Verfahrensgang
LG Heidelberg (Entscheidung vom 06.08.2001) |
AG Heidelberg (Entscheidung vom 12.07.2001; Aktenzeichen 2 Qs 60/01) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 12. Juli 2001 und der ihn aufrechterhaltende Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 06. August 2001 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Am 12.07.2001 erließ das Amtsgericht Heidelberg auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den am 12.06.2001 in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten unter gleichzeitiger Aufhebung des bis dahin vollzogenen Haftbefehls des Amtsgerichts Heidelberg vom 06.06.2001 einen neuen - teils erweiterten, teils geänderten - Haftbefehl, wobei es den Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich sieben Tatkomplexen zurückwies. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde durch Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 06.08.2001 der Haftbefehl vom 12.07.2001 unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung um die Tatkomklexe A1 und 6 a erweitert und auf die Beschwerde des Beschuldigten um die Tatkomplexe A 2 Nr. 9 bis 14 und B 8 gekürzt sowie entschieden, dass es sich bei den Taten zu C 10 um zwei rechtlich selbständige Fälle handelt. Im übrigen wurden beide Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit seiner weiteren Beschwerde begehrt der Beschuldigte weiterhin die Aufhebung des auf Verdunkelungsgefahr gestützten Haftbefehls. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Aus den Gründen und im Umfang der Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 06.08.2001 besteht zwar, zumindest hinsichtlich der Tatkomplexe A 2, 3 (TKK), 5 (vorbehaltlich der Konkurrenzfrage, über die der Senat nicht zu befinden braucht) und 6 a, B 7 (IKK Sachsen Januar bis März 1996), C 9 und D 12, dringender Tatverdacht, jedoch ist ein Haftgrund nicht gegeben.
Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht nur, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine oder mehrere der drei in Nr. 3 abschließend aufgeführten Verdunkelungshandlungen begehen, und wenn weiter deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit in dem Verfahren derjenigen Tat erschwert wird, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist (Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 112 Rdn. 44). Diese Voraussetzungen können vorliegend nicht bejaht werden. Die Umstände der Veräußerung der Anteile an der BuG GmbH, auf die im Haftbefehl vom 06.06.2001 noch allein Verdunkelungsgefahr gestützt worden war, können diesen Haftgrund jedenfalls nicht begründen. Denn der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bezieht sich ausschließlich auf die Taten, die dem Haftbefehl zugrunde liegen (Boujong in KK StPO 4. Aufl. § 112 Rdn. 23; OLG Stuttgart StV 1987, 110; OLG Frankfurt/M StV 1994, 583). Das ist vorliegend nicht der Fall. Ob die Gefahr der Verdunkelung in anderen Fällen, selbst wenn sie Gegenstand des gesamten Ermittlungsverfahrens sein sollten, gegeben sein könnte, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Als Haftgrund kann auch nicht der Anruf des Beschuldigten bei der Zeugin B., über den diese bei ihrer polizeilichen Vernehmung in E. am 26.06.2001 berichtet hat, herangezogen werden. Das Einwirken auf Beweispersonen ist nur von Bedeutung, wenn es in unlauterer Weise (durch unlautere Mittel oder zu unlauteren Zwecken) geschieht. Es setzt eine unmittelbare oder mittelbare psychische Beeinflussung voraus, durch die die Beweislage zuungunsten der Wahrheit geändert werden soll, insbesondere dadurch, dass der Zeuge durch Täuschung oder Bedrohung zur Falschaussage veranlasst wird (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 112 Rdn. 33). Nicht unlauter hingegen ist das Besprechen mit Zeugen zur Feststellung ihres Wissens (OLG Köln NJW 1959, 544), sofern sie dabei nicht unter Druck gesetzt werden und ihnen keine falsche Erinnerung suggeriert wird (Dahs NJW 1965, 890). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann nach dem Inhalt der Vernehmung der Zeugin in dem Ansinnen des Beschuldigten, als Zeugin für ihn auszusagen, dass die Fa. B. von der Fa. M. noch Geld zu bekommen hätte, ein unlauteres Einwirken auf die Zeugin nicht gesehen werden. Dass die Zeugin meinte, nach ihrem Dafürhalten bestünden keine offenen Verbindlichkeiten, steht nicht entgegen, zumal sich aus ihrer Vernehmung ergibt, dass Rechnungen der Fa. B. von der Fa. M. nicht durchweg anerkannt worden waren. Hinsichtlich der Zeugin Edith U. ist nach deren ergänzender Stellungnahme durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 14.08.2001 bereits der dringende Tatverdacht von Untreuehandlungen zu ihrem Nachteil (C 10) entfallen, so dass hier die zur Relevanz des Verhaltens des Beschuldigten beim Verkauf der BuG-Anteile dargelegten Grundsätze ebenso gelten. Die nachträgliche Erklärung der Zeugin steht ihren Angaben bei der Vernehmung durch den...