Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 08.01.2004; Aktenzeichen 8 O 438/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 8.1.2004 - 8 O 438/03 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.817,64 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.5.2003 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 53 % und die Beklagte 47 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die beklagte Versicherungsmaklerin wegen schuldhafter Falschberatung in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Jahre 2001 ein 2-türiges Cabriolet der Marke Maserati-Spyder Cambiocorse. Am 13.11.2001 begab er sich zur Beklagten, mit der eine Maklervereinbarung bestand, nach der sie seine Versicherungsgeschäfte zu erledigen und ihn insoweit exklusiv zu beraten hatte. Der Kläger fragte die für ihn zuständige Angestellte E, ob "Fahrten auf Rennstrecken, insb. auf dem Hockenheim-Ring oder dem Nürburg-Ring" unter den - von ihm gewünschten - Vollkasko-Versicherungsschutz fielen. Frau E verneinte dies; der Kläger schloss deshalb keine Fahrzeug-Vollkasko-Versicherung ab.

Am 2.3.2003 nahm der Kläger an einem Fahrsicherheitstraining auf dem Hockenheim-Ring teil. Er verunfallte mit dem Maserati-Spyder. Der Sachschaden betrug 41.612,49 Euro. Abzüglich eines Selbstbehalts und erstatteter Teilkaskoleistung verblieb dem Kläger ein Schaden von 37.555,17 Euro.

Der Kläger ist der Auffassung, die Mitarbeiterin der Beklagten habe ihn falsch beraten bzw. ihm eine falsche Auskunft erteilt. Ausgenommen vom Versicherungsschutz auf Rennstrecken seien solche Fahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankomme. Sonstige Fahrten, insb. auch solche im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings, könnten - was unstreitig ist - durch eine Vollkasko-Versicherung abgesichert werden. Wäre er dementsprechend von der Mitarbeiterin der Beklagten richtig beraten worden, hätte er eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen und der entstandene Fahrzeugschaden wäre versichert gewesen und ausgeglichen worden.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 37.555,17 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.5.2003 zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Sie hat ausgeführt: "Rennstrecken" wie der Nürburg-Ring oder der Hockenheim-Ring dienten der Veranstaltung von Autorennen, bei denen es um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gehe, um siegen zu können. Von einer Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining sei - wie wiederum unstreitig ist - nicht die Rede gewesen. Ihre Mitarbeiterin habe auch nicht gewusst, dass ein solches Training auf Rennstrecken stattfinden könne. Hätte der Kläger korrekt gefragt und seine Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining erwähnt, wäre ihm die korrekte Antwort gegeben worden, dass ein solches Training in den Schutz der Vollkasko-Versicherung falle.

Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe die konkrete Frage des Klägers nach Wortlaut und Inhalt objektiv vom Empfängerhorizont aus gesehen als Frage nach Durchführung eines Rennens, dem die Rennstrecke diene, und nicht etwa nach einem Fahrsicherheitstraining oder einer auf dem Nürburg-Ring/Hockenheim-Ring möglichen Besichtigungs- oder Erprobungsfahrt mit einem schnellen Sportwagen verstehen dürfen. Die Auskunft sei daher zutreffend und ohne schuldhaftes Verhalten abgegeben worden.

Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren unter Aufrechterhaltung seines Standpunktes weiter. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die Beklagte ist dem Kläger wegen falscher Beratung durch ihre Mitarbeiterin in Höhe eines Betrages von 17.817,64 Euro nebst Zinsen zum Schadensersatz verpflichtet.

1. Abweichend von der Beurteilung des LG sieht der Senat eine Verletzung der Pflichten der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Exklusiv-Maklervertrag als gegeben an.

Zwar ist es zunächst Sache des Versicherungsnehmers selbst, sich um den von ihm benötigten Versicherungsschutz zu kümmern und sich die dazu erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Jedoch schuldete die Beklagte dem Kläger aus dem Exklusiv-Maklervertrag eine umfassende Betreuung seiner Versicherungsinteressen und eine dementsprechende Beratung (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rz. 5). Die Mitarbeiterin der Beklagten war daher auf seine Frage hin, ob "Fahrten auf Rennstrecken, insb. auf dem Hockenheim-Ring oder dem Nürburg-Ring" unter den Vollkasko-Versicherungssc...

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