Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 22.11.1996; Aktenzeichen 6 O 266/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.11.1996 – 6 O 266/96 – abgeändert wie folgt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Versorgungsrente für Versicherte entsprechend einer Gesamtversorgung zu gewähren, die nach den nicht um den Gesamtbeschäftigungsquotienten verminderten Brutto- und Nettoversorgungssätzen des § 41 Abs. 2 und Abs. 2 a VBLS aus einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt zu berechnen ist, das wiederum aus dem durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten des § 43 a Abs. 3 VBLS verminderten Durchschnitt der durch Division mit den jeweiligen Beschäftigungsquotienten des § 43 a Abs. 2 VBLS hochgerechneten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Versicherungsabschnitte zu errechnen ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 4.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können hierbei Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Bank und Kreditinstituts erbringen.
4. Der Wert der Beschwer der Beklagten überschreitet 60.000,00 DM nicht.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 09.08.1927 geborene Klägerin war seit dem 01.02.1972 vom Regierungspräsidium Köln als nebenberuflich tätige Lehrerin in einem Teilzeitarbeitsverhältnis eingestellt. 1995 stellte das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung einen Antrag auf Nachversicherung für die Jahre 1972 bis 1995 bei der Beklagten und zahlte die entsprechenden Umlagen ein.
Nach Erreichung der Altersgrenze zahlte die Beklagte der Klägerin eine Versorgungsrente für Versicherte. Diese berechnete die Beklagte erstmals mit ihrer Rentenmitteilung vom 18.01.1996 mit 157,48 DM monatlich, wobei sie von 237 Umlagemonaten ausging und die Regelung des § 43 a VBLS für Teilzeitbeschäftigte anwandte. Den Beginn der Rente legte sie auf den 01.11.1993 fest. Mit späteren Rentenmitteilungen wurde der Rentenbeginn auf den 01.09.1992 vorverlegt und die Rente neu berechnet, und zwar ab dem 01.09.1992 mit 211,14 DM, ab dem 01.05.1993 wiederum mit 211,14 DM und ab dem 01.05.1995 mit 170,64 DM.
Am 14.05./22.05.1996 schlossen die Parteien einen Schiedsvertrag ab, wonach über den Streit aus den Rentenmitteilungen der Beklagten vom 18.01.1996 und einer weiteren Rentenmitteilung vom 07.02.1996 das nach der Satzung der Beklagten vorgesehene Schiedsgericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte entscheiden sollte.
Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen:
Ihre Klage sei zulässig. Der Schiedsvertrag stehe ihr nicht entgegen, da dieser sich auf andere Streitpunkte beziehe, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien.
Mit der Klage wende sie sich dagegen, daß die Beklagte bei der Errechnung der Versorgungsrente die Regelung für Teilzeitbeschäftigte nach § 43 a VBLS angewandt habe und danach bei der Gesamtversorgung von um den Gesamtbeschäftigungsquotienten herabgesetzten Brutto- und Nettoversorgungssätzen des auf die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hochgerechneten gesamtversorgungsfähigen Entgelts ausgegangen sei. Dadurch werde sie als Teilzeitbeschäftigte gegenüber anderen Versicherten ohne sachlichen Grund in einer nicht tragbaren Weise benachteiligt, denn es dürften nicht die Versorgungssätze, sondern allenfalls das gesamtversorgungsfähige Entgelt entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabgesetzt werden.
Sie hat Feststellung beantragt,
daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versorgungsrente zu gewähren, die errechnet wird nicht unter Anwendung der satzungsrechtlichen Berechnungsmethode für Teilzeitbeschäftigte, sondern durch Ermitteln der Gesamtversorgung unter Gleichstellung mit Vollbeschäftigten, und zwar durch Berücksichtigung der konkreten Zeit der Versicherung bei der Beklagten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihr entgegengehalten:
Die Klage sei unzulässig. Im Hinblick auf den abgeschlossenen Schiedsvertrag erhebe sie die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit. Zudem sei der Antrag der Klägerin nicht hinreichend bestimmt.
Die Klage sei aber auch unbegründet, denn § 43 a VBLS sei wirksam und deshalb zu Recht angewandt worden.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.11.1006, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird mit der Begründung abgewiesen die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet, denn § 43 a VBLS, nach welchem die Beklagte die Versorgungsrente der Klägerin berechnet habe, sei wirksam.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. Sie macht weiterhin geltend, § 43 a VBLS verstoße gegen den Gleichhei...