Leitsatz (amtlich)
Die (vermeintliche) Überschreitung des zugelassenen Messbereichs bei Geschwindigkeitsmessungen mit Geräten des Typs poliScan Speed zwingt für sich genommen weder zu der Annahme, dass die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht vorliegen, noch zu der Überprüfung des Messergebnisses unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Entscheidung vom 31.01.2018) |
Tenor
I.
Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.01.2018 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 30.07.2018 Bezug.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist insbesondere nicht zu der Klärung der Frage geboten, bei welchem Maß an Überschreitung des zugelassenen Messbereichs bei dem Einsatz von Messgeräten des Typs PoliScan Speed die Überprüfung des Messergebnisses durch einen Sachverständigen erforderlich wird. Denn diese Frage stellt sich im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht das Messergebnis unter Hinzuziehung eines Sachverständigen überprüft hat, nicht als entscheidungserheblich dar.
Der vorliegende Fall gibt dem Senat gleichwohl Gelegenheit, erneut klarzustellen, dass nicht jede - vermeintliche - Überschreitung des zugelassenen Messbereichs bei Geschwindigkeitsmessungen mit Geräten des Typs PoliScan Speed dem Messverfahren den Charakter eines standardisierten Messverfahrens nimmt. Auf der Grundlage der dazu von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) veröffentlichten, im Internet allgemein zugänglichen Stellungnahme (Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic" - Stand: 12.01.2017, DOI: 10.7795/520.20161209B, dort Nr. 9) ist dabei vielmehr zu berücksichtigen, dass sich der Messbereich auf ein softwareseitiges (rechteckiges) Modellobjekt bezieht, das nicht mit den tatsächlichen Abmessungen des erfassten Fahrzeugs identisch sein muss. Deshalb kann sich der - für das Modellobjekt maßgebliche - vorderste Punkt des Fahrzeugs bereits innerhalb des Messbereichs befinden, während das tatsächlich vom Laserstrahl getroffene Fahrzeugteil (z.B. der Scheinwerfer) noch außerhalb des Messbereichs liegt. Lässt sich die - deshalb vermeintliche - Überschreitung des Messbereichs mit den individuellen Konturen des gemessenen Fahrzeugs erklären, ist es rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter deshalb im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Bedingungen für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens eingehalten sind (ebenso OLG Zweibrücken ZfS 2018, 349; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2018 - 1 OWi 6 SsRs 7/18, juris, jew. m.w.N.).
Unabhängig davon hält der Senat an seiner bereits mehrfach geäußerten Auffassung (Beschlüsse vom 26.05.2017 - 2 Rb 8 Ss 246/17 = ZfS 2017, 532 und vom 18.08.2017 - 2 Rb 8 Ss 479/17 = NZV 2018, 44) fest, dass bei einer nur im Zentimeterbereich liegenden Überschreitung eine relevante Beeinflussung des Messergebnisses aus physikalischen und mathematischen Gründen ausgeschlossen werden kann, so dass auch deswegen in diesen Fällen die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht geboten ist.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Fundstellen
Haufe-Index 13318611 |
ZfS 2018, 708 |
FuBW 2019, 422 |
FuHe 2019, 406 |
FuNds 2020, 7 |