Leitsatz (amtlich)

Wiederbeschaffungswert i.S.v. § 13 AKB ist bei einem als Vorführwagen zum Verkauf stehenden entwendeten Fahrzeug eines Kraftfahrzeughändlers der Händlereinkaufspreis.

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 02.12.2003; Aktenzeichen 2 O 254/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 2.12.2003 – 2 O 254/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin, eine gewerbliche Autohändlerin, macht Ansprüche aus einer Autohauspolicenversicherung geltend.

I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes des entwendeten Kraftfahrzeugs, den die Klägerin als gewerbliche Händlerin nach dem Kaufpreis, den sie wie ein normaler Kaufinteressent auf dem allgemein verfügbaren Markt für die Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs hätte aufwenden müssen, mit 13.706,70 Euro netto berechnet (Anl. K 4: Verkaufspreis nach Schwacke-Liste, I 31).

Das LG hat der Klage auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes nur i.H.d. sog. Nettoeinkaufswertes i.H.v. 10.997,71 Euro stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Baden-Baden vom 2.12.2003 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 13.195,41 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.5.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf einen höheren als den vom LG zuerkannten Wiederbeschaffungswert gem. § 13 Abs. 1 AKB (C § 13 (1) der vertraglichen Bestimmungen des Versicherungsvertrages) zu.

§ 13 Abs. 1 AKB regelt den Umfang der Ersatzleistung, die der Versicherer zu zahlen hat, wenn ein Versicherungsfall i.S.v. § 12 AKB eingetreten ist. Gem. § 13 Abs. 1 AKB hat der Versicherer einen Schaden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Anderes bestimmt ist, bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzgl. eines eventuellen Restwertes und einer Selbstbeteiligung zu ersetzen. § 13 Abs. 1 S. 2 AKB stellt – was sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung erschließt (BGH v. 23.6.1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 = MDR 1993, 841) – bei der Definition des Wiederbeschaffungswertes nicht auf den objektiven Preis, der für jedermann gleich ist, ab, auch nicht auf den Durchschnittswert, sondern auf die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers. Die Höhe des Kaufpreises, den der Versicherungsnehmer konkret für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug – wie hier – aufwenden muss, richtet sich dabei nach den verschiedenen Handelsstufen. Denn die Durchschnittspreise für Wirtschaftsgüter aller Art liegen auf jeder Stufe des Wirtschaftskreislaufes vom Hersteller über die verschiedenen Stufen der Händler bis zum Endverbraucher erfahrungsgemäß auf einer anderen Ebene (BGH v. 22.2.1984 – IVa ZR 145/82, MDR 1984, 826 = NJW 1984, 2165 = VersR 1984, 480).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bemisst sich für den Versicherungsnehmer, der – wie hier – Kraftfahrzeughändler ist, der Wiederbeschaffungswert nach dem sog. Händlereinkaufspreis. Dass dieser Kreis von Versicherungsnehmern nunmehr eine vom Ansatz her niedriger begrenzte Entschädigung als andere Versicherungsnehmer erhält, ist eine Folge des durch die BGH-Entscheidung (BGH v. 22.2.1984 – IVa ZR 145/82, MDR 1984, 826 = NJW 1984, 2165 = VersR 1984, 480) in § 13 Abs. 1 AKB erfolgten Übergangs vom Veräußerungswert zum Wiederbeschaffungswert verbunden mit der Beachtung der unterschiedlichen Handelsstufen (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung, 17. Aufl., § 13 Rz. 7–9; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrzeugversicherung, 2. Aufl., § 13 AKB Rz. 3–7). Hiervon abzuweichen, besteht für den Senat kein Anlass.

Danach kann die Klägerin nur den Händler-Einkaufspreis (Anl. K 4, I 31) beanspruchen. Die Klägerin kann sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht im hier zu beurteilenden Einzelfall mit Erfolg darauf berufen, sie müsse sich wegen der Beschaffung eines Gebrauchtwagenfahrzeugs des vorliegenden Typs auf dem hierfür nur verfügbaren Automarkt für Privatkunden umsehen und sie sei deshalb wie ein normaler Autokunde zu behandeln. Für die Klägerin besteht als Kraftfahrzeughändlerin – wie allgemein bekannt ist und von der Klägerin auch eingeräumt wird – die Möglichkeit, sich ein entspr. Ersatzfahrzeug auf dem besonderen Gebrauchtwagenmarkt der Händler – direkt oder über das Internet – zu beschaffen. Daneben vermag sie auch von Firmenkunden bei der Hereinnahme gebrauchter Kraftfahrzeuge ein mit gleichem Gewinn zu veräußerndes Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis zu erwerben. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Händlerein...

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