Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts U. vom 25. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Bestätigung eines Urteils der Vorinstanz wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 EUR sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt, weil diese am 20.10.2003 mit ihrem Kraftfahrzeug das Rotlicht an der Kreuzung zur Straßenbahnhaltestelle auf der B 36 bei R. nicht beachtet hatte und es deshalb im Kreuzungsbereich zu einer Kollision mit dem Kraftfahrzeug des Zeugen H. kam, welches durch die Wucht des Aufpralls umgeworfen wurde. Der im Fahrzeug des Zeugen H. befindliche 12-jähriger-Schüler Patrick erlitt hierbei eine zehn Zentimeter lange Hautrötung am Hals, als sein Sicherheitsgurtgurt hieran entlang streifte.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere hält sie den Tatbestand der Körperverletzung aus Rechtsgründen nicht für erfüllt.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Freisprechung der Angeklagten.

1.

Eine körperliche Misshandlung i.S.d. § 223 StGB - Anhaltspunkte für eine Gesundheitsbeschädigung liegen nicht vor - setzt eine üble und unangemessene Behandlung voraus, durch welche das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, § 223 Rn. 3a ff.). Zwar stellt die Missachtung des Rotlichts durch die Angeklagte und der hierdurch bewirkte Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge eine derartige üble und unangemessene Behandlung dar, der von der Vorschrift weiter vorausgesetzte Körperverletzungserfolg ist jedoch nicht eingetreten.

Die körperliche Unversehrtheit des Kindes ist nicht beeinträchtigt worden, da keine Verletzungsfolgen im Sinne einer Substanzschädigung eingetreten sind. Zwar kann eine Prellung oder eine Hautabschürfung zu einer solchen führen, aber nur dann, wenn sie über eine nur geringfügige Einwirkung auf die körperliche Integrität hinausgeht (Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 5 mit w. Nachw.; LK-Lilie, 11. Aufl. 2001, § 223 Rn. 7; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12.07.2002, 1 Ss 56/02 - leichte Rippenschmerzen -; BayObLG DAR 2002, 38 - Prellung -), eine bloße Rötung der Haut reicht hierfür aber nicht aus.

Auch eine Verletzung des körperlichen Wohlbefindens ist nicht entstanden. Weder ist es zu einer erheblichen körperlichen Einwirkung noch zur Zufügung eines länger andauernden oder aber eines nur kurzfristig intensiven Schmerzes - das Kind hat solche überhaupt nicht erlitten -gekommen (vgl. Tröndle, a.a.O., Rn. 4; Senat, Beschluss vom 2.10.2002, 1 Ss 75/02 - Rötung des Ohres -; OLG Karlsruhe Justiz 2001, 193 f. - leichter Fußtritt -; BGH StV 1992, 106 - Ohrfeige -; BGH StV 2001, 680 -Stoß vor die Brust -). Der Umstand, dass der Zusammenstoß zum Umfallen des Fahrzeuges des Zeugen H. geführt hat, reicht hierfür nicht aus, denn es kommt nicht auf die "Erheblichkeit" der Handlung, sondern der unmittelbaren körperlichen Einwirkung - mithin also des Erfolgseintritts - an. Insoweit hat die Strafkammer aber lediglich festgestellt, dass die Rötung der Haut am nächsten Tage nicht mehr zu sehen gewesen sei. Die ohnehin nicht längerfristige "Dauer einer Rötung" besagt aber nichts über das Vorliegen eines aus objektiver Sicht zu beurteilenden erheblichen Eingriffs in das körperliche Wohlbefinden des Schülers.

2.

Die Ahndung der Tat wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG i.V.m. Nr. 132.2.1. BKat ist nicht mehr möglich. Einer solchen steht das Verfolgungshindernis der Verjährung entgegen. Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist. Als Unterbrechungshandlung kommt vorliegend nur die erste

Vernehmung der Angeklagten am 21.12.2003 in Betracht (§ 33 Abs. 1 Nr.1 OWIG; Göhler, OWiG, 13. Aufl. 2002, § 33 Rn. 6 a), nach welcher die Dreimonatsfrist erneut zu laufen begann (§ 33 Abs. 3 OWiG). Zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls am 31.03.2004 beim Amtsgericht U. (§§ 26 Abs.3 StVG; 33 Abs.1 Nr. 15 OWiG; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, StVG, § 26 Rn. 7) war diese aber bereits abgelaufen, so dass eine Unterbrechung nicht mehr erfolgen konnte.

Damit entfällt aber auch das angeordnete Fahrverbot, so dass die Angeklagte insgesamt aus Rechtsgründen freizusprechen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs.1 StPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2578445

ZAP 2005, 548

DAR 2005, 350

FPR 2006, 398

VRS 2005, 427

VRR 2005, 355

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