Leitsatz (amtlich)
1. Soll in einem Beweissicherungsverfahren das Vorhandensein von Baumängeln durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden, so richtet sich der Streitwert - wenn die Mängel bestätigt werden - in der Regel nach den Kosten, die der Sachverständige in seinem Gutachten für die Mängelbeseitigung schätzt.
2. Für den Streitwert im Beweissicherungsverfahren kommt es nur auf die beteiligten Parteien und deren mögliche Ansprüche an. Wenn die Parteien in Absprache mit am Verfahren nicht beteiligten Dritten das zu erstellende Gutachten gleichzeitig als "Mustergutachten" für andere - ähnliche oder gleichartige - Bauvorhaben benutzen wollen, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 15.01.2010; Aktenzeichen 14 OH 1/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des LG Freiburg vom 15.1.2010 - 14 OH 1/09 -, in der Fassung des Beschlusses vom 14.3.2010 (Streitwertfestsetzung), wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin erstellte im Rahmen eines Bauträgerprojektes insgesamt 60 Reihenhäuser. 39 Häuser wurden bereits an Erwerber übergeben. Zwischen der Antragstellerin und den Erwerbern entstanden Meinungsverschiedenheiten über mögliche Mängel. Die Erwerber machten außergerichtlich geltend, wegen einer fehlerhaften Statik sei die Standsicherheit der Reihenhäuser nicht gegeben.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2008 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beim LG Freiburg gestellt. Durch ein Sachverständigengutachten sollte die Frage geklärt werden, ob eine ausreichende Standsicherheit der Reihenhäuser gegeben ist. Für dieses Beweissicherungsverfahren hat die Antragstellerin acht Antragsgegner ausgewählt, die insgesamt fünf Reihenhäuser erworben haben. Die Beteiligten gingen hierbei davon aus, dass sich die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens für die ausgewählten fünf Reihenhäuser voraussichtlich auch auf die anderen Reihenhäuser übertragen lassen würden. Der Sachverständige sollte in seinem Gutachten nach der Vorstellung der Antragstellerin daher auch zu der Frage Stellung nehmen, ob und inwieweit sich die Ergebnisse seines Gutachtens auf andere Reihen-häuser - deren Erwerber am Beweissicherungsverfahren nicht beteiligt sind - übertragen lassen.
Das LG hat antragsgemäß eine Beweiserhebung durch einen Sachverständigen angeordnet. In seinem Gutachten ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anforderungen an die Standsicherheit bei vier Reihenhäusern nicht gegeben seien, während das fünfte Reihenhaus mangelfrei errichtet worden sei. Der Sachverständige hat die Auffassung vertreten, die Ergebnisse seines Gutachtens ließen sich auf die Reihenhäuser anderer Erwerber übertragen, wenn diese anderen (von ihm nicht untersuchten) Häuser in ihrer Konstruktion mit den untersuchten fünf Reihenhäusern identisch seien.
Mit Beschluss vom 15.1.2010 hat das LG den Streitwert für das Beweis-sicherungsverfahren auf 201.250 EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, welche die Antragsgegner Ziff. 1 - 3 und Ziff. 5 - 8 im Beweissicherungsverfahren als Prozessbevollmächtigte vertreten hat. Der Streitwert sei auf 1.868.002,50 EUR festzusetzen. Das LG habe bei der Streitwertfestsetzung - fehlerhaft - nur mögliche Mangelbeseitigungskosten für diejenigen fünf Reihenhäuser berücksichtigt, die vom Sachverständigen untersucht wurden. Da alle Beteiligten mit dem vorliegenden Beweissicherungsverfahren jedoch eine Klärung der Mängelfrage für insgesamt 39 Reihenhäuser erreichen wollten, sei dies bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Maßgeblich für den Streitwert seien mithin mögliche Mangelbeseitigungskosten für 39 Häuser. Hilfsweise seien bei der Streitwertfestsetzung zumindest diejenigen Erwerber mit zu berücksichtigen, die außergerichtlich ebenfalls von der Beschwerdeführerin vertreten worden seien.
Mit Beschluss vom 14.3.2010 hat das LG der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert für das Beweissicherungsverfahren auf 239.487,50 EUR festgesetzt. Der Streitwert ergebe sich aus den in Betracht kommenden Mangelbeseitigungskosten für die fünf von den Antragsgegnern erworbenen Reihenhäuser. Zu dem im Beschluss vom 15.1.2010 angenommenen geringeren Betrag komme allerdings noch die Mehrwertsteuer hinzu. Im Übrigen hat das LG der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerdeführerin hält auch nach der teilweisen Abhilfe durch das LG an ihrem Beschwerdeziel fest. Sie weist ergänzend darauf hin, dass das LG auch die Mangelbeseitigungskosten für die einzelnen Objekte nicht zutreffend ermittelt habe. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten für die Herstellung der Standsicherheit verschiedene Varianten zur Mangelbeseitigung erörtert. Für die Streitwertfestsetzung seien hierbei nicht die Kosten der vom Sachverständigen angenommenen Variante 1, sondern die deutlich höheren Kosten der Sanierungsvariante 2 maßgeblich.
Die Antragst...