Leitsatz (amtlich)
Im Festpreisgeschäft muss die Bank ihren Kunden nicht über die Marge zwischen Einstands- und Verkaufspreis informieren.
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 18.02.2010; Aktenzeichen 3 O 301/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 18.2.2010 - 3 O 301/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 137.860,22 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes (Zedent) Ersatz des Schadens, der durch den Abschluss der von der Beklagten angeratenen Wertpapiergeschäfte entstanden ist.
Auf der Grundlage einer "persönlichen Vermögensstrukturanalyse" der Beklagten vom Juni 2005 (Anlage K 4) und einer Beratung am 28.9.2005 (Anlage B 6) haben die Klägerin und der Zedent, ein selbständiger Unternehmer, auf Empfehlung der Anlageberaterin der Beklagten, der Zeugin J., im Zeitraum vom 29.9.2005 bis zum 17.2.2007 u.a. drei Zertifikate (Anlagen B 8, 9 und 11) sowie eine Investmentfondsbeteiligung (Anlage B 10) für insgesamt 127.202 EUR gezeichnet. Die Anleger erwogen Ende 2007 den Verkauf der Papiere, sahen aber davon auf den Rat der Beklagten hin ab. Sie erlitten hierdurch einen weiteren Kursverlust, den sie mit 21.796.33 EUR angeben.
Die Klägerin legt der Beklagten Aufklärungsversäumnisse zur Last. Die Beklagte habe weder anleger- noch anlagegerecht beraten, da sie und ihr Ehemann nicht auf ein mögliches Verlustrisiko hingewiesen worden seien. Auch hätte die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Beratung nicht genügt, weil sie ihr Eigeninteresse am Vertrieb der Wertpapiere nicht offenbart habe. Die Klägerin hat Ersatz des ihr und dem Zedenten entstandenen Schadens einschließlich entgangener Zinsen i.H.v. 4,5 % auf das investierte Kapital i.H.v. insgesamt 140.927,72 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 3.041,64 EUR jeweils nebst Zinsen verlangt.
Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt habe. Eine Verpflichtung der Beklagten zum Hinweis auf eigene Gewinnmargen habe nicht bestanden. Schließlich stelle auch der im November 2007 erteilte Rat, die Wertpapiere nicht zu veräußern, keine schadensersatzpflichtige Pflichtverletzung der Beklagten dar.
Dagegen wendet sich die Klägerin, die mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Zahlungsanträge weiterverfolgt, soweit sie vom LG abgewiesen worden sind. Die Klägerin bekämpft in erster Linie die Würdigung der vom LG erhobenen Beweise in dem angefochtenen Urteil. Die Beklagte habe es sowohl an einer anlegergerechten wie auch an einer objektgerechten Beratung fehlen lassen. Die Zeugin J. habe angesichts der geringen Risikobereitschaft der Anleger unter Berücksichtigung des mit der Vermögensanlage angestrebten Ziels der Altersvorsorge nicht zu einem solchen riskanten Investment raten dürfen. Außerdem hätte die Anlageberaterin die rückläufigen Unternehmergewinne des Zedenten bei ihren Empfehlungen berücksichtigen müssen. Die Beklagte habe auch nicht ausreichend über das mögliche Totalverlustrisiko aufgeklärt. In diesem Zusammenhang sei das LG zu Unrecht der widersprüchlichen Aussage der Zeugin J. gefolgt. Schließlich liege ein schuldhafter Pflichtverstoß der Beklagten darin, dass sie im Rahmen der Beratungsgespräche nicht über die ihr zugeflossenen Vergütungen Auskunft gegeben habe. Auskunftspflichtig sei jeder Interessenkonflikt, gleichgültig ob es sich um Rückvergütungen eines Dritten oder um eigene Gewinnmargen der Bank handele. Jedenfalls hinsichtlich des Erwerbs der Investmentfondsanteile hätte das LG die Rechtsprechung zu den verdeckten Rückvergütungen anwenden und zum Ergebnis kommen müssen, dass ein zum Schadensersatz verpflichtender Aufklärungsmangel vorliege.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. An der Beweiswürdigung des LG gebe es nichts auszusetzen. Nach den Angaben des Zedenten müsse davon ausgegangen werden, dass die Anlageberaterin die Risikobereitschaft der Anleger eher gebremst habe. Im Übrigen sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihre Gewinnspanne im Festpreisgeschäft aufzudecken. Einen die Haftung begründenden Fehler bei der Empfehlung, die erworbenen Finanzinstrumente zu halten, habe die Berufung nicht aufgezeigt.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht gerechtfertigt. Zu Recht hat das LG die Schadensersatzklage für unbegründet erachtet. Ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung steht der Klägerin nicht zu; d...