Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

LG Waldshut-Tiengen (Urteil vom 23.11.2000; Aktenzeichen 3 HO 30/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 23.11.2000 – 3 HO 30/00 – wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, das die Ziff. 1 des landgerichtlichen Tenors folgenden Wortlaut erhält:

Der Beklagten wird die Vermittlung des Erwerbs von Teilzeit-Wohnrechten untersagt, wenn beim Abschluß entsprechender Verträge die von § 5 Abs. 2 S. 1 TzWrG geforderte Widerrufsbelehrung unterbleibt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht den Betrag von 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Sie führt lediglich zu einer dem von dem Kläger beanstandeten wettbewerbsrechtlichen Verhalten der Beklagten entsprechenden Anpassung des Unterlassungsausspruchs.

1.

Der Kläger ist unbedenklich klagebefugt gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Er hat insoweit die Fotokopie einer Bescheinigung über seine Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 22 a AGBG vom 11.10.2000 vorgelegt. Die von ihm mit seiner Klage gerügte Verletzung der Pflicht zur Widerrufsbelehrung nach § 5 Abs. 2 Teilzeit-Wohnrechtegesetz (TzWrG) betrifft „wesentliche Belange der Verbraucher” i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

2.

Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf die Vertragsunterlagen, aufgrund deren die Eheleute L./T. am 03.03.2000 bei der Beklagten einen sog. Time-sharing-Vertrag in der Form des Erwerbs einer „Mitgliedschaft im Alpin-, Sport- und Ferienclub E. 2000” in Z. am See/Österreich abgeschlossen haben, der sie gegen Zahlung einer Aufnahmegebühr von 10.000,00 DM und eines Mitglieds-Jahresbeitrages in Höhe von 385,00 SFr zu einer jährlichen einwöchigen Nutzung der Ferienclubanlage berechtigte. Nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Ferienclubs E. ist die Vereinsmitgliedschaft „auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung beschränkt. Wird die Mitgliedschaft nicht bis drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres, d.h. bis zum 30. September, mittels eingeschriebener Briefsendung gekündigt, so verlängert sie sich automatisch um ein weiteres Jahr.

Es steht dem Mitglied frei seine Mitgliedschaftsrechte zu verkaufen, zu vermieten oder zu vererben.” … Dieses Vertragsverhältnis unterliegt – auch – nach Auffassung des Senats den Vorschriften des TzWrG.

a)

Nach § 1 Abs. 2 S. 1 TzWrG ist ein Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden jeder Vertrag, der einem Verbraucher ein entsprechendes Recht „für die Dauer von mindestens 3 Jahren” verschafft. Im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des TzWrG streiten die Parteien über die Frage, ob es sich bei dem von den Eheleuten L. abgeschlossenen Time-sharing-Vertrag um einen solchen mit einer „Dauer von mindestens 3 Jahren” handelt. Dies ist zu bejahen.

Eine Legaldefinition dessen, was nach dem TzWrG unter der Formulierung „Dauer von mindestens 3 Jahren” zu verstehen ist, bietet das fragliche Gesetz nicht. Auch die amtliche Begründung – BT-Dr 13/4185 – enthält insoweit keinen ausdrücklichen Hinweis. Nach Art. 2 1. Bindestrich der „Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.1994” (ABl. EG Nr. L 280/83), deren nationale deutsche Umsetzung das TzWrG darstellt und deren Wortlaut und Zweck bei der Auslegung nationaler Time-sharing-Vorschriften zu berücksichtigen sind (EuGH NJW 2000, 2571, 2572), betrifft die Richtlinie Time-sharing-Verträge „mit einer Mindestlaufzeit von 3 Jahren”. Ausweislich der Erwägungsgründe der Richtlinie 94/47/EG bezweckt diese angesichts des häufigen internationalen Bezugs von Time-sharing-Verträgen zum Schutz des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes die Schaffung einer „minimalen Grundlage an gemeinsamen Vorschriften” innerhalb der EU (Erwägungsgrund 2), wobei im Interesse des Verbraucherschutzes (Erwägungsgrund 8) insbesondere die Information des einzelnen Erwerbers über seine Rechte und Pflichten sichergestellt (Erwägungsgrund 7) und ihm ein befristetes Widerrufsrecht (Erwägungsgrund 11) eingeräumt werden soll. Auf dem Hintergrund dieser auch dem TzWrG eigenen Normzwecke betrifft der von den Eheleuten L. abgeschlossene Time-sharing-Vertrag vom 03.03.2000 ein Teilzeit-Wohnrecht „von mindestens 3 Jahren”, wie folgende Überlegungen zeigen:

Das fragliche Teilzeit-Wohnrecht ist nach seiner konkreten vertraglichen Ausgestaltung mit einer Vereinsmitgliedschaft in dem Ferienclub E. 2000 verbunden. Diese Mitgliedschaft ist von Seiten des Vereins nicht kündbar. Auch für die Vereinsmitglieder ist ihre Mitgliedschaft praktisch zeitlich unbegrenzt. Zwar ist diese Mitgliedschaft im Streitfall formal auf ein Jahr ab Vertragsunterzeichnung beschränkt, verlängert sich aber mangels fristgebundener förmlicher Kündigung des Mit...

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