Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Entscheidung vom 03.08.2007; Aktenzeichen 4 O 675/06) |
LG Karlsruhe (Entscheidung vom 03.07.2007; Aktenzeichen 4 O 675/06) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. August 2007 - 4 O 675/06 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, 15.706 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2006 an den Kläger zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Besserungsschein, den der Kläger für die Übertragung seines Kommanditanteils an der IWP International ... GmbH & Co. KG ... KG von der A... Vermietungsgesellschaft mbH erhalten hat.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle durch den vorstehend zugesprochenen Schadensersatz verursachten steuerlichen Belastungen zu ersetzen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 62% und die Beklagte 38%.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
VI.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 41.150 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem Filmfonds.
Der Kläger ist Geschäftsführer eines Unternehmens und langjähriger Kunde der Beklagten. Auf deren Empfehlung übernahm er mit Beitrittserklärung vom 6. Juni 2001 eine Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 EUR zuzüglich 5% Agio bei der IWP International ... GmbH & Co. KG ... KG, einer zur Finanzierung und Verwertung von Kino- und Fernsehfilmen gegründeten Fondsgesellschaft. Vorausgegangen war ein Beratungsgespräch mit dem Zeugen Walter M., einem Anlageberater der Beklagten, der ihm die Beteiligung empfohlen und anhand des Fondsprospekts vorgestellt hatte.
Initiatorin des Fonds war die CFB C... F... Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: CFB), die als mittelbare Tochtergesellschaft der Beklagten zu deren Konzernverbund gehört. Sie hatte sich gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet, das Kommanditkapital in Höhe von insgesamt 50 Mio. EUR einzuwerben, und dessen Platzierung garantiert. Dafür stand ihr neben dem fünfprozentigen Agio eine aus dem eingeworbenen Kapital zu entrichtende Vergütung in Höhe von fünf Prozent für die Vermittlung und weiteren drei Prozent für die Platzierungsgarantie zu. Die CFB wiederum hatte die Beklagte mit der Vermittlung des gesamten Kommanditkapitals beauftragt. Außerdem hatte ihr die Beklagte dessen Platzierung garantiert. Als Gegenleistung sollte die Beklagte jedenfalls das vereinnahmte Agio und zusätzliche von der Erreichung bestimmter Platzierungsquoten abhängige Provisionen für die Vermittlung sowie weitere drei Prozent des Gesamtkapitals für die Platzierungsgarantie erhalten. Ob ihr eine höhere Rückvergütung zustand, ist - entgegen der Darstellung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils - streitig. In dem Fondsprospekt werden sowohl die Konzernzugehörigkeit der CFB als auch die ihr zustehenden Aufschläge und Vergütungen in Höhe von insgesamt dreizehn Prozent des Kommanditkapitals dargestellt. Die zwischen der CFB und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen sind dort nicht erwähnt. Auch der Zeuge M. hat den Kläger nicht auf diese hingewiesen.
Die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft entwickelte sich schlecht. Mit einer im Juni 2006 erstellten Planrechnung wurde den Anlegern in Aussicht gestellt, dass sie bei planmäßiger Beendigung des Fonds zum 31. Dezember 2007 nur rund 20 Prozent des nominalen Kommanditkapitals zurückerhalten würden. Daraufhin bot die A... Vermietungsgesellschaft mbH, eine weitere mittelbare Tochtergesellschaft der Beklagten, den Anlegern an, die Kommanditanteile für 22,7% des Nominalkapitals zu übernehmen und einen Besserungsschein in Höhe des Betrags auszustellen, um den die bis Ende 2011 erfolgten Ausschüttungen den Übernahmepreis übersteigen. Der Kläger nahm dieses Angebot an und trat seinen Anteil gegen Zahlung von 11.350 EUR ab.
Mit der Klage hat er von der Beklagten Ersatz des für die Fondsbeteiligung aufgewendeten Betrags von - nach Abzug des Veräußerungserlöses verbleibenden - 41.150 EUR und dessen Verzinsung ab Juni 2001 verlangt, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Besserungsschein. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Beratungspflichten in mehrfacher Weise verletzt. Zum einen habe der Zeuge M. neben den steuerlichen Vorteilen vor allem die vermeintliche Sicherheit der Anlage angepriesen, ohne auf das Risiko eines Totalverlustes hinzuweisen. Zum an...