rechtskräftig nicht revisibel
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Fehlbehandlung eines Kassenpatienten. Anspruch auf Schadensbeseitigung durch privat liquidierenden Zahnarzt
Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch eines durch eine Fehlbehandlung geschädigten Kassenpatienten auf Schadensbeseitigung durch privat liquidierenden Zahnarzt.
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, eine Kassenpatientin, nach einer Fehlbehandlung durch die beklagte Zahnärztin von dieser als Schadensersatz Erstattung der Kosten einer privatärztlichen Behandlung verlangen kann.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
Normenkette
BGB § 249
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. Juni 2001 – 11 O 100/01 – wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt DM 60.000 nicht.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Klägerin kann danach wegen mangelhafter Zahnbehandlung durch die Beklagte – wie rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 03.05.1996 (1 S 13/95) festgestellt worden ist – die Kosten ersetzt verlangen, die notwendig sind, um die dort genannten zahnärztlichen Leistungen vorzunehmen. Außerdem steht unstreitig fest, dass die Krankenkasse der Klägerin Leistungen hierauf abgelehnt hat; die im erwähnten Urteil vorgenommene Einschränkung wirkt sich demnach betragsmäßig nicht aus. Die Klägerin hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass die von Dr. G… im einzelnen durchgeführten und in Rechnung gestellten Behandlungskosten nur solche Positionen betreffen, die durch den Sachverständigen … als mangelhafte Leistungen der Beklagten festgestellt worden sind.
Die Klägerin kann auch nicht – worauf die Beklagte im Berufungsrechtszug auch abstellt – darauf verwiesen werden, dass ihr nur die Kosten einer kassenärztlichen Heilbehandlung zu ersetzen sind.
Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger den Aufwand zu ersetzen, der für die Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wäre der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten, erforderlich ist. Besteht der Schaden in dem Erfordernis einer neuerlichen (zahn-)ärztlichen Behandlung nach einer fehlerhaft durchgeführten kassenärztlichen Behandlung, beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz regelmäßig auf die Ausgaben, die dem Patienten bei einer nach den Grundsätzen der kassenärztlichen Versorgung durchgeführten erneuten Behandlung entstehen; der Kassenpatient kann für die erneute Behandlung nur die Leistungen eines Kassenarztes beanspruchen (OLG Düsseldorf VersR 1991, 884; Palandt; BGB; 60. Aufl.; § 249 Rdn.10). Besondere Umstände können es allerdings rechtfertigen, im Einzelfall gleichwohl die Kosten einer privatärztlichen Behandlung als erstattungsfähig anzusehen (OLG Oldenburg VersR 1984, 765; OLG Hamm NJW 1995, 786). In Betracht kommen hierbei besondere Behandlungsschwierigkeiten aber auch unter Berücksichtigung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten das Verhalten des Schädigers und der Vertrauensschutz (OLG Frankfurt VersR 1987, 572).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann die Klägerin hier die Kosten ersetzt verlangen, die durch die privatärztlich liquidierte Neuherstellung des von der Beklagten geschuldeten Zahnersatzes durch den nachbehandelnden Arzt Dr. G… entstanden sind. Dabei ist zu beachten, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Telefax vom 25.9.1992 den Rechtsanwälten der Klägerin gegenüber erklärte, die notwendigen Kosten, die aus der fehlerhaften Behandlung entstanden seien, insoweit zu übernehmen, als diese nicht durch die Krankenkasse getragen werden … Mit Datum vom 21.10.1992 wurde dem Haftpflichtversicherer der Heil- und Kostenplan von Dr. G… zugeleitet, aus dem sich zweifelsfrei das Vorhaben einer privatärztlichen Behandlung entnehmen ließ. Dieser Art der Schadensbeseitigung wurde auch mit dem Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 16.11.1992 nicht widersprochen …. Die Klägerin konnte sich deshalb darauf verlassen, dass der von ihr eingeschlagene Weg der Schadensbeseitigung als solcher nicht beanstandet werden würde.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 04.10.2001 durch Herb als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 651466 |
OLGR Düsseldorf 2002, 19 |
OLGR Frankfurt 2002, 19 |
OLGR Hamm 2002, 19 |
OLGR Köln 2002, 19 |
KG-Report 2002, 19 |
OLGR-BHS 2002, 19 |
OLGR-CBO 2002, 19 |
OLGR-KSZ 2002, 19 |
OLGR-KS 2002, 19 |
OLGR-KS 2002, 20 |
OLGR-MBN 2002, 19 |
OLGR-NBL 2002, 19 |
www.judicialis.de 2001 |