Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 5 O 345/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10.08.2016, Az. 5 O 345/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs, die Kosten der Streithelferin jedoch nur soweit diese nach dem 01.10.2018 angefallen sind. Die bis zum 30.09.2018 angefallenen Kosten der Streithelferin behält diese auf sich.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche aus Arzthaftung geltend.
Der Kläger verletzte sich am 23.03.2009 in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beim Transport von Getränkekisten beim Hinabgehen einer Treppe am linken Knie. Er begab sich zu der Beklagten als Durchgangsarzt. Der Direktor der Klinik für Unfallchirurgie der Beklagten, Prof. Dr. O., ist Durchgangsarzt.
Ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom 23.03.2009 wurde die Erstdiagnose einer Ruptur der Patellasehne links gestellt. Die "Art der Erstversorgung (durch den D-Arzt)" wurde mit "Untersuchung, Beratung, Röntgen, stationäre Aufnahme 36 - 2, Analgesie, Fraxiparin 0,6 s.c. post OP" angegeben. Als "Art der Heilbehandlung" wurde eine stationäre besondere Heilbehandlung angeordnet.
Am 24.03.2009 wurde der Kläger bei der Beklagten am linken Knie operiert, es wurde eine Zuggurtung mittels einer McLaughlin-Schlinge und eine primäre Naht des ligamentum patellae links durchgeführt. Im Rahmen der Untersuchung am 23.03.2009 war das linke Knie des Klägers geröntgt worden, ein MRT wurde nicht durchgeführt, auch eine (intraoperative) Arthroskopie erfolgte nicht.
Am 08.07.2009 wurde ein MRT des linken Kniegelenks des Klägers bei der Beklagten durchgeführt, das eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, den Verdacht auf eine (Teil)Ruptur des hinteren Kreuzbandes und eine Teilruptur der lateralen Kollateralbänder zeigte. Des Weiteren wurde der Zustand nach Patellasehnenruptur mit Zustand nach Zuggurtung dokumentiert. Vom 02.09.2009 bis 11.09.2009 befand sich der Kläger bei der Beklagten in stationärer Behandlung, wo er am 03.09.2009 erneut am linken Knie operiert wurde, wobei eine arthroskopische vordere Kreuzbandplastik links mit Semitendinosus-Sehne durchgeführt wurde. Am 06.12.2010 verunfallte der Kläger als Umschüler erneut, als er auf nassem Boden beim Verlassen der SRH-Hochschule in Heidelberg ausrutschte. Ob er dabei auch stürzte, ist streitig. Der Kläger begab sich zu der Beklagten als Durchgangsarzt. Dort wurde eine Kniedistorsion links diagnostiziert, als "Art der Erstversorgung (durch den D-Arzt)" "Untersuchung, Beratung, Röntgen. Rezept: Ibuprofen 600 mg, Pantozol 40 mg, proc.: Schonen, kühlen, hochlagern" und als "Art der Heilbehandlung" eine besondere ambulante Heilbehandlung angeordnet.
Der Kläger wirft der Beklagten Behandlungsfehler vor, wobei er geltend macht, dass es fehlerhaft gewesen sei, im Rahmen der Untersuchungen unmittelbar nach den Unfallereignissen am 23.03.2009 und 06.12.2010 jeweils kein MRT angefertigt und im Zuge der Operation am 24.03.2009 auch keine arthroskopische Kontrolle der Bandverhältnisse im Kniegelenk des Klägers vorgenommen zu haben. Wären diese Untersuchungen durchgeführt worden, hätte man wesentlich früher festgestellt, dass es zu Verletzungen im Bandapparat, im Dezember 2010 auch zu einem Meniskusschaden gekommen sei. Durch die Behandlungsverzögerungen sei es zu bleibenden Schäden im Knie des Klägers gekommen. Hinsichtlich der Operation am 03.09.2009 hält der Kläger deren Durchführung nicht für fachgerecht.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Sie habe durchgehend als Durchgangsarzt und damit hoheitlich gehandelt, so dass eine Inanspruchnahme der Beklagten selbst ausscheide.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, die der Beklagten vorgeworfenen Behandlungsfehler seien nicht im Rahmen der durchgangsärztlichen Versorgung erfolgt bzw. der durchgangsärztlichen Tätigkeit nicht zuzurechnen, weshalb die Beklagte für diese Behandlungsfehler selbst hafte.
Die Streithelferin, der in erster Instanz der Streit verkündet worden war, ist mit Schriftsatz vom 21.10.2016 dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Mit Schriftsatz vom 01.10.2018, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, hat die Streithelferin des Klägers den Beitritt auf Seiten des Klägers zurückgenommen und ist der Beklagten als Streithelferin beigetreten.
Der Kläger beantragt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgeri...