Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Zuordnung von dynamischen IP-Nummern zu bestimmten Internet-Anschlüssen handelt es sich um Verkehrsdaten i.S.v. § 3 Nr. 30 TKG. Diese Daten dürfen im strafprozessualen Ermittlungsverfahren nur im Rahmen von § 100g StPO erhoben werden; § 113 TKG rechtfertigt das Auskunftsersuchen einer Polizeibehörde ggü. dem Internet-Provider für solche Daten nicht.
2. Die unzulässige Auskunft eines Internet-Providers an eine Polizeibehörde über die Zuordnung einer dynamischen IP-Nummer zu einem bestimmten Internet-Anschluss für einen bestimmten Zeitpunkt ist in einem späteren Zivilprozess (hier: Unterlassungsklage bei einem Wettbewerbsverstoß im Internet) in der Regel nicht verwertbar.
3. Wird durch die Einführung einer unverwertbaren schriftlichen Auskunft im Zivilprozess Sachvortrag der Gegenpartei - der für diese nachteilig ist - provoziert, so kann das Beweisverwertungsverbot auch Auswirkungen auf die Frage haben, ob und inwieweit dieser Sachvortrag berücksichtig werden darf.
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 13.04.2007; Aktenzeichen 12 O 2/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Freiburgs vom 13.4.2007 - 12 O 2/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin betreibt unter der Internet-Domain W. de einen Online-Kleinanzeigenmarkt. Der Beklagte betreibt ebenfalls einen Kleinanzeigenmarkt im Internet unter dem Namen B. de. Die Klägerin bietet den Besuchern ihrer Internetseite ein Formular an, auf welchem ein potentieller Käufer eine Nachricht an den jeweiligen Inserenten (Anbieter) versenden kann. Zweck dieses Formulars ist es, die unmittelbare Kontaktaufnahme von potentiellen Käufern zu den anbietenden Kunden der Klägerin zu ermöglichen, um die Einzelheiten der Waren zu diskutieren und um gegebenenfalls über die Höhe des Preises zu verhandeln.
Am 19.8.2006, 25.8.2006 und 27.8.2006 wurde über das Kontaktformular der Klägerin eine größere Anzahl von E-Mails an Kunden der Klägerin verschickt, die im Wesentlichen folgenden Inhalt hatten:
"Liebe Kundin, lieber Kunde, ... hat Ihre Anzeige ... bei W. de gesehen und sendet Ihnen folgende Nachricht: Haben Sie schon von www.B.de gehört, da kann man bis 1.10.2006 alles kostenlos inserieren!
Nur so als TIPP!;-)
Gruß von W.de ..."
Ein Absender war aus den E-Mails nicht ersichtlich. Die Klägerin erstattete wegen dieser unerwünschten E-Mails eine Strafanzeige, wobei sie der zuständigen Polizeidienststelle Datum und Uhrzeit der E-Mails mitteilte und die von ihr festgehaltenen IP-Nummern. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens "wegen Verdacht des Verstoßes gegen §§ 269, 270 StGB, und § 16 UWG" richtete die Polizeidirektion Freiburg eine Anfrage "nach den §§ 112, 113 TKG" an den Internet-Provider V ... GmbH (I 79). Mit Schreiben vom 29.8.2006 (Anlagen LG K7) teilte der Internet-Provider der Polizei mit, die angegebenen (dynamischen) IP-Adressen seien zu den genannten Zeiten an den Beklagten vergeben gewesen. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin gegen den Beklagten geführt und später von der Staatsanwaltschaft gem. § 153 StPO eingestellt. Die Zuordnung der dynamischen IP-Nummern zur Person des Beklagten wurde der Klägerin (mit Name und vollständiger Anschrift des Beklagten) von der Polizei mitgeteilt.
Nachdem die Klägerin Kenntnis von der Zuordnung der IP-Nummern erhalten hatte, nahm sie den Beklagten auf Unterlassung entsprechender Werbe-E-Mails, die über das Kontaktformular der Klägerin an deren Kunden geschickt wurden, in Anspruch. Sie hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Beklagte habe die Internetseite der Klägerin missbraucht, um an Kunden der Klägerin eigene Werbung zu versenden. Das Verhalten des Beklagten sei unter mehreren Gesichtspunkten wettbewerbswidrig. Der Beklagte hat bestritten, dass die von der Klägerin beanstandeten Mails von ihm versandt worden seien. Die Auskunft des Internet-Providers hinsichtlich der Zuordnung der dynamischen IP-Adressen sei unzutreffend. Jedenfalls dürfe die Auskunft des Internetproviders im Zivilprozess nicht verwertet werden, da der Internet-Provider die IP-Adressen und deren Zuordnung zur Person des Beklagten nicht hätte speichern dürfen.
Das LG hat dem Beklagten antragsgemäß untersagt, das Kontaktformular der Website W.de zur Versendung von Werbung für den Online-Kleinanzeigenmarkt B. zu nutzen. Außerdem hat das LG den Beklagten verurteilt, der Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 909,10 EUR nebst Zinsen zu erstatten. Das LG hat ausgeführt, es stehe zur Überzeu...