Leitsatz (amtlich)
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Halbteilung eines geringfügigen Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz seiner wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit veranlasst sein.
Verfahrensgang
AG Pforzheim (Aktenzeichen 7 F 115/23) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der DRVBW wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Pforzheim vom 31.01.2024, Aktenzeichen 7 F 115/23, abgeändert und Ziffer 2. der Entscheidungsformel durch Einfügung des folgenden Absatzes als neuer zweiter Absatz ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRVBW, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0220 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der DRVBW, Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 30. 06. 2023, übertragen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf bis 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde der DRVBW (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Versorgungsträger des Antragsgegners betrifft die Regelung des Versorgungsausgleichs.
Mit Beschluss vom 31.01.2024, Az. 7 F 115/23, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht Pforzheim die am 27.02.1987 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat dabei im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV (Vers.Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 17,4420 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Beschwerdeführerin, bezogen auf den 30.06.2023, übertragen. Des Weiteren hat es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem LBVBW (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.397,16 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto ... bei der DRV, bezogen auf den 30.06.2023, begründet.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und über den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden.
Zur Begründung trägt sie vor: Die im Tenor angegebenen Daten könnten nicht nachvollzogen werden. Für den bei ihr versicherten Antragsgegner würden seit dem 13.09.2022 Beiträge aufgrund einer geringfügigen Tätigkeit gezahlt, wodurch Anrechte erworben worden seien, die - zumindest dem Grunde nach - auszugleichen seien. Eine entsprechende Anfrage zu den erworbenen Rentenanwartschaften bei der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt. Ergänzend verweist die Beschwerdeführerin auf eine fiktive Berechnung über die Rentenanwartschaften vom 14.02.2024, die anhand der vorliegenden Unterlagen gefertigt worden sei (As. 3 f.). Diese sei jedoch ohne ein Kontenklärungsverfahren unvollständig.
Mit Schreiben vom 27.05.2024 hat die Beschwerdeführerin nach Durchführung der vom Senat erbetenen Kontenklärung gemäß § 5 VersAusglG über das dortige, in der Anwartschaftsphase befindliche, Anrecht des Antragsgegners bezüglich der Ehezeit vom 01.02.1987 bis 30.06.2023 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) Auskunft erteilt wie folgt:
Ehezeitanteil 0,0439 Entgeltpunkte (EP)
Entspricht einer Monatsrente von 1,58 EUR
Ausgleichswert 0,0220 EP
Entspricht einer Monatsrente von 0,79 EUR
Korrespondierender Kapitalwert 176,54 EUR.
Die Auskunft wurde den übrigen Beteiligten übermittelt. Diese sind der Beschwerde nicht entgegen getreten.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 02.07.2024 hat der Senat u.a. darauf hingewiesen, dass das aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung des Antragsgegners von ihm bei der Beschwerdeführerin erlangte Anrecht mit dem Kapitalwert von 176,54 Euro die Bagatellgrenze gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG (für das Jahr 2023: 4.074 Euro) bei Weitem nicht erreicht und angeregt, dass die Beschwerdeführerin zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands eine Rücknahme ihrer Beschwerde prüfe. Eine weitere Äußerung der Beschwerdeführerin oder eines der übrigen Beteiligten ist innerhalb der hierzu eingeräumten Frist jedoch nicht eingegangen.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Ergänzung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.
1. Gemäß den nunmehr vollständigen Auskünften beider Versorgungsträger beläuft sich der Ausgleichswert des zugunsten des Antragsgegners auszugleichenden Anrechts der Antragstellerin bei der DRV (Vers.Nr. ...) auf 17,4420 Entgeltpunkte, was einem korrespondierenden Kapitalwert im Sinne von §§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG in Höhe von 139.961,79 EUR entspricht. Der Ausgleichswert des von dem Antragsteller bei der Beschwerdeführerin - ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung - erlangten Anrechts beträgt 0,0220 Entgeltpunkte entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert von 176,54 EUR und einer derzeit zu erwartenden Monatsrente von 0,79 EUR.
2. Damit unterschreitet das aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung des Antragsgegners von...