rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheckfälschung Warn- und Hinweispflichten im Scheckeinzugsverkehr Mitverschulden Einzel- und Gesamtabwägung. Schadensersatz und ungerechtfertigte Bereicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Unter den am mehrgliedrigen Zahlungsverkehr beteiligten Banken und Sparkassen besteht ein Schuldverhältnis mit gegenseitigen Schutzpflichten; dazu zählt die Verpflichtung der Inkassobank, die bezogene Bank von Verdachtsmomenten zu unterrichten, die sich aus der Person des Scheckeinreichers oder den Umständen der Scheckeinreichung für sie ergeben und die nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf schließen lassen, daß der eingereichte Scheck gefäscht oder seinem früheren Inhaber abhanden gekommen sein könnte.
2. Die Grundsätze der Einzel- und Gesamtabwägung kommen nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Schuldner Gesamtschuldner sind, wie beispielsweise deliktisch haftende Nebentäter gemäß § 840 Abs. 1 BGB.
Normenkette
BGB §§ 242, 254, 278, 426, 840; ScheckG Art. 21
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. April 1999 verkündete Urteil der IV. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe – 4 O 343/98 – im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 14.193,33 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom 09. Mai 1998 bis 31. Dezember 1998 und Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Zinssatz für Einlagefazilitäten der Europäischen Zentralbank seit 01. Januar 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.
Von den Kosten der Streithelfer der Kläger tragen diese selbst 2/3, die Beklagte 1/3.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer übersteigt für keine der Parteien DM 60.000,00.
Tatbestand
Die klagende …bank und die beklagte …kasse, die beide am Scheckeinzugsverfahren nach dem Scheckabkommen beteiligt sind, streiten darum, wer den Schaden aus der Einlösung gefälschter Schecks zu tragen hat.
Bei der Beklagten wurden gefälschte Schecks zum Einzug eingereicht, die auf die Klägerin gezogen waren.
Der Zeuge G. hatte am 23.06.1997 bei der Beklagten ein Girokonto eröffnet. Auf diesem gingen bis zum 27.02.1998 nur Zahlungen des Arbeitsamtes ein. Das Guthaben auf dem Konto betrug nie mehr als DM 1.209,60. Eine Überziehung des Kontos ließ die Beklagte nicht zu.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.09.1997 und dem 27.02.1998 verschaffte sich G. Zutritt zu dem Büro der Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes Ge. & R.. Dort entwendete er aus einem Schrank mehrere Verrechnungsscheckformulare für die Konten von Frau Ge. und der GdbR bei der Klägerin. Auf welche Weise sich der Zeuge G., der im selben Haus gewohnt hatte, Zutritt zu den Büroräumen verschafft hatte und sich in den Besitz der Scheckformulare bringen konnte, ist im Strafverfahren (beigezogene Akten des Amtsgerichts Bruchsal 6 Ls 12 Js 11850/98) nicht geklärt worden. Einbruchsspuren wurden jedenfalls nicht festgestellt.
G. füllte die Scheckformulare aus, setzte sich selbst als Zahlungsempfänger ein und fälschte die Unterschrift der Kontoinhaber. Die gefälschten Schecks legte er der Beklagten zum Einzug vor. Diese schrieb die Scheckbeträge seinem Girokonto unter Vorbehalt der Scheckeinlösung durch die Klägerin gut. Die Beklagte ließ es aber zu, daß G. am Tage der Scheckeinreichung selbst und wenige Tage später über die Scheckbeträge durch Barabhebung von seinem Girokonto verfügte. Auf diese Weise hat G. in der Zeit vom 27.02. bis 02.04.1998 insgesamt sieben Schecks über eine Gesamtsumme von DM 50.110,00 zum Einzug übergeben und im selben Zeitraum DM 47.445,00 in bar von seinem Girokonto abgehoben. Die Beklagte hat die gefälschten Schecks der Klägerin zur Einlösung vorgelegt. Diese hat die ersten sechs Schecks mit einem Gesamtbetrag von DM 42.580,00 eingelöst. Erst als der Streithelfer Ge. im April 1998 die Kontoauszüge erhielt, wurden die Fälschungen aufgedeckt. Der Scheck vom 01.04.1998 wurde daraufhin nicht mehr eingelöst.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:
Ihr sei die Fälschung der Schecks nicht aufgefallen, denn die Unterschriften der Kontoinhaber seien so geschickt gefälscht, daß bei normaler Überprüfung kein Verdacht aufkomme. Offensichtlich habe der Zeuge G. in den Geschäftsräumen der GdbR nicht nur die Scheckformulare, sondern auch Unterschriften der Kontoinhaber vorgefunden. Die Umstände der Scheckeinreichung, die den Verdacht einer Scheckfälschung hätten begründen können, seien ihr nicht bekannt gewesen, weil die Beklagte ihr diese pflichtwidrig nicht mitgeteilt habe.
Der Beklagten habe sich der Verdacht, daß G. nicht rechtmäßiger Inhaber der Schecks gewesen sei, aufdrängen müssen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Diskrepanz zwischen den ...