Feststellungsklage ist nämlich im Strafvollzugsrecht nicht anerkannt (OLG Frankfurt NStZ-RR 2004,29). Das besondere Feststellungsinteresse ist aber deswegen zu bejahen, weil nach ...