Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe – einzusetzendes Vermögen – Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger – Rückübertragung – Auskunft. Familiensache. Unterhalt. Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Mit dem Unterhaltsanspruch geht nach § 91 Abs. 1 BSHG auch der Auskunftsanspruch über. Übernimmt der Sozialhilfeträger bei Rückübertragung der Ansprüche die Kosten der Rechtsverfolgung, gilt dies auch für den Auskunftsanspruch. Dieser Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 115; BSHG § 91 Abs. 1; BGB § 1605

 

Beteiligte

Olga U

Alexander E

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – K. vom 9.3.2000 wird aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.6.2000 zurückgewiesen.

Neben dem Unterhaltsanspruch in Höhe der geleisteten Aufwendungen des Sozialhilfeträgers geht gem. § 91 Abs. 1 BSHG auch der Auskunftsanspruch über. Auch für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs, den die Klägerin zunächst im Wege der Stufenklage geltend macht, hat der Sozialhilfeträger gem Ziff. 6 der Vereinbarung vom 24.5.2000 über die Rückübertragung der Ansprüche die der Klägerin entstehenden Kosten zu übernehmen. Dieser Anspruch der Klägerin gegen den Sozialhilfeträger gehört zu ihrem einzusetzenden Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO, so daß ihr zu Recht zumindest für die Auskunftsstufe die Prozeßkostenhilfe versagt wurde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 565039

FamRZ 2001, 926

www.judicialis.de 2000

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