Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Beschluss vom 18.02.2013; Aktenzeichen 3 F 70/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.06.2015; Aktenzeichen XII ZB 458/14)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.02.2013 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.07.2014 rückständigen Elternunterhalt in Höhe von 21.801,96 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 623,08 EUR seit 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010, 02.04.2010, 02.05.2010, 02.06.2010, 02.07.2010, 02.08.2010, 02.09.2010, 02.10.2010, 02.11.2010, 02.12.2010, sowie aus jeweils 192 EUR seit 02.01.2011, 02.02.2011, 02.03.2011, 02.04.2011, 02.05.2011, 02.06.2011, 02.07.2011, 02.08.2011, 02.09.2011 und aus jeweils 597 EUR seit 02.10.2011, 02.11.2011, 02.12.2011, sowie aus jeweils 260 EUR seit 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012, 02.08.2012, 02.09.2012, 02.10.2012, 02.11.2012 und 02.12.2012 und aus jeweils 458 EUR seit 02.01.2013, 02.02.2013, 02.03.2013, 02.04.2013, 02.05.2013, 02.06.2013, 02.07.2013, 02.08.2013, 02.09.2013, 02.10.2013, 02.11.2013, sowie aus jeweils 331 EUR seit 02.12.2013, 02.01.2014, 02.02.2014, 02.03.2014, 02.04.2014, 02.05.2014, 02.06.2014 und 02.07.2014.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab 01.08.2014 bis 31.12.2014 Elternunterhalt für seine Mutter E. H. in Höhe von monatlich 331 EUR, und ab 01.01.2015 in Höhe von monatlich 458 EUR zu zahlen.

Die Unterhaltsbeträge sind ab dem 2. eines jeden Monats mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Die weiter gehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

II. Die weiter gehenden Beschwerden der Beteiligten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin 85 %, der Antragsgegner 15 %.

IV. Hinsichtlich Ziffer I.2 des Beschlusses wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet.

V. Die Rechtsbeschwerde wird für den Unterhaltszeitraum ab 01.01.2010 zugelassen.

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten um Elternunterhalt für die Zeit ab August 2006 aus übergegangenem Recht.

Der Antragsgegner ist der Sohn von Frau E. H., geb. am ... 12.1925. Diese lebt seit 24.08.1998 in einem Altersheim in B./St. Die Heimkosten können aus den Einkünften der Mutter nicht vollständig abgedeckt werden. Den nicht abgedeckten Teil hat überwiegend die Antragstellerin getragen. Die Rechtswahrungsanzeige datiert vom 08.10.1998.

Der Antragsgegner ist verheiratet und Vater zweier 1978 und 1980 geborener Kinder.

Seine Ehefrau hat bis 31.03.2011 in Teilzeit gearbeitet. Seit 01.04.2011 ist sie berentet.

Der Antragsgegner war bis 31.12.2009 bei der Siemens AG in M. beschäftigt. Vom 01.01.2005 bis 31.12.2009 hat er Altersteilzeit in Anspruch genommen. Seit 01.01.2010 ist er berentet.

Seine Ehefrau versteuert ihr Einkommen nach Steuerklasse V, der Antragsgegner seine Einkünfte nach Steuerklasse III. Die Eheleute bewohnen ein im gemeinsamen Miteigentum stehendes Zweifamilienhaus in B.-W. Sie bewohnen die Wohnung im 1. OG mit einer Wohnfläche von 145 qm. Die Wohnung im EG ist vermietet.

Bis einschließlich September 2011 hat der Antragsgegner monatlichen Elternunterhalt in Höhe von 405 EUR an die Antragstellerin gezahlt.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich aus übergegangenem Recht Elternunterhalt nebst Zinsen wie folgt begehrt:

  • August bis Oktober 2006 5.412,72 EUR
  • November bis Dezember 2006 2.836 EUR
  • Januar bis Februar 2007 3.298,25 EUR
  • März bis Juli 2007 8.639,14 EUR
  • August bis Dezember 2007 10.991,20 EUR
  • Januar bis März 2008 6.642,91 EUR
  • April bis Dezember 2008 20.720,25 EUR
  • Januar bis Dezember 2009 21.600,12 EUR
  • Januar bis Dezember 2010 28.976,86 EUR
  • Januar bis April 2011 3.636,44 EUR
  • Ab Mai 2011 monatlich 1.314,11 EUR

Der Antragsgegner hat Antragsabweisung beantragt.

Für die bis einschließlich Dezember 2007 aufgelaufenen Unterhaltsansprüche hat er die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit Beschluss vom 18.02.2013 hat das AG Baden-Baden den Antragsgegner zur Zahlung von Elternunterhalt wie folgt verpflichtet:

  • Januar bis Dezember 2008 insgesamt 1.614,98 EUR
  • Januar bis Dezember 2009 insgesamt 3.291,84 EUR
  • Januar bis Dezember 2010 insgesamt 3.557,83 EUR
  • Januar bis Dezember 2011 insgesamt 1.652,95 EUR
  • Januar bis einschließlich März 2012 insgesamt 1.225,02 EUR.

Die weiter gehenden Anträge der Antragstellerin wurden zurückgewiesen. Bis einschließlich Dezember 2007 seien die Ansprüche verjährt. Ab 01.04.2012 seien Unterhaltsansprüche mangels schlüssiger Darlegung des Bedarfs der Mutter des Antragsgegners nicht gegeben. Für den dazwischen liegenden Unterhaltszeitraum bestehe ein Anspruch auf Elternunterhalt, allerdings nicht in geltend gemachter Höhe. Fiktives Pflegegeld sei auf den Bedarf der Mutter nicht anzurechnen. Dieser habe es frei ...

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